DÜSSELDORF. Hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Beamten über Jahre hinweg zu schlecht bezahlt? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Besoldung von Richtern und höheren Beamten in den Jahren 2013 und 2014 für verfassungswidrig und hat deshalb den Verfassungsgerichtshof angerufen. Die Entscheidung könnte auch für verbeamtete Lehrkräfte von Bedeutung sein. Denn schon in wenigen Tagen steht die nächste grundsätzliche Überprüfung der NRW-Beamtenbesoldung an: Am 12. November verhandelt dieselbe Kammer über die Bezüge des Jahres 2022. Auch hier geht es um die Frage, ob das Land seine Beamten ausreichend bezahlt hat.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf betrifft zunächst vier Verfahren. Geklagt hatten zwei Richter, ein Staatsanwalt und ein Ministerialbeamter, die sich in den Jahren 2013 und 2014 nicht angemessen bezahlt sahen. Nach Auffassung der 26. Kammer verstießen die damaligen Besoldungsregelungen gegen das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip. Dieses verpflichtet den Staat, seine Beamten und Richter entsprechend ihrem Amt angemessen zu besolden.
Die Richter beanstanden insbesondere, dass die Gehälter nicht ausreichend an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden seien. Der Landesgesetzgeber habe es versäumt, die Besoldung in ausreichendem Maße an die gestiegenen Verbraucherpreise anzugleichen, heißt es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts.
Hinzu komme ein weiterer grundlegender Mangel: In weiten Teilen der A-Besoldung, konkret in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, sei die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung nicht erreicht worden. Diese Feststellung ist auch deshalb bemerkenswert, weil die vier Kläger selbst gar nicht nach der A-Besoldungsordnung bezahlt wurden.
Schon 2014 musste die Landesregierung nachbessern
Der Streit reicht mehr als ein Jahrzehnt zurück. Mit dem Besoldungsgesetz für die Jahre 2013 und 2014 hatte die damalige nordrhein-westfälische Landesregierung die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst nur teilweise auf die Beamten übertragen.
Während die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 die vereinbarten Erhöhungen vollständig erhielten, fiel die Anpassung für A 11 und A 12 geringer aus. Für die höheren Besoldungsgruppen ab A 13 sowie für Richter und Staatsanwälte war zunächst überhaupt keine Erhöhung vorgesehen. Das betraf auch zahlreiche Lehrkräfte. Insbesondere verbeamtete Gymnasiallehrkräfte wurden nach A 13 oder höher besoldet. Grundschullehrkräfte und viele Lehrkräfte der Sekundarstufe I waren dagegen damals noch in A 12 eingruppiert.
Bereits am 1. Juli 2014 erklärte der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof die damalige Regelung für verfassungswidrig. Der Landtag musste nachbessern und beschloss schließlich auch für die höheren Besoldungsgruppen Gehaltserhöhungen, die allerdings weiterhin hinter dem Tarifabschluss zurückblieben. Doch auch diese Nachbesserung steht nun erneut auf dem Prüfstand. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte bereits 2022 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es die gesetzlichen Regelungen für unzureichend begründet hielt.
Zwischenzeitlich änderte das Bundesverfassungsgericht allerdings seine Rechtsprechung grundlegend. Mit einem Beschluss vom 17. September 2025 gab es seine bisherigen Anforderungen an die Begründung von Besoldungsgesetzen auf. Entscheidend ist seither die materielle Frage, ob die Bezüge tatsächlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf nahm deshalb seine ursprünglichen Vorlagebeschlüsse zurück und prüfte die Besoldung erneut. Das Ergebnis: Auch nach den neuen Maßstäben hält die Kammer die Regelungen für verfassungswidrig. Wie das juristische Nachrichtenportal beck-aktuell berichtet, waren dafür umfangreiche Ermittlungen zur tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich.
Signalwirkung für die Besoldung von Lehrkräften?
Die erneute Entscheidung könnte über die Jahre 2013 und 2014 hinaus Bedeutung erlangen. Denn bereits am 12. November wird dieselbe Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Musterverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung des Jahres 2022 verhandeln. Damit steht unmittelbar die Besoldungsordnung auf dem Prüfstand, nach der auch verbeamtete Lehrkräfte bezahlt werden.
Dass dieselbe Kammer die Besoldungsregelungen für 2013 und 2014 selbst nach der grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erneut für verfassungswidrig hält, könnte auch für die anstehende Überprüfung der Bezüge von 2022 ein Signal sein. Die Richter haben damit bereits gezeigt, dass sie auch unter den neuen verfassungsrechtlichen Maßstäben erhebliche Mängel in der NRW-Besoldung sehen. Eine Vorentscheidung über das Jahr 2022 ist damit allerdings nicht verbunden.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich erheblich. Während es 2013 und 2014 um die Anpassung der Beamtengehälter an die damalige Einkommens- und Preisentwicklung ging, war das Jahr 2022 durch einen besonders starken Anstieg der Verbraucherpreise geprägt. Ob und inwieweit die Besoldung diesen Entwicklungen ausreichend Rechnung trug, wird das Gericht eigenständig bewerten müssen.
Für Lehrkräfte ist die Frage besonders relevant, weil die A-Besoldung einen großen Teil der verbeamteten Beschäftigten an den Schulen umfasst. Im Jahr 2022 wurden Grundschullehrkräfte sowie viele Lehrkräfte der Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen noch nach A 12 besoldet. Für die betroffenen Lehrkräfte begann im November 2022 eine schrittweise Angleichung ihrer Bezüge, die zum 1. August 2026 mit der Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 abgeschlossen wurde.
Die spätere Anhebung der Besoldung beantwortet allerdings nicht die Frage, ob die Bezüge des Jahres 2022 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprachen.
Zahlreiche Widersprüche sind noch offen
Sollte der Verfassungsgerichtshof die gesetzlichen Regelungen tatsächlich für verfassungswidrig erklären, müsste der Landesgesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Ob und in welchem Umfang sich daraus Nachzahlungen ergeben, wäre dann zu klären. Dabei dürfte insbesondere eine Rolle spielen, ob Betroffene ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht haben.
Ein automatischer Anspruch auf Nachzahlung für sämtliche verbeamteten Lehrkräfte lässt sich aus den Düsseldorfer Beschlüssen deshalb nicht ableiten. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts liegen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen noch zahlreiche Widersprüche gegen die Bezüge der Jahre 2013 und 2014 vor, über die wegen der anhängigen Gerichtsverfahren bislang nicht entschieden wurde. News4teachers
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