DÜSSELDORF. Ein Vorfall im Sportunterricht endete vor Gericht: Eltern wollten erzwingen, dass ein Mitschüler ihres Kindes versetzt oder von der Schule entfernt wird. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Vorstoß zurückgewiesen – und klargestellt, dass allein die Schule über Ordnungsmaßnahmen entscheidet. Der Anwaltsverein nutzt den Fall aber, um zu betonen, dass Eltern keineswegs rechtlos in solchen Streitfällen wären.

Eltern, deren Kind Opfer eines Fehlverhaltens geworden ist, können die Schule nicht zwingen, gegenüber anderen Schülern bestimmte Ordnungsmaßnahmen zu verhängen – das hat das Oberverwaltungsgericht NRW (Az.: 19 B 217/25) in einem nun rechtskräftigen Beschluss klargestellt. Im konkreten Fall hatten die Eltern eines Jungen nach einem Vorfall im Sportunterricht auf die Versetzung eines Mitschülers oder sogar dessen Entlassung gedrängt. Die Richter machten deutlich: Solche Entscheidungen liegen allein im pädagogischen Ermessen der Schule – ein einklagbares Mitspracherecht Dritter gibt es nicht.
Der Streit begann im Januar 2025: Während einer Sportstunde „berührte ein Schüler einen Klassenkameraden unangemessen körperlich“, so die juristische Formulierung im Urteil. Die Eltern des betroffenen Jungen empfanden die anschließende Reaktion der Schule als viel zu milde. Die kommissarische Schulleiterin verhängte zunächst einen Unterrichtsausschluss vom 16. bis 23. Januar 2025. Zusätzlich musste der betreffende Schüler ein Reflexionstagebuch unter sozialpädagogischer Begleitung führen, sich mit Kinderrechten auseinandersetzen und eine schriftliche Entschuldigung formulieren. Diese Maßnahmen sollten bis zum Ende des Schuljahres andauern.
Für die Eltern des betroffenen Kindes war das nicht genug. Sie beantragten beim Verwaltungsgericht Aachen den Erlass weitergehender Maßnahmen – mindestens die Versetzung in eine Parallelklasse, hilfsweise die Entlassung von der Schule.
Bereits das Verwaltungsgericht Aachen lehnte ab – nun bestätigte das Oberverwaltungsgericht in Münster diese Entscheidung in allen Punkten. § 53 Schulgesetz NRW sehe vor, dass erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen können ergriffen werden – die Vorschrift verleihe aber „Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht“, solche Maßnahmen einzufordern.
„Schulordnungsmaßnahmen sind keine Strafen und dienen nicht der Vergeltung begangenen Unrechts“
Die Richter stellten klar: Das Schulgesetz schützt in dieser Frage nicht die Interessen einzelner Eltern oder Mitschüler. Selbst wenn eine Maßnahme auch einem betroffenen Kind zugutekommen könnte, begründet das kein eigenes einklagbares Recht. Das Gesetz sei darauf ausgerichtet, der Schule pädagogischen Handlungsspielraum zu lassen – etwa unter Berücksichtigung von Persönlichkeit, Entwicklungsstand und Einsichtsfähigkeit des betroffenen Schülers. „Schulordnungsmaßnahmen sind keine Strafen und dienen nicht der Vergeltung begangenen Unrechts. Die Schule soll das aus ihrer Sicht pädagogisch sinnvollste Mittel zur Zielerreichung wählen.“
Auch eine Berufung auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ändere daran nichts: Dieses begründe nur dann eine staatliche Pflicht zum Eingreifen, wenn „gravierende offensichtliche Verstöße“ vorlägen – was die Richter hier nicht sahen.
Nach Einschätzung des Gerichts gab es nach den verhängten Auflagen keine weiteren Pflichtverletzungen des Schülers. Der Vorwurf, er habe später noch einmal gedroht, sei nicht belegt worden. Ebenso wenig gebe es Hinweise, dass das Reflexionstagebuch nicht geführt oder die Entschuldigung nicht ernst gemeint sei. Die Richter betonten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Von den möglichen Ordnungsmaßnahmen – vom schriftlichen Verweis bis zur landesweiten Schulverweisung – müsse stets die mildeste gewählt werden, die noch geeignet ist, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu sichern.
