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Gerichtshof weist Anspruch einer Schülerin auf Abstandsregel im Unterricht zurück

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MANNHEIM. Nach einem Eilantrag einer Schülerin hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim den angemeldeten Anspruch auf Mindestabstand, auf Maskenpflicht im Unterricht sowie auf eine Dauerlüftung im Klassenraum zurückgewiesen. Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU) begrüßt die Entscheidung: „Sie bestätigt uns darin, dass wir Vorsorge getroffen haben, um die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte angemessen zu schützen.“

Der VGH hat geurteilt – eine Berufung ist nicht möglich. Foto: Shutterstock

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat in einem Eilverfahren am 18. September das Konzept des Kultusministeriums für einen Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen für rechtens erklärt. Eine Schülerin hatte die von der grün-schwarzen Landesregierung vorgegebenen Regelungen für den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen als unzureichend angesehen und weitergehende Maßnahmen eingefordert. Unter anderem hatte die Schülerin einen Mindestabstand auch zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülern und Lehrkräften, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sowie die Sicherstellung einer dauerhaften Belüftung eingefordert. Den Antrag hatte das Verwaltungsgericht Freiburg bereits zurückgewiesen. Den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof nun bestätigt, wie das Kultusministerium mitteilt.

Eisenmann: Vorsorge getroffen, Schüler sowie Lehrer angemessen zu schützen

„Wir begrüßen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Sie bestätigt uns darin, dass wir Vorsorge getroffen haben, um die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte angemessen zu schützen. Ich hoffe, dass diese Entscheidung auch den Eltern, die sich Sorgen um ihre Kinder machen, zusätzlich Sicherheit gibt“, sagt Eisenmann. Das Urteil sehe man als Bestätigung, allerdings sei man sich bewusst, dass ein verändertes Infektionsgeschehen auch zusätzliche Maßnahmen erfordere. Die Ministerin ergänzt: „So haben wir innerhalb der Landesregierung auch ein gestuftes Konzept abgestimmt, mit dem wir auf ein regional zunehmendes Infektionsgeschehen reagieren können. Dieses sieht vor, dass je nach Infektionsgeschehen auch zeitlich und regional beschränkt eine Maskenpflicht im Unterricht gelten kann.“

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Der VGH Mannheim hat seine Entscheidung, die Beschwerde zurückzuweisen, damit begründet, dass das Kultusministerium mit seinem Maßnahmenkatalog Vorkehrungen zum Infektionsschutz im Schulbetrieb getroffen habe. Erkrankungen an dem Coronavirus könnten zwar in Einzelfällen einen tödlichen Verlauf nehmen. Das Land habe aber bei sämtlichen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf kollidierende Grundrechte Dritter. Dies sei zum Beispiel der Fall bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht. Hier müsse das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Teilhabe und Bildung berücksichtigt werden. Dabei komme dem Land ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der nicht überschritten worden sei.

VGH: Hygienekonzept stellt sicher, dass Schulbetrieb bei Ausbruch weiterlaufen kann

Der VGH kommt zu dem Schluss, dass die Schülerin keinen Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben in dem beantragten Umfang habe. Durch das Hygienekonzept werde sichergestellt, dass durch konstante Gruppenzusammensetzungen und weitreichendere Hygienevorschriften außerhalb des Klassenzimmers Infektionsketten nachvollzogen werden können und der Schulbetrieb im Falle eines Ausbruchs nicht komplett zum Erliegen käme. Der VGH kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass das Gesamtkonzept des Landes für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen – bestehend aus der Corona-Verordnung, der Corona-Verordnung Schule und den Hygienehinweisen – nicht so unzureichend ist, wie dies die Schülerin in ihrer Beschwerde beklagt hatte.

Gegen den Beschluss können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden. Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland, das die Schulbesuchspflicht im angelaufenen neuen Schuljahr ausgesetzt hat. Eltern, die ihr Kind nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen möchten, brauchen das nur formlos der Schule mitzuteilen – der Schüler muss dann im Homeschooling lernen. News4teachers

Corona-Schutz im Gericht

Maskenpflicht, Plexiglasscheiben, Abstandsregeln: Im Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg gelten derzeit strenge Corona-Schutzvorkehrungen – die es in Schulen in dieser Form nicht gibt. So heißt es in der aktualisierten Hausordnung des VGH:

“Alle Personen müssen im öffentlichen Bereich eine selbst mitgebrachte Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wobei an Verhandlungen beteiligte Personen hiervon während der mündlichen Verhandlung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der oder des Vorsitzenden befreit sind und die oder der Vorsitzende für Zuhörerinnen und Zuhörer Ausnahmen zulassen kann.

Im gesamten Gebäude ist vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der oder des Vorsitzenden grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Es gelten weitere Hygienevorgaben nach Maßgabe der Hausordnung.

In den Sitzungssälen sind die Plätze der an der Verhandlung beteiligten Personen durch Plexiglasscheiben getrennt.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Einhaltung der Mindestabstände derzeit nur sehr begrenzt Plätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies sind im Sitzungssaal 1 maximal 7 Plätze, im Sitzungssaal 2 maximal 11 Plätze und im Sitzungssaal 3 maximal 13 Plätze).”

Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.

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