MANNHEIM. Eltern haben keinen Anspruch auf einen konfessionslosen Weltanschauungsunterricht in der Grundschule urteilte der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof und wies die Klage einer alleinerziehenden Mutter dreier Kinder in zweiter Instanz ab.
Wie der VGH mitteilte, haben Eltern nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg keinen Rechtsanspruch auf Ethikunterricht in der Grundschule. Der Staat entscheide vielmehr im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrags eigenverantwortlich über ein Ethikunterricht-Angebot.
Die Mutter von drei Kindern war mit ihrer Klage auch schon vor dem Freiburger Verwaltungsgericht gescheitert. Sie hatte im Februar 2010 – zwei ihrer konfessionslosen Kinder gingen damals in die zweite und vierte Klasse – die Einführung von Ethikunterricht als Alternative zum Religionsunterricht an der Grundschule verlangt. Sie habe ein Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder, argumentierte die Frau.
Nach Auffassung des VGH ist es dagegen rechtmäßig, dass es in Baden-Württemberg Ethik als ordentliches Unterrichtsfach erst ab den Klassen sieben und acht gibt. Der Klägerin sei es zuzumuten, die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst selbst zu leisten, entschieden die Richter. Außerdem seien ethisch-moralische Fragen in der Grundschule auch schon Thema im allgemeinen Unterricht. Eine Revision ließ der VGH nicht zu, gegen diese Entscheidung könnte die Klägerin allerdings Beschwerde einlegen (Az: 9 S 2180/12). (dpa)
(12.02.2013)