Auch wenn Eltern keine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit haben, bestimmte Maßnahmen gegen Mitschüler zu erzwingen, sind sie nicht ohne Druckmittel gegenüber der Schule – wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) aus Anlass des Falles erklärt.
Wie sollten Väter und Mütter in Konfliktfällen vorgehen? Der DAV empfiehlt, sich zunächst mit Lehrkräften, Schulleitung und gegebenenfalls Schulsozialarbeit an einen Tisch zu setzen, um Bedenken und mögliche Lösungen zu besprechen – denn die Schule sei verpflichtet, auf Vorfälle zu reagieren. Parallel sollten Eltern sorgfältig dokumentieren, was geschehen ist: Zeit, Ort, beteiligte Personen und Ablauf. Eine präzise Schilderung könne der Schule helfen, die Lage richtig einzuschätzen. Ebenso raten die Juristen, sich mit der jeweiligen Schulordnung vertraut zu machen, um Rechte und mögliche Konsequenzen zu kennen. Und nicht zuletzt sollten Eltern ihr Kind emotional stützen. News4teachers / mit Material der dpa
Lehrkräfte unter Anklage: Anwältin erklärt, warum Eltern (immer öfter!) Streit mit der Schule suchen
Da hat der DAV das Schulgesetz vor allem den §53 folgende nicht verstanden. In der Teilkonferenz über Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen haben die “Opfer” weder Sitz- noch Rederecht. Schließlich ist die Veranstaltung kein Strafprozess. Auch gegen die beschlüsse können die “Eltern des Opfers” keinen Widerspruch erheben, da sich der beschluss nicht gegen sie wendet.
Anhören sollte man sie aber schon.
Richtige Entscheidung!
Den Eltern steht ja frei Anzeige gegen den entsprechenden Schüler zu erstatten. Darüber wird dann ggf. der strafrechtliche Teil geregelt.
Anwälte…
Gespräche – finden immer statt, mit allen Beteiligten, allein oder gemeinsam, und zwar vor einer Maßnahme
Dokumentation – wird ebenfalls immer erstellt, von allen beteiligten Seiten und eventuellen Zeugen, jeweils schriftlich und einzeln
Schulordnung – ja, aber entscheidend ist die BASS und die sieht immer erst pädagogische Maßnahmen, bei einer gleich gearteten weiteren Verfehlung dann gestaffelte Ordnungsmaßnahmen vor
emotionale Unterstützung – tja, gute Erinnerung, oft bleibt das bei Sozialpädagogen und Lehrkräften hängen.
Egal was hier passiert ist, bei vielen kleineren Vorfällen bin ich sehr froh, dass es ein geregeltes Vorgehen gibt. Im letzten Schuljahr hätten wir sonst, nur nach Elternwunsch, mindestens ein Drittel der Klasse wegen ‘Mobbings’ von der Abschlussprüfung ausschließen müssen. Am Ende haben trotzdem alle SchülerInnen wieder miteinander geredet, wenn auch einige Eltern nicht. Die anwaltliche Beratung ist oft das berühmte Öl im Feuer. Was für ein seltsamer Anwalt hat hier den Eltern zur zweiten Instanz geraten? Zumindest der sollte den Unterschied zwischen Rechtsnorm und einklagbarem Individualrecht kennen. Da haben viele Leute wieder viel dokumentieren müssen.
Ja, aber es müssen nicht erst pädagogische Einwirkungen abgegrast werden, um dann zu den Ordnungsmaßnahmen greifen zu können.
Hier hat die SL sowohl zu der Ordnungsmaßnahme (vorübergehender Ausschluss vom Unterricht), als auch zu flankierenden Pädagogischen Einwirkungen (Entschuldigungsbrief) gegriffen und diese Maßnahmen schienen dem Richter verhältnismäßig und angemessen gewesen zu sein.
