DÜSSELDORF. «Gangsta-Rap» gilt bei vielen Jugendlichen als cool. Die gewaltverherrlichenden Texte werden gar nicht immer verstanden. Jetzt belegt erstmals eine Konsumenten-Studie, dass Gangsta-Rap den Nährboden bereitet für antisemitische Einstellungen.
«Gangsta-Rap» fördert einer Studie zufolge antisemitische und frauenfeindliche Einstellungen bei jugendlichen Hörern. Weniger stark wirkt sich der Einfluss demnach auf weibliche Konsumenten aus und auf Hörer mit Gymnasialbildung. Das geht aus einer Studie der Universität Bielefeld hervor, die die Antisemitismusbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, unlängst vorgestellt hat.
Die Untersuchung belege erstmalig durch eine repräsentative Erhebung bei jungen Konsumenten, dass Gangsta-Rap den Nährboden für spätere verfestigte antisemitische Einstellungen bereite, erklärte Projektleiter Marc Grimm vom Bielefelder «Zentrum für Prävention und Intervention im Kindes- und Jugendalter». Im Auftrag der Antisemitismusbeauftragten seien in Kooperation mit einem Meinungsforschungsinstitut in den Jahren 2019 bis 2021 Einzelinterviews und Gruppengespräche dazu geführt worden. Zusätzlich sei eine für NRW repräsentative Zielgruppe von 500 Zwölf- bis 24-Jährigen per Fragebogen interviewt worden.
“Ein Übermaß an Körperkult und autoritäre Machtfantasien sind zentrale Motive der Selbstinszenierung der meist männlichen Künstler”
«Unsere Ergebnisse zeigen, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen dem Konsum von Gangsta-Rap und der Neigung, antisemitische und frauenfeindliche Aussagen zu teilen, gibt», fasste Grimm zusammen. Entgegen der weitläufigen Auffassung werde Gangsta-Rap keineswegs überdurchschnittlich häufig von Jugendlichen aus sozial benachteiligten Schichten konsumiert. Stattdessen stammen die weitaus meisten aus Familien mit mittlerem bis hohem Wohlstand. Drei von fünf Hörern sind männlich.
«Im Gangsta-Rap lässt sich seit längerer Zeit beobachten, dass ein Übermaß an Körperkult und autoritäre Machtfantasien zentrale Motive der Selbstinszenierung der meist männlichen Künstler sind», sagte Grimm. «Ideologien der Ungleichheit» – also die Abwertung von Frauen und Homosexuellen sowie Antisemitismus – seien Kernelemente für diese Rap-Spielart, die in Deutschland die ökonomisch erfolgreichste in diesem Genre sei. «Wir können davon ausgehen, dass die Texte der Künstler auch Einfluss auf die Werthaltungen, Demokratieverständnis und Diskriminierungsneigungen von jungen Menschen haben.»
Anders als beim nachweislichen Einfluss auf antisemitische, frauenfeindliche und chauvinistische Einstellungen, lasse sich ein solcher Zusammenhang zwischen Gangsta-Rap und rassistischen Neigungen allerdings nicht messbar feststellen. «Damit liegen erstmals in einer Jugendbefragung Hinweise darauf vor, dass antisemitische Einstellungen unabhängig von rassistischen Einstellungen existieren», stellten die Forscher fest.
Die Befragung habe ergeben, dass die gewaltverherrlichenden Texte oft gar nicht richtig verstanden würden. Teils werde gar nicht bewusst zugehört, sondern nebenbei gehört, etwa zum Aufputschen beim Sport oder – erstaunlicherweise – «um vor dem Schlafengehen zur Ruhe zu kommen», berichtete Grimm. Gerade Hörerinnen konsumierten Gangsta-Rap – trotz frauenfeindlicher Texte – teilweise nur, weil die Musik in ihrer Clique gehört werde.
In den Gesprächen wurden die jungen Gangsta-Rap-Hörer ausschließlich zu deutschen Künstlern und ihren Texten und Videos befragt. Viele nähmen Gangsta-Rapper als legitime Sprecher wahr, die auf soziale Missstände und Ungerechtigkeiten hinweisen und unbequeme Wahrheiten aussprechen, berichtete Jakob Baier aus dem Forschungsprojekt.
