Kita geschlossen? Welche Eltern deshalb Anspruch auf Entschädigung haben

0

BERLIN. Je nach Bundesland kann es noch mehr oder weniger lange dauern, bis Kitas und Schulen wieder geöffnet sind – womöglich bis zum Sommer. Und auch die geplante Erweiterung der Notbetreuung in der Corona-Krise (siehe Beitrag unten) kann nicht alle berufstätigen Eltern entlasten, die wegen der angeordneten Schließungen nun selbst mit der Kinderbetreuung beschäftigt sind. Wer derzeit wegen der Kinderbetreuung nur reduziert oder gar nicht arbeiten kann, bekommt unter Umständen kein Gehalt. Betroffene Eltern haben Anspruch auf Entschädigung. Es gibt aber Einschränkungen.

Wann macht, bitteschön, meine Kita wieder auf? Foto: Shutterstock

Wer nicht oder nicht im vollem Umfang arbeiten kann, weil er aufgrund der Schließungen von Kitas und Ganztagsschulen sein Kind betreuen muss, hat wegen einer am 25. März beschlossenen Neuerung im Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall, erklärt der DGB Rechtsschutz in einem FAQ zum Thema. Doch was bedeutet das konkret?

Die neue Regelung gilt für alle Eltern und Pflegeeltern, die erwerbstätig sind und einen Verdienstausfall haben, weil sie ihre Kinder wegen geschlossener Schulen oder Kitas selbst betreuen müssen.

Anspruch nur für Kinder, die jünger als zwölf sind

Dabei gibt es aber einige Einschränkungen: Anspruch haben nur Eltern, die ein Kind haben, das jünger als 12 Jahre ist. Die Entschädigung wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des entstandenen Nettoverdienstausfalls. Die Summe ist aber gedeckelt, pro Monat gibt es höchstens 2016 Euro.

Ein Anspruch besteht außerdem nicht, wenn Betreuungseinrichtungen ohnehin wegen im Landesrecht festgelegter Schulferien geschlossen sind. Nicht zuletzt gibt es die Entschädigung nur dann, wenn Eltern keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Das müssen sie gegebenenfalls gegenüber den Behörden und dem Arbeitgeber nachweisen.

Für viele Gruppen ist die Verdienstausfallsentschädigung daher ausgeschlossen. Dazu zählen laut dem DGB Rechtsschutz zum Beispiel:

  • Eltern, die eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können,
  • Familien, in denen ein anderer Elternteil die Betreuung übernehmen kann,
  • Familien, in denen eine andere Person, die mit dem Elternteil und dem Kind in einem Haushalt lebt, die Betreuung übernehmen kann; Großeltern sind bei der Betreuung ausdrücklich nicht mitgemeint,
  • Eltern, für die Arbeit von zu Hause aus zumutbar ist. Hier wird es wohl darauf ankommen, wie alt das Kind ist und wie die Betreuungssituation insgesamt aussieht,
  • Sorgeberechtigte, die in Kurzarbeit sind. Sie haben kein Recht auf Entschädigung in dem Umfang, in dem ihre Arbeitszeit kurzarbeitsbedingt reduziert wurde
  • Sorgeberechtigte, die auf einem Arbeitszeitkonto ein Zeitguthaben angespart haben. Sie können die Entschädigungsleistung erst dann in Anspruch nehmen, wenn sie ihr Zeitguthaben abgebaut haben.

Die Pflicht, Urlaubsansprüche aufzubrauchen, bevor ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, beschränkt sich laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Urlaub aus dem Vorjahr sowie bereits vorab verplanten und genehmigten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita– der Schulschließung genommen werden sollte.

Um das Geld zu bekommen, wenden sich Eltern mit Verdienstausfall an ihren Arbeitgeber – dieser übernimmt die Entschädigung und holt sich das Geld dann von der im jeweiligen Land zuständigen Behörde zurück. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020. dpa

Notbetreuung wird ausgeweitet

BERLIN. In der Corona-Krise bekommen mehr Eltern einen Anspruch auf Notbetreuung für jüngere Kinder – es wird aber vorerst keine bundesweit einheitliche Regelung geben. «Bis mindestens zum 3. Mai 2020 regeln und erweitern die Bundesländer die Notbetreuung im Rahmen ihrer landesspezifischen Notwendigkeiten und Gegebenheiten», heißt es in den Ergebnissen einer Telefonschalte, zu der Familienministerin Franziska Giffey ihre Länderkollegen eingeladen hatte. Die SPD-Ministerin hatte für bundesweite Regelungen geworben, die insbesondere auch Alleinerziehende berücksichtigen sollten.

Koordiniert die Länder in Sachen Kitaöffnungen: Bundesfamilienministerin Franziska Giffey meint „ja“. Foto: SPD Berlin/ Joachim Gern

Die Notbetreuung gibt es in der Regel für Kinder ab dem Kita-Alter bis zur sechsten Klasse für die Kinder von Eltern, die dringend an ihrem Arbeitsplatz gebraucht werden – etwa in der Pflege, in Krankenhäusern aber auch in der Produktion bestimmter Güter oder bei der Polizei. Details sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Auf die Ausweitung hatten Bund und Länder sich bereits am Mittwoch im Grundsatz verständigt. Viele Landesregierungen haben seitdem etwa angekündigt, weitere Berufsgruppen und Alleinerziehende einzubeziehen oder die Regeln so zu lockern, dass es reicht, wenn ein Elternteil in einem sogenannten systemrelevanten Beruf arbeitet.

Kinder von Erziehern sind im Norden „systemrelevant“

Ein paar Beispiele: In Mecklenburg-Vorpommern sollen nun auch Kinder etwa von Erziehern und Mitarbeitern ambulanter Pflegedienste, von Postzustellern sowie von Mitarbeitern der Regierung und der Parlamente in die Kita gebracht werden dürfen, oder auch von unabkömmlichen Lehrkräften, Hebammen und Rechtsanwälten. Nordrhein-Westfalen bezieht Mitarbeiter von Tankstellen, des Lebensmittelhandels, Drogerien und Hausmeister ein, aber auch, wer in Seifenfabriken arbeitet. Unter anderem Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen und Bayern weiten die Betreuung auf Kinder berufstätiger Alleinerziehender aus.

Für die Zeit nach dem 3. Mai soll von Montag an gemeinsam mit Experten ein Konzept erarbeitet werden, das Leitlinien und Empfehlungen zur schrittweisen Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung formuliert.« Wann und wie diese umgesetzt werden können, hängt vom Verlauf des Infektionsgeschehens ab», hieß es dazu. dpa

Städtetag fordert bundesweites Konzept für Kita-Öffnungen – und Unterstützung für Erzieher

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments