BERLIN. „Inklusive Bildung ist ein Grundrecht, sie muss selbstverständlich sein“, sagt Jürgen Dusel, Bundesbeauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Obwohl Deutschland schon vor zehn Jahren die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert hat, sieht es bei der Umsetzung im Schulsystem nach wie vor mau aus: Noch immer lernt in Deutschland die Mehrheit der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf separiert, statt den Unterricht an allgemeinen Schulen zu besuchen. Das hat auch mit den unterschiedlichen Schulgesetzen der Länder zu tun.
„Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung“, so heißt es in Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention. „Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen (…)“. Menschen dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung „vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden“. Sie müssen „Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“.
“Die Verhältnisse bei der schulischen Inklusion klaffen weit auseinander”
Aus diesen recht eindeutigen Vorgaben, die in ganz Deutschland Gesetzeskraft haben, wurden in den Bundesländern höchst unterschiedliche Regelungen entwickelt, wie aus dem aktuellen „Kinderrechte-Index“ des Deutschen Kinderhilfswerks hervorgeht. „Nur in vier Bundesländern ist ein Rechtsanspruch von Kindern auf Zugang zu einer allgemeinen Schule mit gemeinsamem Unterricht und inklusiver Beschulung durch das Schulgesetz ohne Ressourcenvorbehalt gewährleistet“, nämlich in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und im Saarland, so heißt es darin.
„In acht Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen) ist der Rechtsanspruch auf inklusive Bildung durch das Schulgesetz mit einem Ressourcenvorbehalt verbunden, das heißt die Schulplatzwahl wird beispielsweise davon abhängig gemacht, ob geeignete räumliche Ressourcen vorhanden sind.“ In Baden-Württemberg lege das Schulgesetz zwar fest, dass Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet werden, jedoch kann dieses auch an den fortbestehenden Förderschulen geschehen – was mit Inklusion dann praktisch nichts mehr zu tun habe. Schüler in Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt werden doppelt eingeschränkt: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf inklusiven Unterricht – und dann besteht auch noch ein Ressourcenvorbehalt. Heißt: Ob ein behindertes Kind einen Platz an einer Regelschule bekommt, ist willkürlich.
„Auch wenn sich seit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland bei der inklusiven Bildung schon viel getan hat, fällt die Bilanz ernüchternd aus“, betont Ute Erdsiek-Rave, ehemalige Bildungsministerin von Schleswig-Holstein und Vorsitzende des Expertenkreises Inklusive Bildung der Deutschen UNESCO-Kommission. „Die Verhältnisse in Deutschland klaffen weit auseinander. Das ist weder für Eltern noch Kinder hinnehmbar. Sie sollten nicht um ihr Recht auf gute Bildung kämpfen müssen“, so Erdsiek-Rave.
Nicht nur die Rechtslage zur Inklusion ist wichtig – auch deren Anwendung
Tatsächlich hapert es nicht nur an der Rechtslage in vielen Bundesländern. Sie muss dann auch noch umgesetzt werden. „Neben der gesetzlichen Verankerung eines Rechtsanspruchs müssen Bundesländer für die Umsetzung eine Reihe weiterer Maßnahmen ergreifen, um den Zugang aller Kinder zu den allgemeinen Schulen und Bildungseinrichtungen zu ermöglichen“, so heißt es im „Kinderrechte-Index“ – vor allem „wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen“, wie sie die Behindertenrechtskonvention vorschreibt. Darüber hinaus müsse auch das Lehrpersonal fachlich dafür ausgebildet sein, besondere Stärken und bestehende Entwicklungsbereiche der Kinder rechtzeitig zu erkennen. „Dafür müssen Lerninhalte über die individuelle und integrative Förderung von Lernprozessen in heterogenen Lerngruppen in den Aus-, Fort- und Weiterbildungen des pädagogischen Fachpersonals integriert werden.“
Dass es an all dem hapert, legt die steigende Exklusionsquoten nahe – heißt: Die Zahl der Schüler an Förderschulen wächst seit einigen Jahren wieder. Dabei loben sich einige Bundesländer dafür, immer mehr Förderschüler an Regelschulen zu unterrichten. Wie geht das zusammen? „In einigen Bundesländern sind die Inklusionsquoten in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Allerdings lässt sich gleichzeitig feststellen, dass die Zahl an Diagnosen für sonderpädagogischen Förderbedarf ebenfalls angestiegen ist, sodass mit einer steigenden Inklusionsquote nicht zwangsläufig ein Rückgang der Schüler/innenzahlen an Förderschulen einhergeht. In den meisten Bundesländern ist die Ressourcenverteilung an die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gekoppelt, was den zahlenmäßiger Anstieg erklären könnte.“ Im Klartext: Vermeintliche Erfolge bei der Inklusion existieren nur auf dem Papier.
