Kolumne zum Schulrecht: Was tun mit schwierigen Schülern auf Klassenfahrt?

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DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis. Eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE NRW).

Das Problem:

Ich fahre bald mit meiner Klasse auf Klassenfahrt. In meiner Klasse habe ich zwei sehr schwierige Schüler. Ich möchte diese natürlich auch gerne mitnehmen, habe aber die Befürchtung, dass es mit  beiden Kindern Probleme auf der Fahrt geben könnte. Kann ich die beiden oder einen von beiden vorher von der Klassenfahrt ausschließen, um mir das zu ersparen?

Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)
Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)

Die Antwort von RAin Inka Schmidtchen, Justiziarin VBE NRW:

Ja, ein Schüler oder eine Schülerin können von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Dies kann allerdings nur die  Schulleitung  veranlassen (siehe beispielsweise § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW), der dann auch den Ausschluss den Erziehungsberechtigten mitteilt. Gründe für einen Ausschluss sind Verstöße, die zu einer schriftlichen Abmahnung in der Schulakte geführt haben oder schwere Vergehen, bei den andere Personen erniedrigt oder gepeinigt wurden. Hierbei ist auch noch der zeitliche Abstand zu beachten. Das Vergehen, das zu einem Ausschluss führt, muss zeitnah vor der Klassenfahrt erfolgen. Vergehen, die bereits ein halbes Jahr oder ein Jahr zuvor begangen wurden, reichen hier nicht für einen Ausschluss von der Klassenfahrt aus.

Kann ich Schüler oder Schülerinnen auch während der Fahrt nach Hause schicken, wenn diese sich nicht an die aufgestellten Regeln halten?

Grundsätzlich sollte eine Strafe immer verhältnismäßig sein. Auch eine vorzeitige Rückreise ist möglich. Diese ist dann wieder von dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin auszusprechen. Hierbei reicht allerdings nicht ein kleines Vergehen. Vielmehr muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegeben sein. Als angemessene Gründe bei denen eine Rückreise gerechtfertigt ist, gelten z.B. starker Alkoholgenuss, Drogenbesitz oder Drogenkonsum, Verlassen der Unterkunft nach der Zimmerruhe, körperliche Gewalt gegen Personen, Diebstahl oder Geschlechtsverkehr unter Mitschülern oder mit fremden Personen.
Zudem sollten die Regeln der Klassenfahrt vorher mit den Schülerinnen und Schülern besprochen und schriftlich festgehalten werden und von den Eltern/ Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Erziehungsberechtigten in einem solchen Fall. Diese können dann ihr Kind abholen. Wenn die Erziehungsberechtigten sich weigern, ihr Kind abzuholen, so können Schüler aus der Oberstufe nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten auch alleine zurückgeschickt werden. Jüngerer Schüler müssen immer begleitet werden. Hier wird es nun problematisch. Wenn man zwei Lehrkräfte als Aufsichtspersonen hat, sollten diese auch möglichst bei der restlichen Schülergruppe bleiben. Wenn es gar nicht anders geht, oder wenn die Schüler deutlich jünger sind, könnte ein Kollege oder eine Kollegin die Zurückgeschickten begleiten. Bei kürzeren Entfernungen kann man das Kind in ein Taxi setzten.

Wenn dies nicht möglich ist, so kann die Begleitung der Schüler auch durch Bahnpersonal erfolgen. Bei einer Bahnfahrt nach Hause muss also Kontakt mit dem Zugbegleitpersonal aufgenommen werden, der nach dem Schüler schaut. Eventuell kann man sie sogar im Dienstabteil der Zugbegleiter unterbringen. Sollte eine direkte Zugverbindung nicht möglich sein, so rate ich davon ab, jüngere Kinder ohne Aufsicht der Lehrkraft nach Hause zu schicken.
Grundsätzlich sollte man auch die Erziehungsberechtigten noch einmal mit Ihrem Kind sprechen lassen, so dass diese dem Kind noch einmal einschärfen könne, sich auf der Rückfahrt gut zu benehmen. Die Kosten für die Rückfahrt müssen die Erziehungsberechtigten tragen.

Welche Regeln sind sinnvoll?

