Gericht weist Klage von Grundschulrektorin gegen (zu hohe) Arbeitszeit ab

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OSNABRÜCK. Die Klage einer in Teilzeit arbeitenden Grundschulrektorin auf geringere Arbeitsbelastung und Freizeitausgleich ist vom Verwaltungsgericht Osnabrück abgewiesen worden. Das Gericht habe die Klage als unzulässig erachtet, sagte eine Gerichtssprecherin am Dienstag.

Das Gericht hat entschieden. Foto: pxhere

Die Klägerin wollte erreichen, dass sie ihr Arbeitspensum während ihrer Wochenarbeitszeit schaffen konnte – nach Ansicht der Richter sei es aber nicht Aufgabe der Gerichte, bestimmte Arbeiten individuell zuzuschneiden, erklärte die Sprecherin. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf einen konkreten Ämterzuschnitt, das sei allein Aufgabe des Dienstherren (des Landes Niedersachsen also), befanden die Richter in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung. (AZ.: 3 A 45/18)

Bereits 2014 wandte sich die Grundschulleiterin mit einer Überlastungsanzeite an das Kultusministerium

Die Leiterin einer Grundschule aus der Grafschaft Bentheim hat eine Teilzeitstelle mit einem Umfang von 86 Prozent. Sie war nicht damit einverstanden, dass sie wegen des stetig zunehmenden Arbeitspensums immer mehr arbeiten musste. Schon 2014 hatte sie sich mit einer Überlastungsanzeige an das Kultusministerium gewandt. Daraufhin gab es zwar ein Gespräch, aber keine Verbesserung der Situation.

2017 wandte sich die Rektorin mit einem Entlastungsantrag an die Landesschulbehörde. Erst im Zuge der Klage antwortete die Behörde, dass das Ministerium Maßnahmen zur Arbeitsentlastung ergriffen habe. Eine Mehrbelastung sei auf die individuelle Arbeitsweise der Rektorin zurückzuführen. Auch den von der Klägerin geforderten Freizeitausgleich – in der Summe ein ganzes Jahr – lehnte das Gericht ab. Dafür gebe es keine rechtliche Grundlage, weder nach nationalem noch nach EU-Recht. dpa

Musterprozess: Grundschulleiter scheitert mit Klage auf Ausgleich von Überstunden – GEW geht in Berufung

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4 Kommentare
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Georg
3 Jahre zuvor

Wenn die Überlastung auf die individuelle Arbeitsweise zurückgeht, soll sie halt nur noch 86% arbeiten und danach den Stift fallen lassen oder sich auf 100% hochstufen lassen.

So oder so ist es schade, dass das Gericht die Klage nicht zum Anlass nahm, die Arbeitszeit von Lehrkräften mal richtig untersuchen zu lassen. Aber vielleicht ist so ein Aufruf auch nicht dessen Aufgabe.

Mom
3 Jahre zuvor

https://www.hasepost.de/verwaltungsgericht-osnabrueck-stellt-klar-aerztliches-attest-von-eltern-reicht-um-schueler-vom-praesenzunterricht-zu-befreien-223493/ da geht’s.. Und wir schicken unser Kind täglich mit Bauchschmerzen zur Schule. Ich bin Risikopatientin und unser Sohn geht in die 2.Klasse, in der Parallelklasse gab es einen Coronafall, die Klassenlehrerin unterrichtet weiter, u. a. in unserer Klasse. Man ist so wütend, so hilflos…

dickebank
3 Jahre zuvor

Auf welcher rechtlichen Grundlage hätte das Gericht das tun sollen? Das Landesbeamtengesetz gibt dafür nichts her. Der TV-L gilt für beamtete Lehrkräfte nicht. Bezüglich der Arbeitszeitregelungen verweist der TV-L ja auf das jeweilige Landesbeamtengesetz. Und da sind lediglich die deputatsverpflichtungen geregelt sowie die gesetzlichen Entlastungsregelungen.

Ihr erster Ansatz ist da wesentlich zielführender. Die Rektorin erfüllt ihre Deputatsstunden und protokolliert den zeitlichen Einsatz für die Leitungstätigkeit, die sie in den dafür vorgesehenen Entlastungsstunden erbringt, sowie den Umfang der erledigten Aufgaben. Sie lässt dan 86% von 48 Wochenarbeitszeitstunden ( 41h 15′) den Griffel fallen. Was nicht erledigt ist bleibt liegen bzw. wird anderen Lehrkräften der Schule zugewiesen. Gleichzeitig schreiben alle eine Überlastungsanzeige und lassen sich nach einiger Zeit vom Dienstherren verklagen. Nur so kommen Sie dahin, wohin Sie wollen, dass ein Gericht über die Arbeitszeitregelung bzw. die arbeitszeiterfassung verhandelt.

Das Spiel geht nur über Bande!

Ken Haddorf
3 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

@dickebank
Ich bin neugierig: Wie kommen Sie, bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für Landesbeamte, auf 48,25 Wochenstunden? Oder setzen Sie voraus, dass die Schulleitung während der Ferien keinen Finger rührt? Das geht gar nicht, da Schulleitungen in den Ferien Rufbereitschaft haben und immer wieder Leitungsaufgaben zu erledigen haben.

Ansonsten ist der von Ihnen aufgezeigte Weg wahrscheinlich wirklich der einzige, der langfristig ein Einlenken bewirken könnte. Und, dass keine Lehrkraft den Job mehr machen möchte.