SCHLESWIG. Die Sozialhilfe muss nicht für die Schulbegleitung eines behinderten Kindes aufkommen, wenn der Hilfebedarf im Kernbereich der schulischen Arbeit besteht. Das hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden (L 9 SO 222/13 B ER vom 17. Februar 2014).
Zum Kernbereich gehöre etwa Unterstützung bei Gruppenarbeit, so das Gericht. Körperliche Unterstützung bei einer Behinderung müsse ebenfalls die Schule leisten – im Rahmen der im Schulgesetz verankerten Inklusion. Für Abhilfe bei nicht behindertengerechten Räumlichkeiten sei auch die Schule verantwortlich. Die vorläufige Eilentscheidung ist unanfechtbar.
«Wir prüfen es auf seine Auswirkungen», sagte der Sprecher des Bildungsministeriums, Thomas Schunck, zu dem Urteil. Ministerin Waltraud Wende (parteilos) werde im Frühjahr ein Inklusionskonzept vorlegen. In dem Zusammenhang müsse auch das Urteil berücksichtigt werden. dpa