Hintergründe zum BVG-Urteil: Warum Schulen geschlossen werden durften

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KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten. Bemerkenswert: Karlsruhe hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. Wir zitieren aus der Pressemitteilung zum Beschluss.

Karlsruhe hat geurteilt. Foto: Shutterstock / DMart10

Wie sehen die Ansprüche von Kindern und Eltern gegenüber dem Staat in punkto Schule aus?

„Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG enthält ein Recht gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung).

Der Schutzbereich dieses Rechts umfasst, soweit es nicht um die berufsbezogene Ausbildung geht, die Schulbildung als Ganze, also sowohl die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten wie auch Allgemeinbildung und schulische Erziehung. Es vermittelt den Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Einhaltung eines für ihre chancengleiche Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten, enthält jedoch keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung von Schule.

Dem Anspruch auf einen Mindeststandard schulischer Bildungsleistungen können zwar ausnahmsweise überwiegende Gründe des Schutzes von Verfassungsrechtsgütern entgegenstehen, nicht jedoch die staatliche Entscheidungsfreiheit bei der Verwendung knapper öffentlicher Mittel. Das Recht auf schulische Bildung umfasst auch ein Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems. Es enthält darüber hinaus ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen, welche das aktuell eröffnete und auch wahrgenommene Bildungsangebot einer Schule einschränken, ohne das vorhandene Schulsystem selbst zu verändern.“

Sind die Schulen denn überhaupt Treiber der Pandemie?

„Die sachkundigen Dritten sind in ihren Stellungnahmen davon ausgegangen, dass sich bei allen bisher aufgetretenen Virusvarianten auch Kinder und Jugendliche mit dem Coronavirus anstecken und dann zu Überträgern dieses Virus werden können, auch wenn sie selbst nur in seltenen Fällen schwer erkranken. Nach sachkundiger Einschätzung können sich die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der vielfältigen Kontakte mit anderen Schülern und den Lehrkräften im Klassenzimmer, im Schulgebäude oder dessen Außengelände, aber auch auf dem Weg zur Schule anstecken und das Virus dann auf Personen in ihrem familiären Umfeld oder auf die Lehrkräfte übertragen. Auf diese Weise nähmen auch geöffnete Schulen am Infektionsgeschehen teil.

Das Verbot von Präsenzunterricht war zum Schutz der Bevölkerung vor infektionsbedingten Gefahren von Leib und Leben und zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch erforderlich. Das wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn eindeutig festgestellt werden könnte, dass Infektionen durch die weniger belastende Alternative geöffneter Schulen mit regelmäßigen Tests und Hygienemaßnahmen mindestens gleich wirksam hätten bekämpft werden können wie durch ein Verbot von Präsenzunterricht. Die wissenschaftliche Erkenntnislage hierzu ist jedoch durch Unsicherheit geprägt.“

Welche negativen Folgen sieht das Bundesverfassungsgericht durch die Schulschließungen?

„Das Verbot von Präsenzunterricht beeinträchtigte das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung allerdings schwerwiegend. Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung geht davon aus, dass sich die vollständigen und partiellen Schulschließungen von März 2020 bis Anfang Juni 2021 auf 173 Tage summierten. Nach Angaben des Vorsitzenden des Deutschen Lehrerverbandes fiel der Präsenzunterricht im Durchschnitt insgesamt um ein halbes Schuljahr aus.

Die sachkundigen Dritten weisen darauf hin, dass der Präsenzunterricht nicht vorwiegend durch gemeinsamen digitalen Unterricht, sondern durch die Bereitstellung von Aufgaben ersetzt wurde. Nach sachkundiger Einschätzung führte der Wegfall von Präsenzunterricht zu Lernrückständen und Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung. Mit dem Präsenzschulbetrieb sei ein für die psychosoziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen wichtiger Sozialisationsraum entfallen. Die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen waren nach einhelliger Einschätzung der sachkundigen Dritten besonders schwerwiegend betroffen, weil der Bildungserfolg bei ihnen von der Möglichkeit direkter Interaktion mit den Lehrern abhängt und Lernrückstände in dieser frühen Bildungsphase den gesamten schulischen Werdegang beeinträchtigen können. Die sachkundigen Dritten schätzen außerdem die Lernrückstände infolge des Wegfalls von Präsenzunterricht bei Kindern aus sozial benachteiligten Familien als besonders groß ein.

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Darüber hinaus haben die Schulschließungen zusammen mit den weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nach den eingeholten Stellungnahmen der sachkundigen Dritten in vielen Fällen das körperliche und psychische Wohlbefinden der Kinder und Jugendlichen und deren familiäre Verhältnisse verschlechtert und dadurch mittelbar den Erwerb schulischer Bildung beeinträchtigt.“

Wieso waren die Schulschließungen trotzdem rechtens?

