Bundesfinanzhof urteilt: Schulhund ist von der Steuer absetzbar

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MÜNCHEN. Lehrkräfte dürfen einen sogenannten Schulhund von der Steuer absetzen. Wird das Tier regelmäßig im Unterricht eingesetzt, können die Kosten zumindest teilweise geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof in zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen entschied.

Ein Schulhund gilt als Arbeitsmittel. Foto: Shutterstock

Geklagt hatten zwei Lehrerinnen aus Nordrhein-Westfalen, die in Absprache mit ihren Schulen aber auf eigene Kosten Schulhunde angeschafft und im Unterricht eingesetzt hatten. Sie wollten Kosten für Anschaffung, Ausbildung und Versorgung der Tiere von der Steuer absetzen, die Finanzämter hatten ihnen dies aber verwehrt.

Zentrales Argument der Behörden gegen die Absetzbarkeit war, dass der Hund immer auch teilweise aus privaten Gründen angeschafft worden sei. Der Bundesfinanzhof sah darin aber kein Hindernis – allerdings könne maximal die Hälfte der Kosten geltend gemacht werden. Anders verhält es sich bei der Ausbildung der Tiere: Da diese nicht aus privaten Gründen erfolgt sei, sei sie komplett abzugsfähig, befand das Gericht.

Bei einem der Schulhund-Projekte halten sich die Vierbeiner den Gerichtsangaben zunächst während des Unterrichts in der jeweiligen Klasse auf, so dass sich die Kinder und der Hund aneinander gewöhnen. Im weiteren Verlauf würden solche Hunde aktiv in den Unterricht und in die Pausengestaltung einbezogen. In einem anderen Fall sei ein Therapiehund zur Umsetzung der «tiergestützten Pädagogik» an der Schule angeschafft worden. dpa

Auf vier Pfoten im Unterricht: Wie ein Schulhund für Ruhe in der Klasse sorgt (jetzt gibt’s sogar schon „Lesehunde“)

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KnechtRuprecht
3 Jahre zuvor

Schulhunde bzw. päd. Hunde erscheinen mir als mit die sinnvollsten und zukunftsweisendsten Ansätze im Bildungs- und Erziehungswesen seit Jahrzehnten. Besser eine kalte Schnauze an der Seite als so manche „brandheiße Bildungsrevolution“ aufm Papier.