Umgang mit sozialen Netzwerken: Was Schüler lernen sollten (was auch Lehrern zu wissen nicht schadet)

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BERLIN. Soziale Medien sind aus dem heutigen Alltag nicht mehr wegzudenken. Egal, ob alt oder jung – nahezu jeder muss ein Facebook-, Instagram- oder Snapchat-Profil haben. Hierbei kommt es jedoch besonders häufig zu Urheberrechtsverletzungen, weshalb es wichtig ist, grundlegende Kenntnisse bereits Schülern zu vermitteln. Was in Bezug auf das Urheberrecht im Social-Media-Bereich zu beachten ist und ob das Schul- und Lehrpersonal für eine solche Aufklärung zuständig ist, erfahren Sie hier.

Jugendliche nutzen vor allem Snapchat und Instagram. Foto: Gustavo Tabosa / Pexels

Am häufigsten werden Urheberrechtsverletzungen im Internet an Bildern und Fotos begangen – und das oftmals sogar ohne das Wissen des Schuldigen, denn besonders in sozialen Netzwerken werden Bilder wahllos geteilt, gepostet und gelikt. Der Urheber eines Fotos ist meist der Fotograf. Ohne dessen Zustimmung dürfen seine geschossenen Werke nicht weiterverbreitet werden. Deshalb sollte vor dem sogenannten Teilen eines Bildes der Urheber erfragt und seine Erlaubnis eingeholt werden.

Was muss beim Profilbild beachtet werden?

Auch bei der Wahl des eigenen Profilbildes können Urheberrechtsverletzungen begangen werden, nämlich immer dann, wenn es sich nicht um selbst gemachte Fotos handelt. Schülern wird zunächst nahegelegt, keine zu persönlichen Informationen im Internet preiszugeben, weshalb es auch keine schlechte Idee ist, eine Abbildung, auf der man nicht selbst zu sehen ist, hochzuladen. Stattdessen greifen sie in diesen Fällen jedoch auf Bilder von prominenten Idolen oder Comicfiguren zurück, die bei „Google Bilder“ und Ähnlichem zu finden sind. Diese Werke unterliegen aber dennoch den Urheberrechten. Der Fotograf oder Zeichner muss zunächst seine Einwilligung für die Nutzung in sozialen Netzwerken geben, bevor die Verwendung als Profilbild zulässig ist. Gegebenenfalls muss ein Lizenzvertrag mit einer entsprechenden Vergütung unterzeichnet werden. Zudem kann der Urheber bestimmen, dass in dem Profilbild weiterhin seine Urheberschaft zu kennzeichnen ist, etwa in Form eines Copyright-Zeichens am Bildrand.

Eine Veränderung der Zeichnung sorgt nicht dafür, dass ein gänzlich neues Werk entsteht und die Urheberrechte außer Kraft gesetzt sind. Vielmehr gilt mit dem Verbot zur Entstellung des Werks jegliche Vornahme einer Veränderung bereits als Rechtsverletzung. Liegt hierfür keine Einwilligung vonseiten des Urhebers vor, kann letztlich eine Abmahnung drohen, in der etwaige Entschädigungsansprüche gestellt werden.

Was muss bei eigenen Bildern beachtet werden?

Die Urheberrechte spielen darüber hinaus eine Rolle, wenn selbst geschossene Fotos, auf denen fremde Personen zu sehen sind, in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Hierbei kommt das Kunsturheberrecht zum Einsatz, in welchem festgeschrieben ist, dass Fotos ausschließlich nach der Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder publiziert werden dürfen. Sind gänzlich fremde Personen deutlich zu erkennen und es ist nicht möglich, eine entsprechende Erlaubnis einzuholen, sollte unter Umständen von einer Veröffentlichung abgesehen werden.

Wer muss Schüler über Urheberrechte belehren?

In der Regel haften die Eltern für ihre Kinder, wenn diese eine Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung erhalten. In diesem Fall müssen sie nachweisen, dass sie ihren Nachwuchs hinreichend über die Rechte und Pflichten im Netz aufgeklärt haben.

Bei einem Urteil vom 30.06.2016 (Az. 4 C 4010/16 (IV)) verteidigte sich ein Vater beispielsweise vor dem Amtsgericht Oldenburg damit, dass sein Sohn bereits in der Schule darüber informiert worden sei, was eine Urheberrechtsverletzung ist. Das Gericht entschied aber dennoch, dass er seine Aufsichtspflichten verletzt hat, indem er seinen Sohn nicht selbst über die Urheberrechte im Internet belehrte. Demnach ist es noch immer die Pflicht der Eltern, ihre Kinder diesbezüglich zu schulen und im Umgang mit den sozialen Netzwerken auf etwaige rechtliche Schwierigkeiten hinzuweisen. Wenngleich es sinnvoll ist, das Thema auch im Klassenverband zu besprechen, unterliegt das Lehrpersonal hierbei keinerlei Aufklärungspflichten.

Dieser Ratgeber stammt von Laura Gosemann. Sie ist als freie Autorin für den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. tätig und schreibt überwiegend Artikel zu datenschutz- und urheberrechtlichen Themen. Beim BvdR e.V. handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die informative Beiträge zu verschiedenen Themen auf dem Portal www.urheberrecht.de veröffentlichen. Im kostenlosen eBook zum „Urheberrecht bei Social Media“ klären sie z.B. umfassend darüber auf, was beim Posten und Liken in sozialen Netzwerken beachtet werden sollte, damit keine Urheberrechtsverletzungen entstehen.

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