Inklusion ist als Bereicherung zu sehen und zu leben
„Es geht bei der Inklusion nicht nur ums Lernen, sondern auch um soziale Interaktion, um Respekt, Partizipation, um Mitwirkung, um die aktive Gestaltung des eigenen Lebens“, sagt der Behindertenbeauftragte Dusel. Und er betont: „Schule hat die wichtige Aufgabe, Kindern den Wert einer demokratischen Gesellschaft zu vermitteln. Und genau das brauchen wir heute mehr denn je. Zu einer guten Demokratie gehört, Vielfalt und Inklusion als Bereicherung zu sehen und auch zu leben. Demokratie braucht Inklusion.“ In den meisten Bundesländern scheint die Botschaft noch nicht angekommen zu sein. Agentur für Bildungsjournalismus
Hier geht es zum Kinderrechte-Index des Deutschen Kinderhilfswerks.
Die meisten Bundesländer wollen mittlerweile Förderschulen auch langfristig erhalten – um Eltern ein Wahlrecht einzuräumen. Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerks widerspricht das der Behindertenrechtskonvention.
Das Menschenrecht auf inklusive Bildung „steht den Kindern höchstpersönlich zu und entzieht sich damit der Verantwortung anderer; es steht auch nicht zur Disposition der Eltern“, so heißt es im „Kinderrechte-Index“. Die nach Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete Erziehungsverantwortung verpflichte die Eltern, das Kind „bei der Ausübung seiner Rechte zu leiten und zu führen“. Das gelte auch hinsichtlich des Menschenrechts, das Kindern mit und ohne Behinderungen diskriminierungsfreies Zusammenleben zusichert. „Aus dem Vorbehaltsverbot nach Art. 46 UN-BRK geht hervor, dass der Rechtsanspruch auf inklusive Bildung umgekehrt Eltern kein Recht auf Segregation, d. h. Wahlmöglichkeit zwischen Regelschule und Förderschule, einräumt.“
Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.
Zunächst: Inklusion ist KEIN Menschenrecht, sondern ein völkerrechtliches Prinzip. Es ist also individuell nicht einklagbar, solange kein inländisches Recht dazu erlassen wurde. Letzteres hätte schon lange passieren müssen, ist aber, wie dargelegt, nicht so (z.B. Hansgünter Lang 2017 etc.)
Allerdings viel wichtiger ist die Ebene der Verwaltungspraxis. Denn diese muss völkerrechtsfreundlich sein und gerade diese Praxis lässt sich sehr wohl rechtlich durch eine Klage prüfen, vor allem dann, wenn der Förderort festgelegt wird (dazu verschiedene Gutachten und Beiträge von Ralph Alexander Lorz, 2003, 2010 usw.).
Das meint aber auch, dass z.B. Eltern, die eine Beschulung an einer Förderschule wünschen, eigentlich ebenfalls ausführlich mit Bezug auf das Kindswohl darlegen müssten, warum sie keine inklusive Beschulung wünschen. Im Regelfall (!) müsste dann gegen die Eltern entschieden werden.
Auch gibt es Inklusion nicht als absolutes Individualrecht: In jedem Einzelfall muss die Behörde, die im Verwaltungshandeln einen Bescheid verschickt, geprüft haben, ob das Kindswohl berücksichtigt wird – das des betroffenen Kindes und das der anderen Kinder (Ralph Alexander Lorz/Heiko Sauer, 2010).
