MÜNCHEN. Jedes Kind mit Behinderungen hat ein Recht auf eine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft und ein Recht auf angemessene Betreuung. So will es Artikel 23 der UN Kinderrechtskonvention, die Deutschland 2004 ratifiziert hat. „In Bayern scheint das Kinderrecht nicht zu kümmern“, kritisiert Gewerkschaftssekretär Mario Schwandt von der GEW Bayern und ergänzt: „Die Diskriminierung von Geflüchteten im Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, kurz BayKiBiG, ist umgehend zu ändern!“
Nach der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG, können die Träger für Kinder mit Behinderungen und von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder in Kitas für den erhöhten Aufwand einen Gewichtungsfaktor von 4,5 abrechnen, so berichtet die GEW. Viele Träger hätten aktuell aber das Problem, dass Ihnen die Refinanzierung dieses Faktors bei Kindern mit Behinderungen, deren Eltern einen ungeklärten Aufenthaltsstatus haben, verweigert wird. Sie blieben auf den Kosten schon erbrachter Leistungen sitzen.
Der GEW sei berichtet worden, dass als Begründung schlicht auf die besagte Ausführungsverordnung verwiesen wurde. Im Artikel 21 seien nur die Paragraphen §35a SGB VIII und §53 ff das SGB XII als Leistungsgesetze beschrieben, nicht aber das Asylbewerberleistungsgesetz. Damit bestehe kein Rechtanspruch auf den erhöhten Gewichtungsfaktor für die Träger.
Wenn die Kinder Sondereinrichtungen besuchten, könnten die Kosten zwar nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden. In der Praxis sei aber auch dies oft ein steiniger Weg. Mit Integration oder gar Inklusion habe das nichts zu tun. Die stellvertretende Landesvorsitzende der GEW Bayern, Anna Seliger spricht von einem Skandal: „Die Frage, ob ein Kind mit Behinderung in der Kita betreut wird, sollte keine Frage wirtschaftlicher Überlegungen der Träger und des rechtlichen Status der Eltern sein, sondern vor allem die Frage, was für das Kind am besten ist.“ Die GEW fordere daher „ein Ende dieser fremdenfeindlichen und ausgrenzenden Politik“. News4teachers