Neue Corona-Schutzverordnung definiert „Durchgriffsrechte“ für Kita-Fachkräfte und Lehrer

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Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat verbindlich die Voraussetzungen für Coronatests und Betreuung in Kitas und Schulen im Land geregelt. Die auf seiner Homepage veröffentlichte Neufassung der ab 8. August gültigen Corona-Schutzverordnung definiert Durchgriffsrechte für Erzieher und Lehrkräfte bei ungetesteten Kindern mit typischen Symptomen.

Ein Fall für den Schnelltest? Foto: Shutterstock

Grundsätzlich sollen Eltern über Kitas und Schulen Corona-Schnelltests gestellt bekommen, um ihre Kinder anlassbezogen und freiwillig zu Hause testen zu können. Das hatten die Ministerinnen für Familie und Schule vergangene Woche angekündigt.

Zum Schulbereich heißt es in der neuen Verordnung, bei Unterrichtsveranstaltungen und Betreuungsangeboten mache die verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson «die weitere Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die offenkundig typische Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, vom negativen Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Coronaschnelltests abhängig». Falls hingegen ein zu Hause gemachter Negativtest vom selben Tag vorgelegt werde, werde darauf verzichtet. Eine entsprechende Bestätigung müsse bei minderjährigen Schülern von mindestens einem Sorgeberechtigten kommen. «Nur bei einer offenkundigen, deutlichen Verstärkung der Symptome erfolgt eine neue Testung in der Schule», stellt die zunächst bis zum 25. August geltende Verordnung klar.

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Ähnlich lauten die Neuregelungen für den Bereich der Kitas und Kindertagesbetreuung. Auch hier können Betreuer oder Träger die Anwesenheit eines Kindes mit einschlägigen Anzeichen einer Atemwegserkrankung in der Einrichtung von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig machen.

Am ersten Schultag nach den Sommerferien – also am 10. August oder einen Tag später für Erstklässler – erhalten alle Schüler die Möglichkeit, sich in der Schule selbst zu testen, wie Ministerin Dorothee Feller (CDU) angekündigt hatte.

Das Gesundheitsministerium hält zudem seine Empfehlungen für die bekannten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen für Privatpersonen, Unternehmen und Veranstaltungen aufrecht: Dazu zählen Impfen, 1,5 Meter Mindestabstand zu fremden Personen, Maske in Innenräumen, wo kein Abstand eingehalten werden kann, und gründliches Händewaschen. News4teachers / mit Material der dpa

Lehrer als Corona-Detektive: Welches Kind soll sich testen, welches nach Hause?

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2 Kommentare
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Realist
1 Jahr zuvor

„verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson“

Also wieder die typische Verantwortungsdelegation auf das letzte Glied in der beamtenhierarchischen Befehlskette…

„Durchgriffsrechte“. Ist das ein neuer Rechtsbegriff? Steht der so im Schulgesetz? Oder einfach nur wieder vom Schulministerium ausgedacht (im Sinne von Pipi Langstrumpf: „Ich mache mir die Welt, so wie sie mir gefällt!“)

Kling auch sehr martialisch. Und wenn der Schüler sich weigert, rufen wir dann die Polizei? Oder darf / soll man dann „unmittelbaren Zwang“ anwenden? Ich hoffe nicht..

Andre Hog
1 Jahr zuvor

Bin sehr gespannt, wie „juristisch belastbar“ diese sog. „DURCHGRIFFSRECHTE“ in der Praxis sein werden. Wenn SuS einen Test verweigern, weil die Eltern z.B. den Nutzen eines solchen Schnellltests in Frage stellen, – wie sehr dürfen wir dann da „durchgreifen“ … die Debatte darum wird in der Klasse ausgetragen und quasi jeden Tag neu aufgelegt. „Ggf, vor Ort, durch die Lehrperson, es sei denn, dass“ lassen viel Raum für Diskussionen.