Gutachter: Schulgesetz bietet keine Grundlage für Verschleierungsverbot

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HANNOVER. Der Fall einer Schülerin im niedersächsischen Belm hat viel Aufsehen erregt und für eine politische Debatte ausgelöst. Seit Jahrennimmt das Mädchen nur vollverschleiert am Unterricht teil. Für ein Verschleierungsverbot müsse erst das Schulgesetz geändert werden, urteilt nun ein von der Staatskanzlei beauftragter Gutachter.

Das Land kann Schülerinnen nach dem aktuell gültigen Schulgesetz eine Vollverschleierung nicht verbieten. Zu diesem Schluss sei ein von der Staatskanzlei in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten gekommen, berichtete die «Hannoversche Allgemeine Zeitung» (Donnerstag).

Für ein Verschleierungsverbot müsse erst das niedersächsische Schulgesetz geändert werden, urteilt Professor Hinnerk Wißmann von der Uni Münster? Foto: Ranoush / flickr (CC BY-SA 2.0)
Für ein Verschleierungsverbot müsse erst das niedersächsische Schulgesetz geändert werden, urteilt Professor Hinnerk Wißmann von der Uni Münster? Foto: Ranoush / flickr (CC BY-SA 2.0)

Anlass war der Fall einer vollverschleierten Schülerin aus Belm bei Osnabrück. Das Mädchen trägt seit dem siebten Schuljahr einen Nikab, der Gesichtsschleier lässt nur die Augen frei. Die Schule versucht vergeblich, Schülerin und Eltern davon zu überzeugen, dass das Mädchen den Schleier ablegt.

Um ein Verbot verhängen zu können, müsste laut Gutachten erst das Schulgesetz geändert werden. Weil Religionsfreiheit ein Grundrecht sei, müsse ein Eingriff gesetzlich geregelt sein, argumentiert der Gutachter Professor Hinnerk Wißmann von der Uni Münster. Er empfiehlt eine explizite Anforderung an die Schüler aufzunehmen, durch ihr Verhalten und ihre Kleidung den offenen Austausch zwischen allen Beteiligten des Schullebens zu ermöglichen. Das Kultusministerium halte die Formulierung als Rechtsgrundlage für geeignet, die Entscheidung liege aber beim Landtag. (dpa)

“Überzeugungsversuche” sind gescheitert: Warum schafft es niemand, einer 16-jährigen Schülerin den Vollschleier im Unterricht zu verbieten?

Für Verschleierungsverbot müsse erst das niedersächsische Schulgesetz geändert werden, urteilt Professor Hinnerk Wißmann von der Uni Münster? Foto: Ranoush / flickr (CC BY-SA 2.0)

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