Absurder Kinderpornografie-Vorwurf: Prozess gegen Lehrerin beginnt im September

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MONTABAUR. Eine Lehrerin will eine Schülerin schützen – und muss sich daher voraussichtlich im September vor Gericht verantworten, wegen des Besitzes von Kinderpornografie. Oder kommt noch eine Gesetzesänderung?

Das Gericht hat zu entschieden. Foto: Shutterstock

Der Prozess gegen eine Lehrerin wegen des Vorwurfs der Verbreitung von Kinderpornografie soll Ende September am Amtsgericht Montabaur losgehen. Für den 26. September sei ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, teilte das Gericht am Dienstag mit. In dem Verfahren gehe es um den Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte nach Paragraf 184b des Strafgesetzbuches.

Der Fall sorgt schon seit Längerem für Aufsehen und hat auch das Justizministerium in Mainz beschäftigt. Die Lehrerin hatte einer Schülerin helfen wollen, nachdem die 13-Jährige intime Aufnahmen von sich gemacht und ihrem Freund geschickt hatte. Dieser soll das Video verbreitet haben, die Lehrerin bekam dies mit.

Daraufhin soll sie einen minderjährigen Schüler beauftragt haben, ihr dieses Video zu besorgen und per E-Mail zu übersenden. Diese habe sie dann ungeöffnet an die Mutter des Mädchens geschickt, damit diese bei der Polizei Anzeige erstatten konnte.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz erhob Mitte Juli 2023 Anklage beim Amtsgericht Montabaur gegen die Lehrerin. Ende vergangenen Jahres lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst ab und begründete das damit, dass die Tatbestände der Besitzverschaffung im Fall des Videos nicht verwirklicht seien, weil die Lehrerin «in Erfüllung von dienstlichen und beruflichen Pflichten» gehandelt habe.

Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, Ende Januar wurde dieser schließlich vor dem Landgericht Koblenz aufgehoben.

Der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin (FDP) hatte im Februar im Rechtsausschuss des Landtags gesagt, er hoffe bis zum Urteil des Schöffengerichts Montabaur auf eine schnelle Gesetzesänderung auf Bundesebene. Nach der aktuellen Rechtslage droht der Lehrerin mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Das Bundeskabinett hat im Februar entschieden, die erst im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen strafrechtlichen Bestimmungen zur Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern wieder zu ändern.

In dem Gesetzentwurf heißt es, die Verhältnismäßigkeit der derzeit geltenden Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sei insbesondere dann fraglich, wenn jemand offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an solchen Darstellungen gehandelt habe, sondern um eine weitere Verbreitung oder eine Veröffentlichung solchen Materials zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären. News4teachers / mit Material der dpa

Vorwurf Kinderpornografie: Lehrerin wollte helfen, nun droht ihr ein Jahr Haft

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Rainer Zufall
9 Tage zuvor

Der Kollegin Daumendrück!

Aber ich sehe hier kein nahes Ende, im Gegenteil. Auch jetzt rufen ja schon wieder alle nach Strafverschärfungen für Zwölfjährige. Ich fürchte, es stehen weiterhin Konsequenzen kurzsichtigen Verhaltens ins Haus…

MB aus NRW
9 Tage zuvor
Antwortet  Rainer Zufall

1 Jahr heißt übrigens sichere Entlasszng aus dem Beamtenverhältnis. Dieses Gesetz muss schnellstens geändert werden.

Rainer Zufall
9 Tage zuvor
Antwortet  MB aus NRW

Uneingeschränkte Zustimmung!
Ist es theoretisch möglich, von da verhängte Urteile rückwirkend zu erlassen?

Walter Hasenbrot
5 Tage zuvor
Antwortet  Rainer Zufall

Ja, das ist möglich. Bei der Cannabislegalisierung ist ja Ähnliches geschehen.

PaPo
9 Tage zuvor
Antwortet  Rainer Zufall

Wer ruft nach Strafverschärfungen bzgl. des § 184b StGB (hier zur Rechtslage: https://www.news4teachers.de/2023/08/lehrerin-droht-gefaengnis-weil-sie-mutter-ueber-sexting-video-informieren-will/#comment-540450)? Ausschl. der und gewissermaßen auch der analoge § 184c StGB (Jugendpornographie) sind ja Stein des Anstoßes in diesem Fall.