Bevor der Sturm der Entrüstung losgeht: In der Schweiz, Kanton Aargau, geht das, auch mit vielen Problemen. Und viele Eltern sind dort mit der inklusiven Beschulung zufrieden.
Sehr geehrte/r OMG,
wenn Sie dem im Beitrag zitierten Behindertenbeauftragten der Bundesregierung bei der Frage, ob Inklusion ein Grund- bzw. Menschenrecht ist, nicht glauben mögen, haben wir für Sie weitere – rechtlich durchaus bewanderte – Institutionen zusammengetragen, die zu einer eindeutigen Einschätzung kommen.
So schreibt das Schulministerium Nordrhein-Westfalen:
“Ein wichtiger Meilenstein bei der Umsetzung von Inklusion war das ‘Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen’ (VN-Konvention), ein Vertrag der UNO (einem Treffen von Vertretern fast aller Länder der Welt), das die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammenfasst und Inklusion zu einem Menschenrecht erklärt. Die VN-Konvention trat in Deutschland im Jahr 2009 in Kraft und beschreibt die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben.”
Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/Schueler/index.html
Beim Institut für Menschenrechte, der Monitoring-Stelle für die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention, heißt es wörtlich:
“Inklusion unterstreicht die menschenrechtliche Anforderung, dass Menschen mit Behinderungen von Anfang an umfassend gesellschaftliche Teilhabe erfahren. Sie steht allen Menschen mit Behinderungen zu – egal wie hoch der Unterstützungsbedarf für die einzelnen Menschen ist.”
Quelle: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/themen/inklusion/
Die Aktion Mensch schreibt:
“Inklusion ist ein Menschenrecht. Jeder Mensch hat das Recht darauf, dabei zu sein. In der UN-Behindertenrechtskonvention ist das Recht auf Inklusion festgeschrieben. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein Vertrag, den viele Länder unterschrieben haben. Auch Deutschland. Doch Deutschland und die anderen Länder müssen noch viel dafür tun, damit der Vertrag eingehalten wird.”
Quelle: https://www.aktion-mensch.de/dafuer-stehen-wir/was-ist-inklusion.html
Herzliche Grüße
Die Redaktion
Sie haben selbst mal berichtet, dass der Bundestag nicht wusste, worüber er abgestimmt hat. Außerdem sollte die Umsetzung der BRK kostenneutral sein. Im Übrigen sind gerade die AktionMensch unbefangen in dem Thema.
Sehr geehrte/r xxc,
wir haben in der Tat darüber berichtet, dass die meisten Abgeordneten kaum über die finanziellen Folgen der schulischen Inklusion informiert gewesen sein dürften, als sie die Behindertenrechtskonvention ratifizierten. Hier nachzulesen:
https://www.news4teachers.de/2015/02/keine-weiteren-kosten-wie-leichtfertig-der-bundestag-das-inklusionsgesetz-verabschiedete/
Das heißt nun aber nicht, dass der Beschluss nicht gilt. Das Ergebnis einer Bundestagswahl gilt ja auch, egal ob sich die Wähler vorher über die Parteien informiert haben oder nicht.
Herzliche Grüße
Die Redaktion
Danke für den Link. Genau den Artikel meinte ich. Es ist halt ein trauriges Zeichen, dass die Abgeordneten nichts über die von Kritikern durchaus erwähnten finanziellen Folgen wussten oder wissen wollten. Die Lobby, worunter ich die Aktion Mensch durchaus zählen würde, hat das erfolgreich verhindert, indem sie Kritiker als behindertenfeindlich brandmarkte.
Liebe Redaktion, ich habe bewusst Staats- und Völkerrechtler zitiert, keine Institutionen wie das Ministerium aus NRW oder das aus Hessen.
Die politisierte Auslegungsdebatte ist eine andere Ebene wie auch die Positionen Herrn Aicheles.
Das HKM in Wiesbaden z.B. würde den Kollegen aus NRW massiv widersprechen.