Unter anderem sei «Contraband» der beiden Rapper Fard & Snaga besprochen worden – «ein recht martialisches, gewaltgeladenes Musikvideo, in dem auch Motive des islamistischen Terrorismus gegen Israel bedient werden», erklärte Baier. «Die israelische Metropole Tel Aviv wird darin als Feindbild herausgestellt.» Als Beispiel, was bei den Konsumenten oft bloß ankomme, nannte er die Aussage eines Befragten, der «Tel Aviv» gar nicht verstanden, sondern geantwortet habe: «Ich dachte, die sagen: C’est la vie” (zu deutsch: Das ist das Leben).»
Darüber hinaus sei es um «Fokus» von Kollegah, «Hang the bankers» von Haftbefehl und weitere Videos von Farid Bang, Sido, Fler, PA Sports und anderen Künstlern gegangen – etwa auch um das frühere Twitter-Profil von Bushido, der auf einer Nahost-Karte Israel eliminiert hatte. Generell zeigten Jugendliche «ein eher distanziertes Verhältnis zu Verschwörungserzählungen», allerdings neigten sie zu einfachen Weltdeutungen im Gut-Böse-Raster, erklärte Baier. Genau das Muster tauche immer wieder im Gangsta-Rap auf.
Bei einem «Antisemitismus-Index», der die Zustimmung zu 16 antisemitischen Aussagen erfasst habe, hätten sich 26,5 Prozent der Befragten als «sehr antisemitisch» erwiesen, 37 Prozent als «etwas antisemitisch» und 36,5 Prozent als «nicht antisemitisch». Unter den sehr antisemitisch Eingestellten gaben über 81 Prozent an, «(sehr) gerne» Gangsta-Rap zu hören.
Verbote seien die falsche Antwort auf die Gefahren, bilanzierten die Wissenschaftler und Leutheusser-Schnarrenberger übereinstimmend. Zum einer würde «der erhobene Zeigefinger» bei Jugendlichen keine große Wirkung zeigen, zum anderen wiege die Meinungsfreiheit schwer, sagte die frühere Bundesjustizministerin.
Nun gehe es zunächst darum, die wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Breite zu tragen. Dazu sei für den Juni eine Fachtagung mit Vertretern aus Bildung, verschiedenen Religionen und aus der Musikindustrie geplant. «Die Branche hat auch eine Verantwortung», sagte Leutheusser-Schnarrenberger, die die Studie mit 90.000 Euro aus ihrem Etat finanziert hat.
Sie selbst sei keine Gangsta-Rap-Hörerin, bekannte die 69-jährige Liberale. «Das ist nicht das Musik-Metier, was mich besonders anspricht.» Ein Angebot des jüdischen Rappers Ben Salomo – der sich in seinem neuen Lied «Kronzeuge» mit dem Antisemitismus-Problem in der deutschen Rap-Szene befasst -, sie innerhalb einer Woche für einen eigenen Beitrag fit zu machen, habe sie abgelehnt. «Ich habe mir von ihm einige Texte mal erklären lassen.» News4teachers / mit Material der dpa
Hier gibt es weitere Ergebnisse der Studie.
Oder passt sich umgekehrt das Genre gangsta Rap mit seinen Texten der Klientel an? Die Musiker wollen schließlich ihre Lieder verkaufen.
Der deutschsprachige gangsta Rap ist mit dem amerikanischen nicht zu vergleichen, da nicht schwarz sondern orientalisch inspiriert, extrem sexistisch und homophob.
Sie lassen – mal wieder – keine Gelegenheit aus, um gegen Muslime zu hetzen. Sie lesen dafür nicht mal die Beiträge, die Sie kommentieren. Arm.
