Lehrer heimlich im Unterricht fotografiert – Verweis zulässig (urteilt ein Gericht)

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Weil er seinen Lehrer heimlich im Unterricht fotografiert hat, muss ein Berliner Schüler einen schriftlichen Verweis hinnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht der Hauptstadt entschieden. Damit blieb eine Klage des Schülers ohne Erfolg, wie eine Gerichtssprecherin am Freitag mitteilte. Damit muss der Achtklässler akzeptieren, dass der Verweis auf dem Schuljahreszeugnis vermerkt ist. (Az.: VG 3 K 211/22) 

Immer öfter landen Lehrer vor Gericht. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de
Das Gericht hat entschieden. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de

Nach Angaben des Gerichts hatte der Schüler aus Langeweile den Lehrer fotografiert und die Bilder an eine unbekannte Person gesendet. Die Fotos wurden dann über Nachrichtendienste in der Schülerschaft der Schule weiterverbreitet. Es kam zur Klassenkonferenz. Diese beschloss nach Gerichtsangaben einstimmig, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen, und mehrheitlich, den Verweis auf dem Schuljahreszeugnis einzutragen.

Weil sein Widerspruch dagegen erfolglos blieb, zog der Schüler vor Gericht. Das hatte an dem Handeln der Schule jedoch nichts zu beanstanden. News4teachers / mit Material der dpa

Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers heiß diskutiert.

Kolumne zum Schulrecht: Heimlich im Unterricht gefilmt – Strafanzeige möglich

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Lari Fari
8 Monate zuvor

Strafanzeige stellen!!!
Ein Dududu- einfach nur lachhaft und juckt auf einem 8er- Zeugnis niemanden.
Aber Lehrer lassen es mit sich machen. Mal wieder.

DerechteNorden
8 Monate zuvor
Antwortet  Lari Fari

Wahrscheinlich hat der Kollege das auch noch getan. Die Konsequenzen werden aber nicht durch ein Schulgremium festgelegt.
Die Anzeige hätte aber nicht im Zeugnis vermerkt werden dürfen, insofern ist der Verweis doch passend.

Mumpitz
8 Monate zuvor
Antwortet  DerechteNorden

Da bin ich mir aber nicht so sicher. Dann hätte die Konferenz sicher nicht so handzahm befunden.

Finagle
8 Monate zuvor
Antwortet  Lari Fari

Anklage nach dem Zivilrecht, soweit ich das überblicke, liegt kein Straftatbestand vor, „nur“ Verletzung des Rechts am eigenen Bild, sowie unrechtmäßige Verbreitung desselben – beides Gegenstände des BGB, die bei auf eine UnterlassungsKlage mit Schadensersatzansprüchen bei Zuwiderhandlungen hinauslaufen. Erst eine damit einhergehende Verunglimpfung wie Beleidigungen oder Einfügen von pornografischen Inhalten ist StGB-relevant.

Nichtsdestotrotz halte ich auch eine juristische Konsequenz für zunehmend notwendig, andernfalls lermen die SuS viel zu spät den Unterschied zwischen gesellschaftlicher Konvention von „das macht man nicht“, einer Hausordnung und einem Gesetz kennen. Ich erlebe zunehmend – auch und gerade bei Lehrkräften und Schulleitungen -, dass das Paragraphenzeichen mehr als gutgemeinter Vorschlag interpretiert wird, z.B. bei der Meldung von tatsächlich unzweideutigen Straftatbeständen der vorsätzlichen, teilweise schweren Körperverletzung. Für mich fassungslos… aber vermutlich bin ich einfach ein erzkonservatives A…h, Marke „zunehmend alter weißer Mann“. Aber keine Sorge, ich sterbe bald aus…

PaPo
8 Monate zuvor

M.M.n. ist null Toleranz, d.h. sind rigorose Strafen hier die einzige Möglichkeit, diesen Umtrieben entgegenzuwirken. Der schriftliche Verweis als mildeste aller Ordnungsmaßnahmen ist diesbzgl. absolut nicht hinreichend. Und natürlich ist es empfehlenswert, wenn der Lehrer auch Strafanzeige stellt. So eine Aktion des Schülers beschädigt das Verhältnis von Schüler und Lehrer m.E. so derart gravierend (und nachhaltig), dass der Schaden irreparabel ist und dieses Verhalten zudem eine völlige Uneignung des Schülers für die jeweilige Schule demonstriert.

… was fasst fassungslos macht, ist diese Unverfrorenheit, entsprechende Konsequenzen für ein derartiges Verhalten auch noch abwenden zu wollen. Verkommenheit in Vollkommenheit.