Liebe Grüße
Liebe Redaktion, ich musste den Vortrag erst einmal finden.
https://bodys.evh-bochum.de/files/Dateiablage/bodys/files/Vortrag%20Degener%20Inklusion%20-%20ein%20(neues)%20Menschenrecht.pdf
Theresia Degener gilt sicherlich als Gegnerin der Inklusion, sie gestaltet aktiv die Inklusion mit.
sorry: “gilt nicht!!! als ” nuss es heißen
Das Menschenrecht auf inklusive Bildung „steht den Kindern höchstpersönlich zu und entzieht sich damit der Verantwortung anderer”
Aktuell entspricht diese Aussage nicht dem Stand des Völkerrechts und der Auslegung der Konventionen. Voll gemerkt: aktuell! Dennoch wäre es sinnvoll von einem Verband, sprachlich genauer zu sein.
“es steht auch nicht zur Disposition der Eltern“
Stimmt. Die Trauhandfunktion der Eltern wird völkerrechtlich so nicht gesehen, wie diese im deutschen Rechtsraum sich entwickelt hat.
„Aus dem Vorbehaltsverbot nach Art. 46 UN-BRK geht hervor, dass der Rechtsanspruch auf inklusive Bildung umgekehrt Eltern kein Recht auf Segregation, d. h. Wahlmöglichkeit zwischen Regelschule und Förderschule, einräumt.“
Stimmt. Allerdings ist die fachliche Festlegung eines anderen Förderortes als die Regelschule in den Fällen zwingend, in denen die Kindswohlabwägung die inklusive Beschulung ausschließt.
Diese Vorgabe der UN BRK wird auch hier vergessen zu erwähnen.
Die UN-BRK verpflichtet den Gesetzgeber im Bildungsrecht sowohl unmittelbar Individualrechte auf Zugang zu Schulen der Regelform und Bereitstellung „angemessener Vorkehrungen“ zu schaffen als auch in angemessener Zeit schrittweise die Staatenverpflichtung zum Aufbau eines vollständig inklusiven Bildungssystems umzusetzen.
Art. 24 der UN-BRK enthält Menschenrechte, die nicht nur reine Staatenverpflichtungen enthalten, sondern Individuen gegenüber Staaten auch einklagbare Rechtsansprüche im Verwaltungs-Rechtsweg vermitteln. Eine Regelschule kann sich nicht mehr auf den sogenannten „Ressourcenvorbehalt“ aus dem Jahr 1997 berufen und darauf verweisen, angemessene Vorkehrungen aus schulischer Sicht einfach nicht leisten zu können. Die Aufrechterhaltung eines Ressourcenvorbehalts für die Umsetzung inklusiver Beschulung ist gleichheitswidrig. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist so bereits heute unter Bezugnahme auf die mit der Unterzeichnung der UN-BRK eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auszulegen.
Dies verändert nach übereinstimmender Rechtsauffassung die verfassungsrechtliche Situation, in der das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1997, also lange bevor Deutschland der UN-BRK beigetreten ist, den gemeinsamen Unterricht von nichtbehinderten und behinderten Kindern für „verfassungsrechtlich geboten“ angesehen hat, „wenn die örtlichen Gegebenheiten es ergeben“.
Die UN-BRK verlangt, abweichend von dieser gravierenden Einschränkung, auch die Änderung der örtlichen Gegebenheiten, Veränderungen der Schulorganisation und der pädagogischen Praxis. Das ist auch nicht zu diskutieren. Die Vorgaben sind eindeutig und geben keinen Ermessensspielraum für eine Umsetzung.