Darin steht nämlich: “Entgegen der weitläufigen Auffassung werde Gangsta-Rap keineswegs überdurchschnittlich häufig von Jugendlichen aus sozial benachteiligten Schichten konsumiert. Stattdessen stammen die weitaus meisten aus Familien mit mittlerem bis hohem Wohlstand.” Dazu gehören Migrantenfamilien in der Regel eher nicht.
Aber auch, dass die antisemitische Wirkung bei gymnasialem Hintergrund deutlich schwächer ist. Das sind Muslime auch deutlich seltener. Also bitte vollständig zitieren, danke.
Ach ja, laut der Politik fängt der Mittelstand ab etwa 30000€ jahresbrutto an. Das könnten Migranten und Menschen ohne gymnasialen Hintergrund auch locker schaffen.
Wo hetzt er gegen Muslime? Dass der Gangstarap in Deutschland sich durch Homophobie und Sexismus kennzeichnet und viele Elemente aus dem Türkischen oder Arabischen beinhaltet, ist eine Tatsache. Es wurde weder behauptet, dass alle Muslime homophob und frauenfeindlich wären noch dass diese die einzigen Akteure in der Szene wären. Ferner bedeutet ein mittlerer bis hoher Wohlstand keinesfalls zwangsläufig eine hohe Bildung und Reflektiertheit im gesellschaftlichen Umgang miteinander. Das Zitat widerspricht der obigen Aussage somit nicht zwangsläufig.
Und Sie bedienen das Klischee, dass Familien mit Migrationshintergrund es nicht zu mittlerem bis hohem Wohlstand gebracht haben können. Wenn das mal nicht ein Kästchendenken beim vorurteilsfreien Bernd ist.
Naja in muslimischen Ländern sind die Gesellschaften in der Regel homophob und patriarchal.
Die meisten Gangsterrapper in Deutschland sind nunmal auch Migranten. Meistens auch Muslime.
Mag Ihnen nicht gefallen, aber man sollte auch nicht die Augen vor der Realität verschließwn
Auch in christlichen Ländern (Russland z. B.) sind Gesellschaften homophob und patriarchal – und nun?
Der russische Gangsta rap wird dann wohl genauso sexistisch und homophob sein, je nach Hintergrund des Interpreten oder Klientel vielleicht auch islamophob, antisemitisch, politisch hart rechts, politisch hart links oder was weiß ich. Das hat aber mit dem orientalisch inspirierten deutschen Gangsta rap nichts zu tun.
Nein, aber es hat etwas damit zu tun, alles Schlechte dieser Welt “dem” Islam und Muslimen zuzuschreiben.
Dass Russland krasse patriarchale Strukturen durch Religion bedingt hat, wäre mir neu.
Außerdem kenne ich jetzt keinen einzigen russischen Rapper. Auch wenn es einen gibt, in wie fern soll das jetzt das Problem mit Islam und deutschem Gangsterrap relativieren? Die meisten deutschen Gangsterrapper sind nunmal Muslime.
Natürlich muss ihr Glaube nicht zwingend etwas mir den Liedern zu tun haben. Die Grundstruktur des Islam, legt aber eine Verbindung zwischen homophoben und sexistischem Gangsterrap und radikalem Islam nahe.
Ich finde ihre reflexartige Verteidigungshaltung etwss unangebracht. Als wäre der Islam die heilige Kuh, die niemals kritisiert werden darf, niemals falsch sein kann, niemals problematisch sein kann. Jede Kritik muss sofort rechts und völlig aus der Luft gegriffen sein….
Das, was aktuell schlecht läuft, schiebe ich eher auf die linke-sozialistische Politik als auf den Islam. Letzterer macht die Schwäche um System nur besonders deutlich. Was ihr Kommentar jetzt allerdings mit dem Artikel zu tun hat, weiß ich nicht.
Was ist denn mit der Grundstruktur der Katholischen Kirche – ist die etwa nicht partriachalisch und homophob? Sie können “den” Islam gerne kritisieren, wenn Sie theologisch interessiert sind. Sie können dann auch gerne die gleichen Maßstäbe an “das” Christentum anlegen.
