Lehrerin, die in der Schulverwaltung arbeitet, darf nicht früher in Ruhestand

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Eine in der Schulverwaltung tätige Lehrerin darf nicht wie ihre unterrichtenden Kollegen früher als andere Landesbeamte in den Ruhestand gehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OLG) Rheinland-Pfalz in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. Es bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier und wies den Antrag der Realschullehrerin auf Zulassung einer Berufung ab (Az.: 2 A 10864/22.OVG).

Das Gericht hat geurteilt. Foto: pxhere

Bei der Entscheidung ging es laut OLG im Kern um eine Regelung im Landesbeamtengesetz, die es Lehrkräften erlaubt, bereits mit Ende des Schuljahres in den Ruhestand zu treten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Grundsätzlich dürfen Landesbeamte indes gemäß der allgemeinen Regelaltersgrenze erst mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

Klägerin in dem nun entschiedenen Verfahren war eine als Realschullehrerin einst in den Schuldienst getretene Beamtin. Sie wurde laut OLG 2011 schuldienstunfähig und dann als Referentin in den Verwaltungsdienst bei der Schulbehörde versetzt. Sie pochte dennoch auf einem früheren Eintritt in den Ruhestand, weil sie weiter die Dienstbezeichnung Realschullehrerin führe.

Dem erteilte das OVG eine Absage. Die Privilegierung von Lehrkräften solle in erster Linie sicherstellen, dass Lehrer nicht mitten im Schuljahr ausschieden und das Nachteile für Schüler bringe. Das sei bei der betroffenen Beamtin aber nicht der Fall. Zu der Gruppe der in Sachen Eintritt in den Ruhestand privilegierten Lehrkräfte gehörten nur solche Lehrer, die aktiv im Schuldienst eingesetzt seien. News4teachers / mit Material der dpa

Streitfall Dienstunfähigkeit: Wie Sie als verbeamteter Lehrer Ihr Recht bekommen können

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2 Kommentare
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Petra
1 Jahr zuvor

Ja und?

Carstifragt
1 Jahr zuvor

Hat da jemand im Zusammenhang mit Lehrern das Wort „Privilegierung“ in den Mund genommen? Ich kann es nicht fassen!