Wäre mir neu, dass hier oder sosntwo nennenswerte Rufe nach entsprechenden Strafverschärfungen oder auch nur der Beibehaltung des status quo getätigt worden wären – im Gegenteil, eigtl. wird unisono der Liberalisierung (ja, auch ggü. Zwölfjährigen) gefordert. Was soll also Ihre falsche Aquivalierung einerseits des Begehrs der Reduktion das Strafmündigkeitsalters und der Reform des Jugendgerichtsgesetz, ggf. des StGB (s. https://www.news4teachers.de/2024/04/kinder-und-jugendkriminalitaet-spezialeinheit-gefordert-statt-haertere-strafen-oder-handyverbot/), und andererseits einer (von niemandem geforderten) Strafverschärfung der §§ 184b und 184c StGB? Wieso sollte man für eine Verschärfung oder auch nur Beibehaltung der letztgenannten Paragraphen in jetziger Form sein (wie Sie implizieren), wenn man für Strafverschärfungen ggü- kindlichen/jugendlichen Mördern, Vergewaltigern und Co. ist?

Geht es auch mal ohne aufstachelnde rote Heringe?

Unfassbar
9 Tage zuvor

Wieso ist die Staatsanwaltschaft da so hinterher?

Wutbürger
9 Tage zuvor
Antwortet  Unfassbar

Weisungsgebunden durch einen Innenminister, der mit der Justizministerpartei in einer Regierung ist. Schützenhilfe für die gesetzliche Entkrimininalisierung von Kinderpornografie. Das Problem ist nur, dass Menschen halt für diese Interessen geopfert werden. Wenn so ein Prozess erst einmal startet, dann kann er ja nicht so einfach gestoppt werden, auch wenn Herr Buschmann seinen Willen bekommen hat.

Frau
8 Tage zuvor
Antwortet  Wutbürger

Nein!
Man muss geltendes Recht einhalten. Hier muss nach aktueller Rechtslage verhandelt werden- ein einfaches Niederschagen des Falls, wie`s das Amtsgericht Montabaur gemacht hat, ist Rechtsbeugung. Ein Gesetz, das gilt, muss ggf. geändert werden, wenn es sich nicht bewährt, aber kann nicht einfach ignoriert werden, indem man einen Fall niederschlägt.

Frau
8 Tage zuvor
Antwortet  Wutbürger

Und das mit der Schützenhilfe für den Minister des Koalitionspartners ist Quatsch- sowohl Bundes- als auch Landesminister setzen sich sehr für die Kollegin ein.

Jupp vom Kegelclub
9 Tage zuvor
Antwortet  Unfassbar

Wegen des Legelitätsprinzips.

Küstenfuchs
8 Tage zuvor

Aber wo ist das öffentliche Interesse an einer Verurteilung?

A.M.
9 Tage zuvor
Antwortet  Unfassbar

Wenn ein Tatbestand offensichtlich erfüllt ist, wäre es Strafvereitlung im Amt, wenn nicht angeklagt würde. Da noch viele andere ohne sexuelle Interessen genau wie diese Lehrerin angekagt werden könnten, bietet sich vielleicht gerade dieser Fall als Präzedenzfall an, eine Gesetzesnorm auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Lehrerin hat die Datei klugerweise nicht geöffnet! – Eltern hätten das spontan vielleicht anders gehandhabt, denn der Wunsch zu wissen, wie weit das eigene Kind gegangen ist, kann schnell zu eine,m unbedachten Öffnen einer Datei führen.

Hoffentlich sieht diese Lehrerin dem Verfahren gelassen entgegen. Es wäre unsinnig, ausgerechnet sie zu kriminalisieren und aus dem Beantenstatus zu entfernen.

Karl Heinz
9 Tage zuvor

Das Gesetzt wurde doch erst zu Beginn des Jahres geändert.

Afaik wird aber anhand der zur Tatzeit jeweils gültigen Gesetze verhandelt und entschieden.
Damit könnte die werte Kollegin schlicht und ergreifend das Pech haben, nach der zuvor bestehenden, schärferen Rechtslage von 2021, belangt zu werden.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, wie es immer heißt.

Wutbürger
9 Tage zuvor
Antwortet  Karl Heinz

Ich widerspreche. Genau für solche Fälle hätte der Gesetzgeber Ausnahmetatbestände (schon vor langer Zeit oder nachträglich) ins Gesetz gießen können. Scheinbar wollte er das nicht, sondern nimmt den Fall dieser Lehrerin, um eine gesetzliche Entkriminalisierung der gesamten Kinderpornographie zu rechtfertigen.
Die Lehrerin wurde kein Opfer der Rechtslage, sondern von House of Cards.