Darum geht es den “Islamkritikern” aus der ultrarechten Ecke aber gar nicht. Es geht darum, Muslime mit jedem dummen Klischee zu belegen, das zu greifen ist. Junge Muslime = Gangstarapper = Messerstecher, so einfach ist die Welt für die Georgs und Carstens, wie im Leserforum zu jedem Artikel auf News4teachers festzustellen ist, der sich irgendwie mit Migranten in Verbindung bringen lässt.
Interessante Unterstellungen, die Sie hier verbreiten. Ich wünsche mir von Ihnen auch, dass Sie die Maßstäbe immer gleich ansetzen. Der Schritt Kritik=AfD=Nazi ist mindestens genauso kurzsichtig und falsch wie Muslime = Gangstarapper = Messerstecher.
Ich geben Ihnen vollkommen recht, dass die insbesondere katholische Kirche alles mögliche ist, aber nicht der friedliebende Engel, für den sie sich selbst hält. Vielmehr ist der Grad an Fortschritt und Wohlstand nur erreichbar geworden, weil sich die “westliche Gesellschaft” von der Religion als Staatsprinzip weitgehend gelöst hat, wenn man aktuell vom Marxismus und Genderismus als Ersatzreligion absieht. Den Schritt würde ich mir von islamischen Staaten auch wünschen.
Allerdings müssen auch Sie zugeben, dass der durchschnittliche Grad an Religiösität beim Christentum in Deutschland erheblich geringer ist als der Grad beim Islam und dass die Anzahl stark religiöser Christen in Deutschland zumindest prozentual, vielleicht auch schon absolut gezählt erheblich geringer ist als die Anzahl stark religiöser Muslime.
Bernd, der Meister des Whataboutismus!
What about Russland, what about Katholizismus.
Und dabei siedelt er die Muslime in Deutschland in der Unterschicht an!
Die vielen Muslime, die als Geschäftsleute, Ärzte, Anwälte, Politiker, Schauspieler, Lehrer und Erzieher, Polizisten, Sozialarbeiter ( die weibliche Form bitte jeweils dazudenken) usw usw sind Unterschichtler?
Na, herzlichen Glückwunsch!
Ich bin jetzt echt beleidigt!
Sorry, es fehlt das Wort “arbeiten”.
Das wird jetzt wirr hier – Georg lässt keine Gelegenheit aus, um über Muslime herzuziehen, weil sie angeblich nicht integriert sind. Das bleibt unwidersprochen (außer von mir). Jetzt gehören Muslime plötzlich zur Mittel- und Oberschicht in Deutschland, sind also prächtig integriert – ja was denn nun?
Nur mal so nebenbei: “Im Jahr 2019 war das Armutsrisiko von Personen mit Migrationshintergrund mehr als doppelt so hoch wie das von Personen ohne Migrationshintergrund (27,8 gegenüber 11,7 Prozent).” Quelle: https://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61788/armut-von-migranten
Tut aber nichts zur Sache, Georg – kein Grund für Ihr Triumpfgeheul, das ihre Hetze gegen Muslime üblicherweise begleitet: Dass Migranten sozial schwächer dastehen als Einheimische liegt einfach daran, dass sie hierzulande von Null anfangen müssen (und hat nichts mit der Religion oder “Kultur” zu tun).
Ich würde die Gleichung übrigens etwas anders definieren, Georg: Ihr Rassismus = AfD = Rechtsradikalen-Wegbereiter (mindestens)
Und was hat diese Statistik jetzt mit Gangsta Rap zu tun?
Die meisten Migranten beginnen in diesem Land nicht bei Null, weil sie hier geboren wurden und die Eltern schon lange Zeit hier wohnen.
Fehlende Integration ist nicht zwangsläufig kausal mit Armutsrisiko, Gangsta Rap o.ä. zu tun, wie das Beispiel der Japaner in Düsseldorf schon zeigt. Aber das sind ja keine Migranten in Bernds Sinne.
Was ist denn mit den Japanern in Düsseldorf? Eigene Schulen, in denen auf Japanisch unterrichtet wird, ein ganzes Viertel, in dem viele Menschen kein Englisch, geschweige denn Deutsch sprechen, eigene Tempel, Restaurants, in denen es Speisekarten nur auf Japanisch gibt – Parallelgesellschaft nennt man das.
