Wie die AfD mit ihren „Meldeportalen“ gegen Lehrer den Datenschutz austrickst

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STUTTGART. Jetzt hat auch Baden-Württemberg ein „Meldeportal“. Die umstrittenen AfD-Seiten, bei der Schüler und Eltern aufgerufen werden, parteikritische Lehrer – auch anonym – zu melden, verstoßen gegen den Datenschutz. Das meint jedenfalls Kultusministerin Eisenmann. In einem Bundesland wurde so ein Portal mittlerweile auch tatsächlich verboten. In Baden-Württemberg wie in den anderen Fällen gibt es aber einen kleinen, entscheidenden Unterschied.

Die AfD hat offenbar den Schlüssel gefunden, mit dem sich der Datenschutz knacken lässt. Foto: Shutterstock

Baden-Württembergs Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU) hat bei der umstrittenen AfD-Meldeplattform für Vorfälle an Schulen datenschutzrechtliche Bedenken. In einem Brief bat sie den Landesdatenschutzbeauftragten Stefan Brink um eine Einschätzung. Der teilte mit: «Das fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich».

Auf der Plattform «Neutrale Schule» können Schüler, Lehrer und Eltern «Vorfälle» an Schulen melden. Dabei kann man zwischen Rubriken wie «politische Beeinflussung» und «Neutralität», aber auch «Gewalt an der Schule» und «Mobbing» wählen. Die AfD-Fraktion hatte die Seite vergangene Woche freigeschaltet.

Eisenmann: Die AfD lädt dazu ein, Lehrer mit Namen zu melden

Eisenmann schrieb, die Plattform lade dazu ein, Lehrer wegen des Verdachts der politischen Beeinflussung von Schülern mit Namen zu melden, schrieb Eisenmann. Personenbezogene Daten, aus denen eine politische Meinung hervorgeht, dürften laut Datenschutzgrundverordnung aber nur bei einem erheblichen öffentlichen Interesse erhoben werden. Ein solches Interesse sehe sie hier nicht. Sollte die Plattform wie von ihr vermutet gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen, wünsche sie sich von Brink Hinweise, welche Möglichkeiten es gibt, gegen das Portal vorzugehen.

Brink sagte, bei den von der AfD erhobenen Informationen handele es sich um besonders sensible Daten, vor allem weil Kinder und Jugendliche betroffen seien. Da die AfD-Fraktion die Plattform betreibe, falle die Bewertung aber in die Zuständigkeit des Landtags. Fraktionen sind besonders geschützt. Die parlamentarische Arbeit unterliegt nicht der Kontrolle eines Landesbeauftragten. Das ist auch in den anderen Bundesländern so: Sachsen-Anhalts Landesdatenschutzbeauftragter Harald von Bose zum Beispiel hatte zwar bereits im vergangenen Jahr Zweifel an der Zulässigkeit des umstrittenen Lehrer-Meldeportals der AfD-Fraktion von Sachsen-Anhalt geäußert. Zu einer Prüfung kam es jedoch auch hier nicht – mangels Zuständigkeit.

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AfD hat „Fachleute“ engagiert, um die Aktion rechtlich abzusichern

Der baden-württembergische AfD-Politiker Rainer Balzer sagte, Fachleute hätten sich darum gekümmert, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden. Er gehe davon aus, dass das auch gemacht worden sei. «Wir haben alles getan – auch aus den Erfahrungen der anderen Länder – dass gegen den Datenschutz nicht verstoßen wird», sagte er. Seit Herbst 2018 hat die AfD schon in mehreren Bundesländern solche Portale online gestellt.

In Mecklenburg-Vorpommern hatte der dortige Landesdatenschutzbeauftragte im September ein entsprechendes Portal verboten. Auch vor diesem Hintergrund bitte sie ihn um seine datenschutzrechtliche Bewertung, schrieb Eisenmann an Brink. In dem Bundesland war das AfD-Portal aber von der Partei betrieben worden, nicht wie in Baden-Württemberg von der Fraktion. Der Datenschutzbeauftragte Brink sagte: «Das ist der entscheidende Unterschied, was meine Zuständigkeit angeht.»

Stattdessen müsse das Parlament sich im Rahmen seiner eigenen Datenschutzordnung damit befassen, sagte er. Die ist aber noch auf dem Stand von 2012 – also aus Zeiten, in denen es die seit 2018 geltende DSGVO noch gar nicht gab. Hat die baden-württembergische AfD-Fraktion also konkret aus dem Fall in Mecklenburg-Vorpommern ihre Lehren gezogen? «Da kann ich keinen Zusammenhang erkennen», sagte Balzer.

Lehrer können gegen die AfD vor Gericht vorgehen

Sachsen-Anhalts Datenschutzbeauftragter von Bose wies seinerzeit darauf hin, dass auch die parlamentarische Arbeit kein rechtsfreier Raum sei. „Die Fraktionen des Landtags sind an verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden“, erklärte er – und gab einen Hinweis: Lehrer könnten Anspruch auf Auskunft oder Löschung der Daten haben, die über sie in dem Portal gespeichert werden. Gegen eine Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte könnten sie vor Gericht vorgehen. News4teachers / mit Material der dpa

Die nächste AfD-“Meldeplattform” gegen parteikritische Lehrer geht online

 

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12 Kommentare
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Heinz
4 Jahre zuvor

Ich wüsste ja mal gerne, von welchen Lehrern die AfD eigentlich die Kinder unterrichten lassen wollen würde, wenn alle Lehrer, die sie gerne absägen würden nicht mehr da wären?