Lisa
9 Tage zuvor
Antwortet  Karl Heinz

Es ist ein Motivirrtum. Die Lehrerin verhielt sich, als ginge es um Privatrecht, in dem sie das Video den Eltern schickte, damit diese klagen können. In Wirklichkeit ist der Film ein Beweisstück im Strafrecht. Anschauliches Beispiel: Wenn ich einen Ermordeten finde, kann ich ihn nicht zu seiner Familie bringen, sondern muss die Polizei rufen. Die Kollegin hätte also alles der Polizei übergeben müssen.
Nun ist es so, dass man normalerweise nicht davon ausgeht, dass gewöhnliche Bürger alles richtig machen. Aber bei Beamten schon! Von ihnen wird tatsächlich eine gewisse juristische Grundbildung erwartet. Die haben Lehrer aber im Gegensatz zu anderen Beamten in ihrer Ausbildung nicht bekommen. Außer Schulgesetz.

A.M.
8 Tage zuvor
Antwortet  Lisa

Die Privatsphäre Minderjähriger wird im Jugendstrafrecht geschützt, in dem die Öffentlichkeit von Verhandlungen ausgeschlossen wird. – Dann sollte auch berücksichtigt werden, dass Opfer durch ein Verfahren psychisch mehr Schaden erleiden können als durch eine Klärung, die ohne polizeiliche Ermittlungen und ein gerichtliches Verfahren auskommt. Das Strafrecht sollte wirklich das letzte Mittel sein. Es ist wirklich absurd, Eltern, Pädagogen und andere, die nur helfen wollen durch ein unbedacht entwickeltes Gesetz in die Bredouille zu bringen.

An dieser Stelle würde ich deshalb nicht mangelde Rechtskenntnisse von Pädagogen thematisieren. Gute Absichten allein reichen nicht für ein gutes Gesetz. Es war vorhersehbar, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte mir dieser Regelung Probleme auf den Tisch kriegen, die sich nur durch eine Korrektur beseitigen lassen. Warum konnte es zu diesem Gesetz kommen und warum wurde nicht schon längst nachgebessert?

Enjoy your chicken Ted
9 Tage zuvor

Sehr her, liebe zahlreiche Refis und LA-Studis, so sehr schützt euch der Vater Staat. Obacht bei der Berufswahl.

Unfassbar
9 Tage zuvor

Dafür kann der Arbeitgeber ausnahmsweise mal nichts, die Verantwortung liegt hier eindeutig bei den Gesetzesschreibern und dem Bundestag/-rat, der das Gesetz trotz Warnungen durchgewunken hat. Jetzt hoffen die Richter auf eine hinreichend schnelle Gesetzesänderung. Die Frage ist nur, warum sich die Staatsanwaltschaft nicht auch Zeit lässt.

verbeamtetesMobbingOpfer
9 Tage zuvor

Genau so ist es. Als verbeamteter Lehrer ist man schneller das Opfer von Mobbing durch den Dienstherren als man denken kann. Gerichte spielen da auch gerne mit, unterstützen das Mobbing, beugen das Recht bis zur Unkenntlichkeit. Die StA macht zwar hier wohl nur ihren Job, aber zwischen Rechtsempfinden und Rechtsstaat klafft eine immer größere Lücke. Jedem Lehrer ist zu raten, sich von sozialen Medien gerade im Eltern/Schüleraustausch zu distanzieren (besser: meiden wie der Teufel das Weihwasser). Als Lehrer reicht es, seinen Unterricht zu machen, Ferien genießen, Nachmittags Ruhe haben. Alles andere reibt einen nur auf und wer möchte schon Feuerwehr bei dieser Gesellschaft und deren Rahmenbedingungen spielen?

Heinzkraft
9 Tage zuvor

Strafbar ist eine Straftat, wenn objektiver und subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld nachgewiesen werden. Bei der Prüfung des subjektives Tatbestands und der Schuld dürfte das Amtsgericht Montabaur – auch ohne dass ich die Ausführungen des Beschlusses kenne – zu dem Ergebnis gekommen sein, dass diese Kriterien nicht erfüllt und damit Strafbarkeit nicht gegeben waren.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss einzulegen, ist unter diesen Aspekten nicht nachvollziehbar.
Wenn es um Lehrer:innen geht, scheinen in der Justiz bei einzelnen (!) Juristen besondere Beurteilungsmaßstäbe zu gelten. Oder geht es um ein Grundsatzurteil eines „Obergerichts“ für die Rechtsfortbildung?