
Im konkreten Fall hatte ein Achtklässler während des Unterrichts mit einem Tablet unbemerkt Aufnahmen seines Klassenlehrers gemacht – wohl aus Langeweile. Die Bilder schickte der Schüler an eine dritte Person. So machten sie über diverse Messengerdienst schnell die Runde innerhalb der Schülerschaft. Nicht ohne Folgen: Dem Schüler wurde ein schriftlicher Verweis erteilt, der auch auf dem Jahreszeugnis vermerkt werden sollte.
Dagegen reichte der Schüler einen Widerspruch ein – allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der schriftliche Verweis besitze als schulische Ordnungsmaßnahme keinen strafenden Charakter, sondern diene vorrangig pädagogischen Zwecken. Die Schule habe da einen Ermessensspielraum, der nur begrenzt einer gerichtlichen Überprüfung unterliege.
Das Gericht befand aber dennoch, dass die Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, da der Schüler sowohl die Hausordnung der Schule missachtet als auch das Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt hat. Auch die Eintragung des Verweises im Zeugnis sei angemessen. Das Urteil stammt vom 21. Juli 2023. News4teachers / mit Material der dpa
Lehrer heimlich im Unterricht fotografiert – Verweis zulässig (urteilt ein Gericht)
Schüler:innen oder andere, die mich heimlich oder gegen meinen Willen fotografieren oder aufnehmen, dies gar veröffentlichen, riskieren eine Strafanzeige und ggf. Zivilklage. Aus die Maus.
Dieses.
Natürlich kommt dabei nix rum, aber den Eltern entstehen Kosten und Stress, da liegt der Hebel.
Wieso riskieren?
Das ist doch eine logische Konsequenz und von mir kämen nich privatrechtlicje Schritte obendrauf.
… weil sie erst einmal erwischt werden müssen. Herzliche Grüße Die Redaktion
Wie bei jedem Vergehen, Ordnungswidrigkeit oder Straftat.
Je nach meiner Einschätzung gäbe es bei mir eine Anzeige.
Schriftlicher Verweis… WOW!
Ich lach mich schlapp – und die Schüler schon lange.
Das eh.
Darum: Strafantrag, fertig.
Ganz genau!
Bei uns: Gespräch, eine Woche (altes) Handy im Sekretariat abgeben, …
Zum Glück spielten die Eltern mit und machtem ihrem Sprössling sehr nachdrücklich klar, dass sie hinter uns stehen und sollte das nochmal geschehen, würden sie eine Anzeige mehr als befürworten.
Woher wissen Sie, ob es nicht zudem noch zivilrechtliche Konsequenzen gab? Diese werden nicht öffentlich.
Diese Offensichtlichkeit – dass der Verstoss gegen ein juristisch geschütztes Persönlichkeitsrecht eine disziplinarische Maßnahme rechtfertigt – ist ein Meldung wert? Nunja, wenn es notwendig erscheint… sonst gerne auch im BGB (und ggf. im StGB) sowie dem Schulgesetz bzgl. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nachlesen, wie es hier immer so schön heißt.