Das muss immer individuell entschieden werden. Dabei ist sowohl das Verhalten der Schüler und Schülerinnen zu beachten, als auch die Lokalität, zu der Sie fahren. Als generelle Regeln haben sich beispielsweise bewährt: Verbot von alkoholischen Getränken und anderen Drogen, Bettruhe zu festen Zeiten, Verbot des Verlassens der Zimmer nach der Bettruhe, Anwesenheitspflicht bei Besichtigungen und Veranstaltungen, die Schüler und Schülerinnen sollen pünktlich bei den genannten Treffpunkten erscheinen, es muss sich an die Hausordnung der Unterkunft gehalten werden.

Im Vorhinein sollten alle aufgestellten Regeln und die damit verbundenen Sanktionen sowohl den Schülerinnen und Schülern als auch den Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden.

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sofawolf
7 Jahre zuvor

Die Antwort wundert mich. Bei Günther Hoegg, „Schulrecht kurz und bündig“, liest man von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald, Beschluss vom 21.09.1996, das der Ausschluss von einer Klassenfahrt zwar gerichtlich überprüfbar ist, aber eine solche Ordnungsmaßnahme grundsätzlich zulässig ist, um einer Gefahr für andere Schüler zu begegnen – selbst wenn pädagogische Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft sind. Unter Gefahr sei dabei nicht nur körperliche Gewalt zu verstehen, sondern z.B. auch aggressive Intoleranz gegenüber anderen.

Es wundert mich auch, dass das die Schulleitung entscheiden soll und nicht der Lehrer, der die Klassenfahrt macht. Dazu lese ich allerdings nichts bei Günther Hoegg.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Wollte mir die Schulleitung einen Schüler „aufzwingen“, den ich nicht mitnehmen möchte, würde ich eben keine Klassenfahrt machen.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Zwei Begleiter gibt es doch für solche Fälle, dass z.B. ein Kind ins Krankenhaus muss – in Begleitung einer Begleitung. 🙂 Der oder die andere Person bleibt bei den übrigen Kindern. Warum müssen nun beide bei den Kindern bleiben? So klingt es im Artikel. Brauchen wir also künftig eine dritte Begleitung für Notfälle?

Soweit ich weiß dürfen Lehrer immer noch mit ganzen Klassen alleine Ausflüge machen – nur anzuraten ist es niemandem. Oder hat sich das inzwischen geändert?

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

zumindest für die Mädchen muss bei längeren Fahrten meines Wissens eine Lehrerin mitfahren. ob die efrauzipation der Männer bereits auch den Lehrer für die Jungen bewirkt hat, weiß ich nicht. einen Tagesausflug mit einer vernünftigen aka vertrauenswürdigen Klasse kann man auch alleine stemmen.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Das ist tägliche Praxis, nur steht nirgendwo, dass eine Schülerinnengruppe nicht von zwei männlichen Lehrkräften begleitet werden dürfe. Das gleiche gilt für Geschlechter gemischte Gruppen. Nur ist es nicht ratsam, so zu verfahren. Die Zimmerkontrolle auf den Mädchenzimmern dürfte dann im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen haben.

Andersherum dürfen genischte Gruppen und Jungengruppen von zwei weiblichen Lehrkräften betreut werden …

Tagesausflüge und „Dienstgänge“ (außerschulische Veranstaltung bei externen Partnern wie Sexualkundeunterricht bei profamilia, Betriebserkundungen etc.) innerhalb des Stadtgebietes werden im Regelfall von einer Person betreut.

Mehrtägige Fahrten werden im Regelfall von zwei Personen betreut.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Es wäre schön, wenn man in der Rubrik „Schulrecht“ auch Fragen an die Justiziare stellen könnte.

Tobias Pricker
5 Jahre zuvor

Hallo,
Unsere Tochter ist in der 3. Klasse und leidet an Ads. Sie hat das Problem das sie manchmal einnässt. Was auch in der Schule passiert. Jetzt haben wir einen Brief von der Lehrerin bekommen, das sie unsere Kleine von der Klassenfahrt ausschließen wollen, wegen dem einnässen… Meine Frage nun ob das rechtens ist… Das würde ihr sehr weh tun und uns als Eltern auch.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Pricker

Tobias.pricker@gmail.com