Art. 24 Abs. 1 der UN-BRK verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem „auf allen Ebenen“ zu gewährleisten. Das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und auf „das Ergreifen von angemessenen Vorkehrungen zur Unterstützung des Schulbesuchs“ gilt auf allen Ebenen des Bildungssystems. Das in Art. 24 Abs. 1 und 2 der UN-BRK enthaltene Menschenrecht auf inklusive Bildung enthält eine grundlegende Wertentscheidung zugunsten eines inklusiven Schulsystems. Nur ein inklusives Schulsystem entspricht dem völkerrechtlichen Verbot, Menschen mit Behinderung zu diskriminieren. Es gehört sogar zu den Staatenverpflichtungen, die Förderschule in ihrer separierenden Form abzuschaffen. Die dauerhafte Aufrechterhaltung von Förderschulen als separierende Schulform, die zudem meist nicht wohnortnah ist, wiederspricht den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der UN-BRK. Die Kompetenz der derzeit überwiegend in Förderschulen angesiedelten sonderpädagogischen Fachkräfte wird durch die UN-BRK nicht in Frage gestellt, vielmehr zielt die UN-BRK auf eine Umverteilung bestehender Ressourcen in den Regelschulen.
Art. 5 UN-BRK als Gleichheitsrecht ist nach allgemeiner völkerrechtlicher Auffassung individualschützend gewollt. Dies hat die Bundesregierung auch in der Denkschrift dargelegt, die dem Entwurf des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. 12. 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen beigefügt war. Die individualschützend gewollten Aspekte gelten freilich nicht aus sich heraus, sondern müssen erst durch den Gesetzgeber umgesetzt werden. „Duty to respect“: Jedes Kind hat einen Anspruch darauf, dass sein Menschenrecht vom Staat geachtet wird und dass es vom Staat nicht bei der Ausübung des Menschenrechts gestört wird. Der individualrechtsschützende Charakter des „Konzepts der angemessenen Vorkehrungen“ ergibt sich bereits aus der Definition der angemessenen Vorkehrungen in Art. 2 Abs. 4 der UN-BRK. Bereits nach der Definition von „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ in Art. 2 der UN-BRK muss das Versagen von angemessenen Vorkehrungen außerdem als eine Form der Diskriminierung gewertet werden, die nach Art. 5 Abs. 2 (und Art. 4 Abs. 1) der UN-BRK verboten ist! Auch Art. 24 Abs. 2 lit. c) der UN-BRK betont, dass die Gewährung angemessener Vorkehrungen Teil des Diskriminierungsschutzes im Bereich der Bildung ist.
Das BGH Urteil von 1997 wurde 2013 ebenfalls vom BGH mit Bezug auf die UN BRK als weiterhin geltend gesehen. Das mag man sehen, wie man will. Sicherlich ist es aber verwunderlich, dass in Hessen ein Jurist das Kultusministerium leitet, der fuer die Frage der konkreten Umsetzung der UN BRK sehr genau beschrieben hat, was von staatlichen Stellen verlangt werden darf, als Kultusminister aber keinen Schritt auf eine Realisierung eines inklusive Systems unternimmt
Zudem: Der Progressionsvorbehalt, der immer wieder geltend gemacht wird, ist zeitlich abgelaufen (Dissertation Felix Winter, 2013), kann also von keinem Bundesland mehr gezogen werden.
Aber der Hinweis sei erlaubt, auch wenn ich nicht sicher bin, wie dieses in der Genese entstanden ist:
Von einer 100 % Inklusion geht auch die UN BRK nicht aus. Das findet sich auch bei Herrn Wocken. Und zwar, weil nicht in jedem Fall die Beschulung in einem inklusiven Setting dem Kindswohl entspricht.
Zu Bedenken ist auch, dass es zwei verschiedene Auffassungen des Art.3 der UN BRK gibt.
Für die einen definiert der Artikel eigenständig das Kindswohl, Lorz vertritt eine andere Auffassung, dass Art 3 der UN BRK sich nur entlehnt aus der Konvention der Kinderrechte.
Zu Bedenken ist auch, dass die Konventionen und die UN BRK in einem völkerrechtlichen Rahmen zu verstehen sind, die dann auch die sog. Schranken definieren. Diese Rechtsschranken als Wirkungsschranken eines individuellen Rechts werden auch von Riedel 2010 gesehen und so auch hier: https://www.news4teachers.de/2017/09/hintergrund-inklusion-in-der-schule-was-die-un-behindertenrechtskonvention-wirklich-bedeutet-erklaert-von-einem-voelkerrechtler/
Grundsätzlich, Frau Dohm, ziehen wir am selben Strang, allerdings an anderen Fäden.