Sie hätte auch über eine Überweisung in eine parallele Letngruppe nachdenken können….
Das, was die Eltern forderten, war der Verweis von der Schule. Dies schien der SL aber weder angemessen noch verhältnismäßig gewesen zu sein.
Ich kann aber auf der anderen Seite Eltern schon verstehen, wenn das eigene Kind derartig angegangen wird und muss es dann noch weiter mit dem Täter in der Klasse aushalten….
Schwierig…..
Gibt es an der GS keine Teilkonferenz?
Entscheidet die SL solche Fälle im Alleingang? Den sofortigen Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Wochen kann sie natürlich als Adhoc-Maßnahme verhängen.
Sicher gibt es bei uns auch Mitglieder für eine Teilkonferenz, die die SL berät…..
Die Teilkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der beteiligten Mitglieder, 3 Lehrervertreter, jeweils 1 Eltern- und 1 Schülervertreter und das SL-Mitglied, das die Konferenz leitet. Die Teilnahme der Eltern- und Schülervertreter kann vom Betroffenen abgelehnt werden.
Aufgabe der SL ist es vorallem sicherzustellen, dass die Beschlüsse schulrechtskonform/justiziabel sind. In Zweifelsfall hat es dann im Vorfeld schon Kontakt zur Dienststelle gegeben, will ja auch keiner in offene Messer laufen.
Vielen Dank für die Belehrung!
Aber im Schulgesetz steht es so:
„6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das beauftragte Mitglied der Schulleitung kann sich von der zuständigen Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme….“
Da es in der Grundschule über die angesprochenen 1 bis 3 sowieso nicht hinausgeht….entscheidet die SL und lässt sich ggf. beraten….
In der Regel entscheide ich das also….
… oder ihr (der TeilKo) die Entscheidungsbefugnis übertragen.
Wäre das grundsätzlich anders gewesen, hätte ich den Job in der TeiKo nicht 17 Jahre in Folge gemacht. Für eine Sbnickveranstaltung hätte ich meine Freizeit jedenfalls nicht geopfert.
Der Ausschluss vom Unterricht ist doch schon eine Ordnungsmaßnahme. Alles Weitere sind Erziehungsmaßnahmen. So ohne Weiteres die Androhung der Entlassung von der Schule wäre als Ordnungsmaßnahme mMn nur gerechtfertigt, wenn eine Wiederholungstat oder eine Körperverletzung vorlag.
Was ich nicht verstehe:
Wie kann eine “Entschuldigung”, die unter Zwang formuliert wurde ernst gemeint sein? Die ist meines Ermessens nach praktisch immer unaufrichtig und damit inhaltslos.
Geht auch nicht um den, der um Entschuldigung bitten soll, sondern darum, ob die Gegenseite die Entschuldigung akzeptiert.
Wie bringt man die Gegenseite dazu, die Entschuldigung dennoch zu akzeptieren? Indem man ihr unterstellt, ansonsten wohl überhaupt nicht an einer Befriedung interessiert zu sein, nehme ich an?
Warum sollte die Gegenseite die Entschuldigung überhaupt akzeptieren, wenn sie offensichtlich erzwungen und nicht ernst gemeint ist? Wohl nur damit sich die Schulleitung die erfolgreiche Befriedung der Situation etwas besser selbst einreden kann?
Wie aus dem Lehrbuch: so schlage ich dem Opfer ein weiteres Mal ins Gesicht.
Niemand muss entschuldigen, aber der Täter reflektiert seine Tat und bittet um Verzeihung. Es geht nicht darum, die Tat ansich aus der Welt zu schaffen.
In einem nächsten Schritt kann – wenn das Opfer es zulässt – eine Aussprache mit Mediation stattfinden….sonst bleibt es bei der Bitte um Verzeihung….