Weil aber die Japaner in Düsseldorf als Repräsentanten japanischer Unternehmen Geld mitbringen, ist das alles kein Problem. Dagegen ist jeder Moscheeverein für Sie ein Ausweis mangelnden Integrationswillens von Muslimen.
Ihr Rassismus ist pathologisch, was in Ihren Posts sehr deutlich wird. Das Gute daran ist: Sie machen die vor Hass verzerrte Weltsicht der AfD anschaulich – kann jeder sehen, wie es in den Köpfen von Ihnen und Ihren Kameraden auf Rechtsaußen zugeht. Nämlich ganz schön düster.
Eben, werter Bernd, nicht integrierte Parallelgesellschaft. Wieso die Lehrer, Priester, Restaurantbetreiber, Supermarktbetreiber usw. Repräsentanten japanischer Unternehmen sind und Geld mitbringen, wissen Sie sicherlich besser als ich. Sie haben bestimmt auch eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb das bei türkisch – arabischen Einwanderern und ihren Nachkommen so anders ist. Rassismus in Deutschland aufgrund anderer Gewohnheiten scheidet aus, weil die japanische Kultur für den Mitteleuropäer erheblich fremdartiger ist als die türkisch – arabische. Bitte gehen Sie dann auch gleich wieder auf den Gangsta rap ein, danke. Mir ist das alles zu offtopic geworden.
Genau das ist der Spin, den die extreme Rechte in Deutschland daraus machen will. Gangsta Rap auf Muslime zu reduzieren, um das Feindbild zu füttern. Wer da mit macht, muss sich schon gefallen lassen, in diese Ecke gestellt zu werden.
Erinnert mich an die Studie mit den Ballerspielen. Sowas kann man doch nicht ernst nehmen.
Nur, dass wir das mit unseren Steuern finanzieren müssten…
Elternhäuser und Großeltern fördern Antisemitismus. In allen sozialen Schichten. Mache darüber gerne eine Studie für die FDP für 90000 Euro.
Zu meiner Zeit war es der böse, weil satanisch angehauchte, Metal oder der East/West Coast RAP und die bösen Killerspiele.
„Schön“ zu sehen, dass man auch heute, knappe 25 Jahre später, genau so dumm und kurzsichtig argumentiert wie damals.
Anti religiös : Metal Fan
Frauenfeindlich / Antisemit : Gangsta Rap
Amok Lauf irgendwo : Battlefield und co
Ursachen an der wahren Herkunft anzupacken ist ja aber auch mal wirklich beschwerlich. Ist viel einfacher, dass auf die Medien zu schieben.
Fühl mich teils echt wie in der Zeitkapsel.
Wär es ein Film wär das sicher eine witzige Komödie Schema „täglich grüßt das Murmeltier“.
Traurig, dass die Realität wirklich so ist …
Hmmm… Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Antisemitismusbeauftragte des Landes NRW, sagte am 04. Mai diesbzgl.: “Die Studie belegt erstmalig empirisch, dass Gangsta-Rap den Nährboden für spätere verfestigte antisemitische Einstellungen bereitet.”
