Ratgeber: Medieneinsatz im Unterricht – was das Urheberrecht besagt

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LUXEMBURG. Der Fall war so grundsätzlich, dass sich sogar der Europäische Gerichtshof damit befasste – und tatsächlich urteilte, dass eine Schule aus dem nordrhein-westfälischen Waltrop eine Verletzung des Urheberrechts begangen hatte. Was war geschehen? Die Schule hatte ein tolles Referat einer Schülerin auf die Schulhomepage gestellt, dabei aber übersehen, dass darin ein Foto verwendet worden war, das ein Profi-Fotograf erstellt hatte. Die Schülerin hatte das Foto von einer Homepage heruntergeladen. Weil die Schule das Referat öffentlich machte, verletzte sie das Urheberrecht – das Land NRW musste 400 Euro Schadenersatz an den Fotografen zahlen.

Der Fall, über den die „Süddeutsche Zeitung“ aktuell berichtet, zeigt: Urheberrecht ist ein schwieriges Terrain für Schulen. Das betrifft vor allem auch den Einsatz von Medien im Unterricht – nicht alles, was dabei wünschenswert wäre, ist erlaubt. Eine Rechtsjournalistin hat für News4teachers zusammengefasst, worauf Lehrer achten sollten.

Nicht immer ist eine fristlose Kündigung rechtens. Foto: Florentine / pixelio.de
Urheberrecht ist nicht immer leicht zu durchschauen. Foto: Florentine / pixelio.de

Medien in der Schule: Was besagt das Urheberrecht?

Was ist das Urheberrecht?

Um die Beziehung zwischen einem Urheber und seinem Werk gesetzlich zu regeln, existieren die Urheberrechte. Unabhängig davon, ob es sich um eine literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Schöpfung handelt, geht es mit den folgenden drei Aspekten vor allem darum, das Werk zu schützen sowie eine angemessene Vergütung für den Urheber zu gewährleisten.

  • Die Urheberpersönlichkeitsrechte umfassen das Veröffentlichungsrecht, der Anerkennung der Urheberschaft sowie das Verbot der Entstellung des Werkes. Somit darf der Schöpfer zum einen darüber entscheiden, ob, wann und wie eine Veröffentlichung seines Werkes erfolgt, und zum anderen, auf welche Weise dabei seine Urheberschaft gekennzeichnet werden soll. Darüber hinaus ist eine Veränderung des geschützten Werkes in keiner Form zulässig.
  • Die Verwertungsrechte hat ausschließlich der Urheber inne. Das bedeutet, ohne Erlaubnis dessen darf das Werk nicht vervielfältigt werden. Gestattet der Schöpfer eine solche Verbreitung, kann er als Gegenleistung eine entsprechende Vergütung verlangen.
  • Die Nutzungsrechte können mittels eines Vertrags an Dritte übertragen werden. Bei Vergabe der eingeschränkten Nutzungsrechte werden bestimmte Rahmenbedingungen, wie zeitliche, räumliche oder inhaltliche Restriktionen, sowie eine finanzielle Aufwendung vorgegeben. Wird dagegen das ausschließliche Nutzungsrecht erteilt, tritt der Urheber jegliche seiner Rechte ab.

Wer ist der Urheber eines Films?

Der Begriff des Filmwerks umfasst nicht nur Spielfilme, sondern auch Dokumentarfilme, kurze Werbespots und sogar Computerspiele. Bei der Entstehung eines Films sind stets mehrere Personen beteiligt, zum Beispiel Regisseure, Drehbuchautoren sowie Produzenten. Als maßgeblicher Urheber wird aber in der Regel der/die Regisseur/in angesehen. Weitere Mitwirkende können unter Umständen als sogenannte Miturheber eingetragen werden.

Was gilt bei der Verwendung von Filmen im Unterricht?

Grundsätzlich werden Filme ausschließlich für die private Verwendung ausgegeben. Eine Schulklasse wird dabei nicht mehr als privat betrachtet, stellt aber genauso wenig die Öffentlichkeit dar. Um den Einsatz von Medien im Unterricht dennoch gefahrlos sowie erleichtert gewährleisten zu können, wurden spezielle Schul- und Bildungslizenzen für bestimmte Inhalte vergeben.

Welche Fernsehsendungen sind im Unterricht erlaubt?

Nach § 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG) existieren sogenannte und als solche gekennzeichnete „Schulfernsehsendungen“. In der Regel handelt es sich dabei um lehrplanrelevante Dokumentarfilme, deren Ausstrahlung über die Dritten Programme der ARD erfolgt. Das Lehrpersonal muss diese aber nicht selbstständig aufzeichnen, hierfür sind Kreismedienzentren zuständig. Diese Aufnahmen werden anschließend für die Unterrichtsnutzung zur Verfügung gestellt, müssen jedoch zum Ende des Jahres, das auf den Ausstrahlungstermin folgt, gelöscht werden.

Welche Lizenzen erlauben eine Unterrichtsnutzung?

Die Verleihstellen, welche unter anderem Medienstellen oder Medienzentralen genannt werden, können Filme speziell für die Verwendung im Schulunterricht kostenfrei bereitstellen, da sie vorab bereits sogenannte V+Ö-Lizenzen erworben haben. Dies sind Lizenzen, durch die ausschließlich  nichtgewerbliche Ausleihen sowie nichtgewerbliche öffentliche Vorführungen erlaubt sind.

Des Weiteren existieren die CC-Lizenzen. Dabei werden die eingeschränkten Nutzungsrechte von Filmen mittels sogenannter Creative Commons übertragen. Für beliebige Werke können somit individuelle Rahmenbedingungen vereinbart werden, bei der die erlaubte Verwendung entweder sehr stark eingeschränkt oder auch weitestgehend unbegrenzt ist. Somit können explizite Lizenzvereinbarungen für die freie Verwendung zu Unterrichtszwecken geschlossen werden.

Was ist die Wissenschafts- und Bildungsschranke?

Am 1. März 2018 trat eine Neuerung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Kraft. Mit § 60a UrhG wurde die sogenannte Wissenschafts- und Bildungsschranke beschlossen, die zunächst vier Jahre lang wirksam sein soll. Darin ist festgeschrieben, dass bis zu 15 Prozent eines Films im Rahmen des Unterrichts ohne eine entsprechende Lizenz gezeigt werden dürfen, um den Lehrkräften einen unkomplizierteren Medieneinsatz zu gewährleisten. So dürfen von einem 100-minütigen Dokumentarfilm bis zu 15 Minuten nicht nur vorgeführt, sondern sogar gespeichert sowie auf einer digitalen Lernplattform innerhalb des Klassenrahmens für einen erneuten Zugriff hochgeladen werden. Den Inhabern der Urheberrechte wird hierfür eine angemessene Vergütung vonseiten der Verwertungsgesellschaften entgegengebracht.

Zu beachten ist jedoch, dass von dieser Gesetzgebung diejenigen Medien ausgenommen wurden, die explizit als Lehrfilme gekennzeichnet sind. Des Weiteren muss das genutzte Filmmaterial stets aus legaler Quelle stammen.

Dieser Ratgeber stammt von Laura Gosemann. Sie ist als freie Autorin für den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. tätig und schreibt überwiegend Artikel zu datenschutz- und urheberrechtlichen Themen. Beim BvdR e.V. handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die informative Beiträge zu verschiedenen Themen auf dem Portal www.urheberrecht.de veröffentlichen. Im kostenlosen Ratgeber zum „Urheberrecht in der Schule“ erklären sie, welche Bestimmungen Lehrer und Schüler bei der Verwendung von Unterrichtsmaterialien beachten müssen, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

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