SO sehe ich z.B. die Nennung in Ihrer Petition “G.d.B. 50%” als typisch deutschen Sonderweg. Die UN BRK kennt diese Umschreibung einer Einschränkung nicht, sondern fast den Begriff der “Behinderung” viel weiter – für deutsche Juristen ein wahres Schreckensbild, die ständige Rechtsprechung des BGH fordert sie aber ein.
Aber: Solange die Bundesländer nicht massiv entweder die Regelschule unterstützen oder aber Regelschulen und Förderschulen zu einem einheitlichen System umzubauen gewillt sind, laufen alle Bezüge auf die UN BRK ins Leere, denn das Ziel, dass diese Konvention hat, wird nicht erreichbar sein, da es politisch ja nun keinerlei Schritte gibt, sich zumindest annähern zu wollen.
Den G.d.B. 50% hatte ich in der Petition deswegen erwähnt, weil in Bayern nichtbehinderte Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in die Inklusionsquote mit eingerechnet werden. Bisher wird oft nicht verstanden, dass der Freistaat Bayern bisher mit einer inklusiven Schulentwicklung noch nicht begonnen hat. Hier dürfen manchmal Kinder mit Behinderungen zwar eine Regelschule besuchen (die Form der Integration), aber nur wenn das Kind es so schafft wie ein nichtbehindertes Kind. Schafft es das nicht, werden die Eltern gezwungen einen Notenschutz zu unterzeichnen. Dadurch ist dann eine Abschulung möglich.
Wir lehnen Sondereinrichtungen ab. Natürlich kann die inklusive Schulbildung des jetzigen Lehrplans nicht zu 100% bei jedem Kind erfolgen, aber darum geht es auch im Grunde nicht, sondern um Teilhabe und die ist niemals in einer Einrichtung wie Förderschule, Werkstatt oder Partnerklasse (Außenklasse der Förderschule) möglich, da dort die nichtbehinderten Menschen fehlen.
https://www.deutscher-verband-inklusiver-schulentwicklung.com/berechnung-der-inklusionsquote
Danke für den Hinweis, das wusste ich nicht.
Der Bezug auf alle Konventionen und Gesetze hilft nicht bei der Beantwortung der Frage, was wir wollen. Wir sollten auch nicht Inklusion machen, weil wir es müssen, sondern weil wir es wollen. So einfach ist das.
Das streitet auch niemand ab. Die Sparvariante, die derzeit gefahren wird, kann niemand wollen. Da war das alte System deutlich besser.
Elternrechte werden ja in der Inklusionsdebatte oft nachrangig gehandelt, deshalb ein Hinweis: Es gibt nicht nur eine UN-BRK, vielmehr existiert bereits seit 1989 die UN-Kinderrechtskonvention – und diese ist jener weder untergeordnet noch wurde sie von ihr außer Kraft gesetzt.
Insbesondere gelten lt. KRK nach wie vor deren Art. 5 (“Respektierung des Elternrechts (…), das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen”) sowie Art. 18 (elterliche Verantwortung: “Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.”).
Deshalb steht Eltern selbstverständlich weiterhin das Recht zu, darüber mit zu entscheiden, welche Schule der Entwicklung ihres behinderten Kindes am besten dient. Wer an diesem Elternvorbehalt bei der schulischen Inklusion rüttelt, setzt sich mithin in Gegensatz zur Kinderrechtskonvention.
Im Übrigen widerspricht auch der kritisierte Ressourcenvorbehalt keineswegs der BRK (auch nicht Art. 46). Er soll ja zunächst nur verhindern, dass Einzelne unter miserablen Inklusionsbedingungen schlechtere Bildungschancen haben als in separativen Settings. Wer am Ressourcenvorbehalt rüttelt, nimmt mithin Verelendungsprozesse in Kauf. Die Ressourcenlage hingegen insgesamt zu verbessern, das wäre Aufgabe politischer Prozesse und Entscheidungen. Also etwa: Erst mal genug Lehrer ausbilden, dann die Inklusionsquote sinnvoll ausweiten.