Wie so oft lohnt sich ein BLick in die eigtl. Studie: Mit Verlaub, das hat die Studie nicht belegt. Die quantitative Teilstudie des Projekts “Die Suszeptibilität von Jugendlichen für Antisemitismus im Gangsta Rap und Möglichkeiten der Prävention” ist eine Korrelationsstudie, die per definitionem derartige Kausalbeziehungen nicht eindeutig belegen kann. Vielmehr scheint auch diese Studie, wie ein Gros einschlägiger Medienwirkungsstudien, zumindest essenziell an den Axiomen eines primär medienzentrierten, behavioristischen Stimulus-Reaktion- oder vielmehr des neo-behavioristischen Stimulus-Organismus-Reaktion-Modells der Medienwirkung orientiert zu sein, mitsamt ihren fehlsamen Annahmen der Transitivität, Proportionalität und Kausalität des Rezeptionsprozesses. Formale und andere (z.B. kontextuelle) Medieninhalts-, personale Rezipienten- und situationale Rezeptionsvariablen werden nicht oder ggf. bestenfalls nur als mediatisierende Störfaktoren der für alle Rezipienten prinzipiell als mehr oder weniger identisch konjizierten, ausschließl. am Stimulus festgemachten Wirkungen, nicht aber (wie es realistischererweise z.B. im Rahmen der rezipientenorientierteren Medien- und Kommunikationswissenschaft und der allg. Medienpsychologie spätestens seit den 1970ern der Fall ist) als für evtl. Wirkungspotenziale selbst erst gleichermaßen konstitutiv realisiert. Mithin wird die klassische Henne-Ei-Problematik
(cum hoc ergo propter hoc) komplett ignoriert.
Und auch sonst gibt es einige Probleme mit der Studie, etwa bei der Operationalisierung von “Gangsta-Rap-Hörer*innen” resp. der Antisemitismusexposition, Drittvariablen etc.
Oder kurz (tl:dr):
Korrelation ≠ Kausalität!
Da kann man soviele Regressionsanalysen durchführen, wie man will.
Was da notwendig gewesen wäre, wären Experimentalstudien und die Erhebung aussagekräftier Effekstärken zwischen “Gangsta-Rap”-Exposition und Antisemitismus. Aber das ist ungleich komplizierter, teurer, zeitaufwändiger. Dem nicht (hinreichend) in Methoden und Techniken empirischer Forschung versierten Adressaten möchte man ja schnelle, einfache Ergebnisse für hochkomplexe Probleme bieten. Ist wie damals (und z.T. noch immer) in dieser unsäglichen “Killerspiel”-Debatte im vorletzten Jahrzehnt. :-/
Ganz ehrlich? Würde ich diese Art der Musik mit antisemitischen oder misogynen Inhalten aus dem Jugendzimmer hören, käme mein Kind nicht an mir vorbei! Den Text auf Papier gedruckt, würde ich die Auseinandersetzung ohne musikalischen Beiklang fordern mit den Inhalten! Das hätte auch nichts mehr mit persönlicher Entfaltung der Jugend für mich zu tun, die man mal in der Pubertät derselbigen geschuldet zeitweise mehr oder weniger als Eltern hinnehmen muss.
Des weiteren ist mir völlig unverständlich, wieso die Bundesprüfstelle für jugendgefährdete Medien sich nicht schon länger intensiv mit den Texten auseinandersetzt und gegebenenfalls einschreitet.
Unter dem Deckmantel der Kunstfreiheit werden hier die Grenzen der Meinungsfreiheit übersrprungen! Die Meinungsfreiheit wird in der BRD eingeschränkt durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Wird nun in einem Liedtext z.B. dazu aufgerufen “die “Bitch” zu prügeln, wenn sie nicht bügelt”, kann man das gesellschaftlich doch NICHT im Rahmen der Kunstfreiheit durchlaufen lassen!
Genauso wenig wie das Dulden der Überschreitung von ehrverletzenden und diskriminierenden Grenzen in diversen Gangsta-Rap-Texten sollte meiner Meinung nach die AfD “durchlaufen” können, solange sie sich von Rechtsextremismus – der mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist – nicht distanziert!
Sowohl “hier” wie auch “da” werden “Schlupflöcher” gefunden und ausgenutzt, um dieser Gesellschaft zu schaden! Diese Schlupflöcher müssen noch viel stärker ausgeleuchtet ins gesellschaftliche Bewusstsein gebracht werden … bei Jung und Alt. Diese Studie trägt offensichtlich einen späten Anfang dazu bei.
Die BPjM ist seit vielen Jahren recht intensiv aktiv gg. einschlägigen “Gangsta-Rap”, wie diverse (z.T. auch von der Presse thematisierte) Indizierungen und auch die Thematisierung des Phänomens in der hauseigenen Zeitschrift BPJMAKTUELL belegen.