„Diesen schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Rechts auf schulische Bildung standen bei Verabschiedung des Gesetzes im April 2021 Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung in Gestalt des Schutzes vor infektionsbedingten Gefahren von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber. Das Infektionsgeschehen war sehr dynamisch. Infektionen breiteten sich exponentiell aus. Die Zahl der an COVID-19 erkrankten Intensivpatienten stieg deutlich an; es stand unmittelbar zu befürchten, dass eine Vielzahl von Krankenhäusern auf Notbetrieb umstellen und die Zahl planbarer Eingriffe weiter zurückfahren müsste. Gleichzeitig verbreiteten sich neue, infektiösere und tödlicher wirkende Virusvarianten rapide. Es musste damit gerechnet werden, dass die Nachverfolgung von Kontaktpersonen weithin nicht mehr möglich sein würde. Die Impfkampagne hatte erst begonnen.

In dieser Situation durfte der Gesetzgeber annehmen, dass zwischenmenschliche Kontakte an den maßgeblichen Kontaktorten umfassend „heruntergefahren“ werden müssen, um Gefahren für Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems durch ein außer Kontrolle geratenes Infektionsgeschehen abwenden zu können.

Insoweit ist das Verbot von Präsenzunterricht Teil eines Gesamtschutzkonzepts mit sich gegenseitig ergänzenden Maßnahmen. Die schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Rechts der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung durch den wegfallenden Präsenzunterricht standen nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten überragend bedeutsamen Gemeinwohlbelang des Schutzes von Leben und Gesundheit; der Ausgleich der gegenläufigen Interessen war insgesamt angemessen.“

Hätten der Bund nicht bessere Vorkehrungen gegen Schulschließungen treffen müssen?

„In einer lange andauernden Gefahrenlage wie der Corona-Pandemie ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit anhaltender belastender Gefahrenabwehrmaßnahmen ferner zu berücksichtigen, ob der Staat in einem von ihm verantworteten Bereich wie etwa den Schulen rechtzeitig zumutbare und sich in der Sache aufdrängende Vorkehrungen getroffen hat, um diese Maßnahmen freiheitsschonender gestalten zu können. Werden solche Vorkehrungen unterlassen, kann das Interesse der Betroffenen, von derart vermeidbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen verschont zu werden, bei der Abwägung mit gegenläufigen Gemeinwohlbelangen zusätzliches Gewicht erlangen.

Hier liegt nicht auf der Hand, dass bereits bis zum April 2021 an den Schulen flächendeckend Vorkehrungen hätten getroffen werden können, um Schulschließungen möglichst zu verhindern. In Betracht kommende Vorkehrungen wie eine Verbesserung der Lüftungsverhältnisse in den Klassenzimmern oder die Eröffnung von Optionen für die Nutzung größerer Räume zur Einhaltung von Abständen bedürfen mehr oder weniger aufwendiger Abstimmung, Planung und Umsetzung. Das gleiche gilt für die sich aufdrängende verstärkte Digitalisierung des Schulbetriebs und die Entwicklung darauf bezogener pädagogischer Konzepte, um Bildungsverluste infolge wegfallenden Präsenzunterrichts durch einen nach Umfang und Qualität verbesserten Digitalunterricht möglichst weitgehend vermeiden zu können.

Bei den Lüftungsanlagen und mobilen Luftreinigern kommt hinzu, dass es nach sachkundiger Einschätzung noch Klärungsbedarf zur Wirksamkeit des Schutzes im Schulbetrieb gab. Der Bund hatte überdies bereits vor Verabschiedung der ‚Bundesnotbremse‘ dafür gesorgt, dass für entsprechende Vorkehrungen notwendige öffentliche Mittel zur Verfügung stehen. Er hat den Ländern im Rahmen des ‚DigitalPaktSchule‘ Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 1,5 Milliarden Euro gewährt, um die informationstechnischen Rahmenbedingungen zur Durchführung von digitalem Distanzunterricht zu verbessern. Im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes stehen außerdem Mittel im Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro zur Förderung von Luftreinigungsanlagen unter anderem in Schulgebäuden zur Verfügung.“

Hier ist die gesamte Pressemitteilung nachzulesen.