Paul
4 Jahre zuvor

ich bin nun juristisch nicht bewandert, aber: Wie wäre es mit so einer neuen Sammelklage? Gleich gegen jede Landtagsfraktion der AfD!

unverzagte
4 Jahre zuvor
Antwortet  Paul

gefällt mir: hatte gestern einen ganz ähnlichen gedanken.

xxx
4 Jahre zuvor
Antwortet  Paul

Schlechte Idee, denn (Zitat aus wikipedia):

In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der class action grundsätzlich nicht zulässig, da dem deutschen Recht eine Gruppenbetroffenheit fremd ist. Jeder Kläger muss im Normalfall seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen.

Im Fall einer politischen Partei halte ich den Nahweis für unmöglich.

Ignaz Wrobel
4 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Die Betroffenen Lehrer und Schüler werden alleine klagen, und sie werden Recht erhalten.

unverzagte
4 Jahre zuvor
Antwortet  Ignaz Wrobel

als nichtjuristin empfehle ich sog. sammelklagen auch weiterhin: kürzlich feierten gentrifizierungsbetroffene einen endgültigen erfolg hinsichtlich eines gemeinsamen anliegens inkl. fähigem advokaten, d.h. ähnlich könnten betroffene des rechtswidrigen denunziationsportals der afd sich zusammen tun: begründungen/nachweise für die berechtigten klagen sollten dann tatsächlich im singular erbracht werden, was unproblematisch sein dürfte.

xxx
4 Jahre zuvor
Antwortet  unverzagte

Das dürfte aber keine Sammelklage gewesen sein, sondern eine Musterfeststellungsklage. Im Bankenwesen werden solche übrigens gerne gegen Entschädigungszahlungen abgewendet, weil die Banken so Präzedenzfälle vermeiden.

xxx
4 Jahre zuvor
Antwortet  Ignaz Wrobel

Alleine Klagen können sie gerne, nur ist es ein Zivilprozess, der nicht viel außer Anwaltskosten bringen dürfte.

unverzagte
4 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

mit der gemeinsamen klage, die im einzelfall vertreten werden wird, wird mit sicherheit ein ermutigendes paradigma geschaffen, welches weitere betroffene animieren wird, sich zur wehr zu setzen. im übrigen bin ich mir sicher, dass wir nicht ihren anwalt engagieren, also zu einem entsprechend anderem ausgang kommen werden.

Ignaz Wrobel
4 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Die Gerichts- und die Anwaltskosten trägt, bei zivilgerichtlich festgesellten Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht betroffener Schüler und Lehrer, eben die AfD!
Wo bleibt da ein Risiko für die Betroffenen, wenn diese sich gegen ein Klima der Einschüchterung und der Angst, unter der Nennung ihrer Namen und mit ihren öffentlichen Abbildungen in den AfD-Portalen dargestellt, sich zu Recht in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt sehen.

Carsten60
4 Jahre zuvor

Es ist fast schon bittere Ironie, dass die politische Führung in Peking den Lehrern in Hongkong eine ähnliche „politische Indoktrination“ vorwirft wie die AfD hier:
https://www.tagesschau.de/ausland/honkong-schule-china-101.html
Es heißt: „Einige Lehrer würden ihre oppositionellen Ansichten auf die Schüler übertragen“. Es geht speziell um das Fach Gemeinschaftskunde. Aber der Vorwurf kommt von einer kommunistischen Partei, nicht von einer rechten. Offenbar sind die Methoden doch überall dieselben. Vermutlich gibt’s auch Spitzel. Gab’s nicht auch mal eine Stasi-Bespitzelung, gewiss auch in Schulen?

Ignaz Wrobel
4 Jahre zuvor
Antwortet  Carsten60

Die AfD ist kein Teil des Schulsystems. Es existiert die zuständige Schulbehörde sowie die Schulleitung, an die man sich wenden kann, wenn man Beschwerden gegen Lehrer oder entsprechende Vorkommnisse bezogen auf den Schulbetrieb einen stören.

Im außerschulischen beruflichen Umfeld kann einem aber die berufliche Denunziation auf andere Art und Weise widerfahren !
Wenn nämlich von Mitarbeitern beauftragte „Denunzianten“ beim Arbeitgeber anrufen und Inhalte vorgeben vom Denunzierten in der Öffentlichkeit mit angehört zu haben, die sie aber eindeutig nur von direkten Mitarbeitern des Denunzierten erfahren haben können, um eben diesen beim Arbeitgeber zu verleumden.
Oder ein Kunde behauptet nicht vom Mitarbeiter trotz mehrfacher Nachfrage nicht kontaktiert worden zu sein, um den entsprechenden Auftrag auszuführen.
Da ist man dann gut beraten, wenn man den schriftlichen Nachweis in Form einer E.mail erbringen kann.