Neue Regeln fürs Kopieren und Scannen: Was dürfen Lehrer?

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FRANKFURT/MAIN. Der Verband Bildungsmedien und die Kultusministerkonferenz haben eine neue Website mit Informationen zu den Regeln für das analoge und digitale Kopieren an Schulen ins Netz gebracht.

Maximal 20 Seiten eines Schulbuches dürfen Lehrer künftig scannen, speichern und weitergeben - auch mittels eines USB-Sticks. Foto: Last Hero / flickr (CC BY-SA 2.0)
Maximal 20 Seiten eines Schulbuches dürfen Lehrer künftig scannen, speichern und weitergeben – auch mittels eines USB-Sticks. Foto: Last Hero / flickr (CC BY-SA 2.0)

Durch eine Vereinbarung zwischen den Kultusministerien der Länder und dem Verband Bildungsmedien sowie den Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und VG Musikedition dürfen Lehrkräfte an Schulen in Deutschland seit Anfang des Jahres urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern und Unterrichtswerken auch digital vervielfältigen.

Lehrkräfte können nun zehn Prozent, maximal 20 Seiten eines Printwerkes kopieren, und bei Werken, die ab 2005 erschienen sind, in demselben Umfang einscannen. Diese Kopien und Scans können Lehrerinnen und Lehrer für den eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen; die Scans können auch auf verschiedenen Rechnern der Lehrkraft gespeichert werden. Bei Werken, die digital angeboten werden, gelten die Lizenzbedingungen der Verlage.

Was darüber hinaus gilt, darüber informiert die Seite www.schulbuchkopie.de. Dort werden unter dem Motto „Was geht, was geht nicht?“ häufige Fragen aus der Praxis beantwortet.

Hier geht es zu der Seite.

 

 

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