„Wohl nur damit sich die Schulleitung die erfolgreiche Befriedung der Situation etwas besser selbst einreden kann?“
Sie haben noch nie was pädagogischen Inseln gehört? Die SL hat damit gar nichts zu tun….und einer SL geht es auch nicht besser, wenn alles abhakt ist…..meine Güte, was glauben Sie eigentlich?
Geht es Ihnen als LK besser, wenn Hans den Fritz geschlagen hat und Sie dem Hans sagen, dass er sich entschuldigen muss und Hans sein lasches Händchen flüchtig hinhält und „Tschuldigung“ murmelt? Ist das für Sie eine erfolgreiche Befriedung der Situation? Nein? Gut!
Lenken Sie nicht ab. Ihre “pädagogischen Inseln” sind mir hier – für Sie bestimmt überraschend – völlig wumpe. Bei reflektierter Durchsicht meines Beitrags hätten Sie erkennen können, dass es mir eben um die Selbstentlastung der handelnden Personen geht, wer auch immer das sein mag.
Und Sie hätten erkennen können, dass mein Beitrag eine Reaktion auf den erklärungsbedürftigen Beitrag von “@dicke Bank” war, nach dem eine Wirkung gerade auf den Empfänger der Entschuldigung angestrebt sei. Da trauen Sie sich aber wohl nicht so richtig ran, gell?
Was sind Sie denn für ein Biest? Kommen Sie mit sachlichen Antworten nicht klar?
Wer Ihnen hier antwortet, können Sie nicht entscheiden…..
Offenbar habe ich das Richtige geschrieben, sonst würden Sie hier nicht so rumwüten….
BTW: Sie sind mir auch total wumpe…..
Ich würde Mona auch eher als Elternteil einschätzen
Nein, es geht um Wiedergutmachung. Als pädagogische Einwirkung ein gängiges Mittel. Es geht auch nicht um ein lasches Händchenhinhalten und ein gemurmeltes „Tschuldigung“, sondern um einen ausformulierten Brief, wo um Verzeihung gebeten wird. Ob der Schüler das entschuldigt, steht auf einem anderen Blatt.
Niemand muss entschuldigen, aber der Täter reflektiert mit Anleitung seine Tat und bittet um Verzeihung.
Ich verstehe auch nicht, warum hier alle die “Anleitung” kritisieren bzw nicht kennen. Zumal wir das Alter des Schülers nicht kennen.
Weiß ich und habe ich auch nicht in Abrede gestellt. In erster Linie geht es ja um den Perspektivwechsel, damit der “Täter” sich einmal in die Rolle des “Opfers” begibt, um den Leitsatz zu verstehen
“Was ich nicht will, das man mir tut, das füg ich keinem anderen zu.”
Deshalb bin ich großer Freund davon, wenn der betreffende Schüler oder dessen Eltern selbst vorschlagen, dass man sich noch einmal gesondert entschuldigen möchte. Verpflichtende Entschuldigungen halte ich persönlich auch wenig von, werden von meiner SL aber auch immer wieder verhängt. Was mir aufgefallen ist, dass gerade Schüler, die bereits in den niedrigeren Klassenstufen diverse Mediationsprozesse durchlaufen haben, auch mal schnell lapidar sagen „dann entschuldigen wir uns halt“ und denken, dass dann alles gut sei, weil dies bisher so funktioniert hat.
Weil man versucht, weitere Kontakte und damit eine Eskalation zu verhindern? Keine schlechte Idee, wenn der Verursacher klar ist, aber der Sachverhalt noch aufgeklärt werden konnte. Diese eine Woche ist keine pädagogische oder Ordnungsmaßnahme, sondern vermutlich ein ‘vorläufiger Ausschluss’ und hat nicht viel mit der Schwere des Vergehens zu tun. Es muss natürlich mehr als ‘Kleinkram’ gewesen sein, das ist sicher richtig.