Kommt die Bundesnotbremse zurück? Karlsruhe billigt Schulschließungen im Grundsatz

 

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4 Kommentare
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gilmore girl
2 Jahre zuvor

Bestätigt meine Befürchtungen als Post an anderer Stelle. Entscheidungen der Schließungen rechtskräftig im Nachhinein. Okay, check. Aber eben nur, weil die Situation offensichtlich eine andere war als jetzt (Impfungen gerade erst begonnen, tralala…). Aber letztlich wird die Vorgehensweise der Politik doch geradezu bestätigt, ausgerechnet mit der Begründung, dass genug Fördermittel für Luftfilter (deren Wirkung auch in diesem Urtel infrage gestellt wird!) zur Verfügung stünden. Warum diese nicht abgerufen werden oder abgerufen werden können, bleibt auch hier sehr geschickt nicht erwähnt. Auch die Erwähnung der jetzt vorhandenen Hygienemaßnahmen scheint ja vom BVG abesegnet. Maskenpflicht wieder einführen bleibt doch da Makulatur in Reinform. Also alles schick und kein weiterer Handlungsbedarf von Seiten der Politik. Das einzige Kriterium scheint die Sicherstellung digitaler Möglichkeiten zu sein, damit keine Lernlücken entstehen. Haben wir an unserer Schule alles gemacht, wir hatten digitalen Unterricht nach Stundenplan jeden Tag. Da muss man offensichtlich jetzt flächendeckend für sorgen, damit im Notfall DU garantiert sein kann. Aber ich finde keinen Passus, der in irgendeiner Weise ein Szenario beinhaltet, der DU auch nur ansatzweise in Erwägung zieht für jetzt und ab sofort und in Zukunft, obwohl wir Zahlen haben, die über alles hinausgehen, was wir bisher hatten, das Infektionsgeschehen genau so dynamisch ist wie vorher und das Wachstum wie gehabt expotenziell verläuft. Und auch keine Bemerkung zur noch immer nicht möglichen Impfung U12. Mit dem einzigen Unterschied, dass mittlerweile die Zahlen unter Kindern und Jugendlichen durch die Decke gehen – und der Unterschied ist gravierend, aber wohl nicht relevant. Aber darauf wird nicht eingegangen und deshalb muss man das auf politischer Ebene wohl auch nicht. Der Lehrerverband erscheint mir da auch nicht besonders hilfreich gewesen zu sein. Schade. Im Prinzip werden Entscheidungen aus der Vergangenheit bestätigt und rechtskräftig, aber für die Zukunft ab jetzt ist doch wieder alles offen und man kann in Ruhe beobachten, auf Sicht fahren und darf weitermachen wie bisher, Schulschließungen als allerallerallerletztes Mittel, vorgezogene oder verlängerte Ferien unnötig. Die Flasche Sekt bleibt also erstmal unangetastet im Kühlschrank.

Klugscheisser
2 Jahre zuvor

Mich fuchst der Hinweis auf die vom Staat bereitgestellten Mittel zur Sicherung des Betriebes, ohne auf das Kleingedruckte dort einzugehen.
Entweder gibt es die Fördermittel EVENTUELL, wenn schon alles vom Schulträger bezahlt und bereitgestellt wurde und ein Antrag danach gestellt wird. Allerdings ist vielen das Risiko einer Ablehnung zu gross (Digital-Topf), Eigenanteil wird weiterhin vorausgesetzt.
Oder der andere Fall, dass Luftfilter nur für nicht lüftbare Klassenräume bezahlt werden, mit Eigenanteil der Schulträger.

Und so weiter und so weiter…

Der Papierkram und Organisationsaufwand ist so hoch, dass in einer Krise auch einfach keine Kräfte dafür vorhanden sind, sich darum zu kümmern. Vor allem, wenn man mit grosser Sicherheit von einer Ablehnung des Antrags ausgeht.

Dieses abgekartete Spiel mit den Fördermitteln unreflektiert mit ins Urteil aufzunehmen, empfinde ich als starkes Stück.

gilmore girl
2 Jahre zuvor
Antwortet  Klugscheisser

Genau das dachte ich auch, als ich das Urteil nochmal genauer gelesen hatte. Deshalb auch mein oben geposteter Kommentar. Offensichtlich scheinen ja alle „Maßnahmen“ bisher abgesegnet und der kleine Seitenhieb in Richtung Bereitstellungspflicht von alternativen Unterrichtsmitteln geht da völlig unter, da man auf eine Zeit bis zum Sommer 21 verweist. Ich bleibe misstrauisch…

Birkenstock
2 Jahre zuvor

Ein Sachverständigengutachten wurde scheinbar nicht eingeholt, nur die Einschätzung mittels Stellungnahme Sachkundiger gehört.
Ein „sachkundiger Dritter“ ist dabei keinesfalls auch ein Sachverständiger, der besonders ausgebildete, amtlich anerkannte Sachkundige.