Riesenzwerg
8 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Wenigstens morgens das Handy im Sekretariat abgeben bis zur Beendigung der Schulzeit.

Carsten
8 Monate zuvor

Ach was Strafanzeige – besser Zivilklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ! Verletzung des Rechts am eigenen Bild über §823 BGB müsste gehen.

Mumpitz
8 Monate zuvor
Antwortet  Carsten

Dafür ist die Strafanzeige aber quasi Voraussetzung.

Riesenzwerg
8 Monate zuvor
Antwortet  Carsten

Da wird die SL aber ganz schön dagegen sein – was völlig falsch ist. W a n n und w i e soll jemand begreifen, dass sein Handeln Konsequenzen hat?

Klage einzureichen zeugt vom Elternhaus – noch eins mehr ohne Werte.

Mumpitz
8 Monate zuvor
Antwortet  Riesenzwerg

Genau das vermute ich in diesem Fall- möglicherweise hat der Kollege deshalb nicht (erfolgreich) interveniert, als das arme Kind für seine Jugenddummheit nur einen Verweis erhielt?!

Finagle
8 Monate zuvor
Antwortet  Riesenzwerg

Die Schulleitung hat dabei schlicht nichts zu melden, denn hier geht es um die Verletzung der Recht der Person und nicht der Institution Schule verkörpert durch die Lehrkraft.

Jonas G.
8 Monate zuvor

Nun, teilweise sollte man auch mal die Kirche im Dorf lassen. Natürlich ist dies keine optimale Situation, ob jedoch ein Verweis hier das mildeste sinnvolle Mittel wäre, ist dennoch fraglich. Eher zeigt so ein Beispiel, das man Schüler spätestens in der 5. Klasse über die geltenen Rechtslagen aufklären sollte, in diesem Fall hätte wahrscheinlich aber auch eine Verwarnung gereicht.

Adele Horn
8 Monate zuvor
Antwortet  Jonas G.

Ist mir ehrlich gesagt ebenfalls unverständlich.
Allerdings fragt nach dem Zeugnis der 8. Klasse doch sowieso (fast) nie wieder jemand. Von daher verstehe ich auch die Klage der Eltern nicht. Abhaken, gut is.

Meine Kinder haben in ihren Schulen durchaus ebenfalls schon Fotos gemacht, allerdings nie von den Menschen, sondern sie haben ausschließlich Missstände in den Gebäuden dokumentiert. Und sie haben die Bilder auch nie irgendwo öffentlich gepostet, sondern nur uns Eltern gezeigt. Selbst dafür gab es aber einen mordsmäßigen Aufriss, als es mal aufgefallen ist. Obwohl sie belegen konnten, dass keine Personen auf den Fotos waren.
In einem späteren Jahr gab’s dann mal ein Kunstprojekt: „Hässliches in der Schule“. Da waren die Fotos dann ein toller Unterrichtsbeitrag. Fand ich sehr lustig.
Mit der Verhältnismäßigkeit haben’s auch die Schulen wohl nicht immer so wirklich. Und auch da galt für mich: „Abhaken, gut is.“

Finagle
8 Monate zuvor
Antwortet  Jonas G.

An anderer Stelle wurde eine Lanze dafür gebrochen, dass Kinder mit 16 Jahren und das bedeutet, in diesem Alter auf keinen Fall, strafmündig sein sollen, d.h. im Sinne des Gesetzes haftbar gemacht werden dürfen. Aber eine „Aufklärung über die geltende Rechtslage“ soll bei Kindern der 5. Klasse, also im Alter von 10-12 Jahren verfangen. Kann ja sein, dass das im individuellen Falle von Erfolg gekrönt ist. Meine Erfahrung in der Altersgruppe läuft auf schlichtes Desinteresse oder der Erwiderung hinaus, dass ihnen ja nichts passieren kann, weil sie ja nicht strafmündig sind… haha! Knips!

Hans Malz
8 Monate zuvor

Ein schriftlicher Verweis … uiuiuiu, das wir ihm eine Lehre sein.

Sal
7 Monate zuvor

Das Problem ist, wie so oft, nicht das Kind. Das hat Scheiße gebaut, das kommt vor. Es hat dafür eine Konsequenz bekommen. Das Kind selbst wird kaum Widerspruch eingereicht haben und vor Gericht gezogen sein. Das Problem sind die Eltern, die ihr Kind mal wieder vor der kleinsten Konsequenz bewahren wollen und ihm so beibringen, dass es alles machen kann, was es will. Und dann wundern, wenn das Engelchen nach 4 Wochen aus der Ausbildung fliegt…