Schulrechtskolumne: Schüler anfassen verboten? Grenzen sind klar zu ziehen

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DORTMUND. Dürfen Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler eigentlich berühren? Viele Lehrkräfte stellen sich diese Frage, denn spätestens im Referendariat lernt man vielerorts, dass man es nicht darf, in der Praxis lässt es sich jedoch kaum vermeiden. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis. Eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE).

Das Problem:

Zwei Schüler prügeln sich auf dem Schulhof. Eine Lehrerin geht dazwischen, schafft es nach Hin- und Her die beiden zu trennen und führt einen der Schüler ins Gebäude, um ihn von dem anderen zu trennen. Hinterher hört sie von der Mutter des Schülers, sie hätte ihn nicht so anfassen dürfen, sie erwäge eine strafrechtliche Anzeige. Hat sie sich falsch verhalten?

Antwort RA Martin Kieslinger, Ltd. Justiziar VBE NRW: 

Kieslinger_kleinNein, die Lehrerin hat sich nicht falsch verhalten. Im Strafrecht gibt es den Tatbestand der Körperverletzung, welcher wie folgt formuliert:“ Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Er setzt also zumindest eine unangemessene körperliche Behandlung als Tatbestandsmerkmale voraus.

Darüber hinaus existiert der Tatbestand der Nötigung, welche formuliert:“ Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Gewalt oder eine erhebliche Drohung sind also erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass das Wegführen eines Schülers keine der beiden genannten Vorschriften zu erfüllen vermag.

Dennoch sind die oftmals rein praktischen Hinweise sinnvoll, da sich in der Kommunikation zwischen Lehrkräften („hat lediglich berührt oder geführt“), Schüler („hat mich gezogen, geschlagen“) und Eltern („mein Kind sagt, Sie hätten geschlagen“) oftmals Missverständnisse ergeben, die nicht selten in einem Schreiben des Rechtsanwalts, einer Strafanzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerde enden.

Nach meiner persönlichen, langjährigen Beratungserfahrung enden solche Verfahren in aller Regel ohne Konsequenz für die Lehrkraft, kosten aber Zeit für Stellungnahmen und Nerven, da man ja nicht regelmäßig mit der Polizeibehörde und der oberen Schulaufsicht zu tun hat.

Fazit: Jeder Fall ist ein Einzelfall und jedes Verhalten muss sich an der konkreten Situation orientieren. Es ist aber dennoch grundsätzlich nicht strafbewehrt, einen Schüler durch eine Berührung zur Aufmerksamkeit im Unterricht anzuhalten, oder einen störenden Schüler weg von anderen störenden Schülern zu geleiten.

Die Beratungserfahrung zeigt, dass zwar Unsicherheiten zu der eingangs getroffenen Aussage bestehen, aber die Lehrerschaft im täglichen Ringen um Bildung und Erziehung ein angemessenes und schülerorientiertes Verhalten, auch in kniffligen Situation, zeigt.

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1 Kommentar
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sofawolf
7 Jahre zuvor

Danke für die Klarstellung.