So ganz nebenbei steht nicht ‘Schutz von anderen’ sondern ‘niedrigschwelliges pädagogisches Einwirken auf den Täter’ als Ziel von eventuellen Maßnahmen im Schulgesetz bzw den Verordnungen. Das ‘böse Kind’ gibt es in der Schule nicht! (Ich weiß, manche Erziehungsergebnisse sehen dem recht ähnlich, aber das ist nun einmal der Grundgedanke)
(…) wenn „gravierende offensichtliche Verstöße“ vorlägen – was die Richter hier nicht sahen.
Dsa liest sich nicht wie ein “massiver” körperlicher Übergriff.
“Schulordnungsmaßnahmen sind keine Strafen und dienen nicht der Vergeltung begangenen Unrechts. Die Schule soll das aus ihrer Sicht pädagogisch sinnvollste Mittel zur Zielerreichung wählen.”
Uff! Ein Schlag in das Gesicht derer, die anderes glauben und Pädagogik als “Blabla” abtun 😀
Praxis ist Kriterium der Wahrheit. Die Maßnamemöglichkeiten sind alle da. Sie müssen nur konsequent angewendet werden. Das werden sie aber eher nicht. Hat ein Lehrer ein Problem mit einem Schüler läuft er vielfach zum Klassenlehrer, damit der das Problem für ihn behebt. Schon verloren!
Ich erlebe oft, dass Kollegen mir sagen, was jemand gemacht. Natürlich spreche ich mit dem Kind und lasse es mir aus seiner Sicht schildern. Dann ist plötzlich alles ganz anders gewesen. (Sagen Kinder sowieso, nur, ich meine, glaubhaft ganz anders.)
Richtig, so müssen konsequent angewendet werden, dann muss aber im nächsten Schritt auch der Rückhalt der Schulleitung oder der Klassenleitung vorhanden sein…. und auch hier hapert es häufig, indem es eben oft auch unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, was eigentlich „verhältnismäßig“ ist.
Im blödesten Fall wirft dann die Bezirksregierung den Anker. Hier sind halt locker 3-4 Leute involviert und sobald auch nur ein einziger der Meinung ist, dass etwas nicht verhältnismäßig sein könnte, scheitert es …. und so läuft es leider oft.
Das hat die Schule wohl getan, was dem Elternbündnis nicht gereicht hat. Der Richter zeigt somit nur die Zahnlosigkeit des Schulgesetzes auf.
Ach was, die Eltern haben die Verweisung von der Schule gefordert, das OVG hat genauso wie das VG die Verwaltungsmaßnahme an Hand des Schulgesetzes überprüft. Beide Gerichte haben entschieden, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Eltern des Opfers bei dem Verwaltungsverfahren nicht zu beteiligen sind.
Und genau das ist der Punkt, die. Eltern des Opfers sind im Rahmen der Ordnungsmaßnahme keine Verfahrensbeteiligten.
Anders als im Strafprozess sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Nebenklage vor.
Das ist doch nix neues – jedenfalls nicht für Lehrer.
Tatsächlich sind “Strafen” sogar ausdrücklich verboten, meine das wäre in allen BL so.
Darf ich eine Ergänzung liefern:
Selbst wenn wir das Ganze mit dem Jugendstrafrecht “erschlagen”, gibt es auch dort eine Abstufung von Maßnahmen, die ergriffen werden können:
A) Weisungen (Erziehungsmaßnahmen, sind aus dem Schulrecht bekannt), einige Beispiele:
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
Arbeitsleistungen zu erbringen,
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
B) Als nächstes kommen die Zuchtmaßnahmen (ein fürchterlich veralteter Begriff, denn die meisten heute evtl. mit Ordnungsmaßnahmen übersetzen würden):
die Verwarnung,
die Erteilung von Auflagen,
der Jugendarrest (maximal 4 Wochen).
C) Und zum Schluss die “härteste” Möglichkeit der Strafe: die Jugendstrafe zwischen 4 Monaten (Minimum) und 5 Jahren (Maximum) in dafür vorgesehenen Einrichtungen.
Je nach schwere der Tat sowie Häufigkeit (bereits begangene (aktenkundige) Taten) wird dann vom entsprechenden Gericht gemäß der entsprechenden Rechtsgrundlage und der Verhältnismäßigkeit entschieden.