Generell sei noch einmal daran erinnert, was ein Hauptanliegen der BRK war: Dass nämlich behinderte Kinder überhaupt am öffentlichen Bildungssystem teilnehmen können und ihnen dort “bestmögliche schulische und soziale Entwicklung angeboten” wird (Art. 24.2). So gesehen sind deutsche Förderschulen ungerechtfertigt in ein schiefes Licht geraten. Laut BRK gelten nämlich “besondere Maßnahmen zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen nicht als Diskriminierung” (Art. 7.2) – also auch auf Integration hinarbeitende Förderschulen.
Gemeinsamer Schulbesuch bedeutet aber eben nicht zwangsläufig gemeinsamer Unterricht.
Gemeinsamer Unterricht ist eine Option; die andere wäre die gesonderte Förderung in parallelen Lerngruppen. Genauso wie es die Leistungsdifferenzierung für Regelschüler gibt, muss die Möglichkeit bestehen, SuS mit Förderbedarfen aus dem gemeinsamen Unterricht heraus zu nehmen und in eigenen Lerngruppen bedarfsgerecht zu fördern – und das in einem Stundenumfang, der maximal die Hälfte der jeweiligen Stundentafel eines Jahrganges umfasst.
Förderung in parallelen Lerngruppen ist leider finanziell und politisch nicht gewollt. Andernfalls könnte man gleichzeitig eine Förderung der richtig guten Schüler in parallelen Lerngruppen einrichten.
Diese Form der parallelen Lerngruppen hat den namen Gymnasium.
Reicht mir nicht, weil mindestens 50% des Jahrgangs zwar das Gymnasium besuchen, aber per def nicht ausschließlich richtig gute Schüler umfassen kann. Wenn also eine Klasse mit 2-3 Inklusionsschüler besetzt werden kann, dann meine ich mit “richtig gut” also die 2-3 besten Schüler der Klasse.
Wichtiger ist doch, wie es in der Praxis abläuft. Und da ist m. E. das Kindeswohl nicht berücksichtigt. Gerade in Berlin konnte ich das erleben. Die Kinder laufen einfach mit und werden kaum gefördert. 4 bis 6 Stunden Förderung durch eine Fachkraft, wenn überhaupt so viel die Woche, ist ein Witz. Meist haben sie noch das ‘Päckchen’ soz. /emotionale Störung, Sprachschwierigkeiten und schwieriges Elternhaus dabei. Dies zeigt sich immer wieder in massiven Störungen des Unterrichts. Eine einzige Lehrkraft soll das alles wuppen, wenn noch 25 andere Kinder da sind? Wer soll das schaffen? Die Kinder brauchen eine professionelle Unterstützung, eine kleine Gruppe und wirkliche individuelle Förderung, Aufmerksamkeit und Zuwendung . Jede Inklusion muss wohl überlegt sein. Alles andere ist Utopie.
So ist es.
Inklusion sinnvoller Art bei Schülern mit Behinderungen, die einem Regelschulbesuch nicht im Wege stehen, gibt es schon seit Jahrzehnten.
Die gesetzlich diktierte Radikal-Inklusion wurde in die Schullandschaft (wie so vieles!) jedoch durch Utopie eingeführt. Die vorhersehbaren Auswirkungen wurden ignoriert oder schöngeredet. Moralische Höhenflüge über Menschenrecht, soziale Gerechtigkeit, Nicht-Ausgrenzung bzw. Abschiebung, Chancengleichheit usw. bestimmten das Geschehen.
Die meisten Schüler und Lehrer wurden letztlich in Enttäuschung und Unglück gestürzt.
„Um die Welt zu ruinieren reicht es, wenn jeder es nur gut meint.” (Sam Lowry)
In der Schulwelt mit ihren vielen Edelmuts-Reformen bewahrheiten sich diese Worte in besonderer Weise.Trotzdem wird die Masche weitergehen. Man kann ja noch so vieles angeblich humaner, gerechter und glückseliger machen.
Oh ja, das kann man! Ich warte schon auf die nächste bahnbrechende Idee.