Zum weiteren Selbststudium empfehle ich: https://www.bmjv.de/DE/themen/rehabilitierung_resozialisierung/Jugendstrafrecht/jugendstrafrecht_node.html
Natürlich können wir im Bezug auf den oben beschriebenen Fall Richter “spielen”, doch dazu kennen wir die genaue Datenlage nicht, noch sind wir alle Lehrkräfte der betreffenden SuS/ Schule. Und selbst wenn wir es wären, haben wir uns mit den genauen Details hier nicht zu befassen, da wir der Schweigepflicht unterliegen und diese bitte deutlichst einhalten.
Wir können nur anhand der im Artikel berichteten Daten entscheiden, wie wir evtl. vorgehen würden. Und jeder von uns sieht die getroffenen Entscheidungen aus seiner Sicht, dabei dürfen wir jedoch nicht vergessen, auch wir Lehrkräfte sind an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wir schießen auch nicht unbedingt mit Kanonen auf Spatzen, oder?
Ich finde das alles grundsätzlich richtig. Die Schule entscheidet. Nicht die Eltern. Aber Eltern können die Schule zum Handeln drängen/auffordern. Die dies wiederum im Rahmen der schulgesetzlichen Bestimmungen tun muss. Nicht, mit dem Ergebnis, das sich Eltern wünschen.
Was ist aber eine landesweite Schulverweisung (im 3. Absatz von unten)? Kann man dann quasi aus dem Bundesland verwiesen werden und muss sich eine Schule in einem anderen Bundesland suchen?
Nein, in dem Fall muss das Land oder die Bezirksregierung dafür sorgen, dass das Kind Einzelunterricht bekommt und so die Schulpflicht sichern.
Mir persönlich ist allerdings kein einziger Fall bekannt, wo eine Ordnungsmaßnahme der letzten zwei Punkte (also die Androhung des Verweises von allen Schulen des Landes NRW und die schließliche Durchführung) wirklich verhängt worden wäre. Diese Maßnahmen können auch nicht von der Schule allein beschlossen werden.
Wie, Sie haben die Androhung der Verweisung bzw. die Verweisung von allen staatlichen Schulen des Bezirks schon einmal erlebt?
Und noch ergänzend, warum es vermutlich auch nie zu diesen zwei harten Maßnahmen kommt. Ich denke um die Verhältnismäßigkeit zu wahren müsste das Kind vermutlich mindestens vorher von 2-3 Schulen geflogen sein. An jeder neuen Schule beginnt man bei diesem Kind bei Fehlverhalten zunächst wieder mit Erziehungsmaßnahmen und steigert sich dann. Bis es also wirklich dazu kommen könnte ist das Kind vermutlich strafmündig und irgendwann im Jugendknast.
Selbst dann nicht. Zumindest habe ich nich nie davon gehört.
Mal ne andere Interpretationsmöglichkeit :
Die Eltern sind schnell mit dem Anwalt zugange, nicht aus Angst, sondern, weil sie sich über andere erhöhen und sich damit beweisen, die besseren Eltern zu sein und sich aufgrund ihres hohen Standes dafür befugt und kompetent halten. Entsprechend leiden sie auch an Klassismus und denken schnell mal darüber nach, wer alles nicht in der Klasse ihres Kindes sein sollte.
Diese Einstellung überträgt sich auf das Kind (“Opfer”), das dann anfängt das andere Kind (“Täter”) zu quälen, bis dieses sich irgendwann wehrt. Da von den Eltern als Kind zweiter Klasse definiert, halten diese Eltern daraufhin den Ausschluß für gerechtfertigt, denn Kinder zweiter Klasse dürfen sich nicht soviel erlauben, wie Kinder erster Klasse und so halten die Eltern die, evtl deutlich objektivere Sichtweise und Reaktion der Schule für zu lasch.
Geht auch! Klingt krass ist aber gar nicht so abwegig.