Ich habe den aktuellen Index in der Kategorie “Tonträger” jetzt nicht im Detail analysiert, mit Blick auf die amtlichen Listen (Stand: 04/20) sind aber 1770 Tonträger in den Listen A und B des Index indiziert, basierend auf den Namen der Interpreten und der entsprechenden Tonträger dürfte ein Gros der Medien auf Liste A aufgrund eines angenommenen Konflikts mit § 18 Abs. 1 JuSchG als “zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien” indiziert worden sein, während die Medien auf Liste B dort gelandet sind, weil gem. § 18 Abs. 6 JuSchG ein Gericht oder die BPjM selbst einen Verstoß gg. §§ 86 oder 130 StGB konjiziert hat; dt. Gerichte haben aktuell 187 Tonträger beschlagnahmt und ggf. eingezogen, wieviele davon aufgrund eines Verstoßes gg. §§ 86 u./o. 130 StGB möchte ich jetzt nicht manuell nachzählen, mit Blick auf die einschlägigen Medien wurde ein großer Teil aber ausschl. aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gg. den ‘Gummiparagraphen’ § 131 StGB beschlagnahmt/eingezogen.
Ohne jetzt dem “Gangsta-Rap” das Wort zu schreiben, der ist musikalisch bestimmt nicht mein präferiertes Genre und auch inhaltlich kann ich dem im Allgemeinen nichts abgewinnen, aber ich muss trotzdem reingrätschen, weil hier m.M.n. zu leichtfertig einerseits die Kunstfreiheit zur Disposition gestellt wird und andererseits die BPjM nicht ohne Kritik bleiben darf.
Zur Kunstfreiheit:
Die Kunstfreiheit ist hierzulande ein Verfassungsgut, geschützt sind gleichermaßen Werk- und Wirkbereich künstlerischen Schaffens. Nur kollidierende Grundrechte Dritter wie auch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter (also die sog. verfassungsimmanenten Schranken) können das prinzipiell uneinschränkbare Grundrecht ausnahmsweise in einzelnen Beziehungen begrenzen, so z. B. der Jugendschutz. Das ist korrekt. Aber Sinn und Aufgabe des Grundrechts ist gem. BVerfG, “die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten” [BVerfGE 30, 173 (189f.)], im Lichte der Wesensgehaltsgarantie kann auch im Rahmen des Jugendschutzes prinzipiell nur der Wirk-, nicht aber der Werkbereich der Kunst begrenzt werden (das ist später mit Blick auf die Indizierungen wichtig).
Um justiziabel zu sein, muss Kunst definiert werden, was allerdings ein Unterfangen darstellt, bei dem Künstler, Kunstsachverständige und -theoretiker seit Urzeiten nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen. Dennoch hat das BVerfG dazu drei Kunstbegriffe skizziert, die mir auch generell praktikabel erscheinen, um Kunst von Nichtkunst differenzieren zu können. Erfüllt ein medium die Bedingungen bereits eines einzigen dieser drei Kunstbegriffe, ist es von der Kunstfreiheit des GG erfasst.
(a) Nach dem formalen, typologischen Kunstbegriff ist das Wesentliche eines Kunstwerkes, “daß bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind […].” Das Gericht selbst exemplifizierte, dass “Tätigkeit und […] Ergebnisse etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens” per se Kunst seien. ie Werke der sog. schönen Künste, d. h. Musik, Literatur, bildende Kunst (z. B. Malerei, Grafik, Bildhauerei, Architektur, Fotographie) und darstellende Kunst (z. B. Theater, Tanz), sind infolge dessen zweifellos Kunst. Ergo: Die Kunstfreiheit gilt auch für “Gangsta-Rap”.
(b) Nach dem sog. offenen (zeichentheoretischen) Kunstbegriff ist das Wesentliche eines Kunstwerks, “dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehaltes möglich ist, der Darstellung im Wege der fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt […]” [BVerfGE 67, 213 (227)]. Im Lichte der Polymorphie und -semie der Medieninhalte resp. der generellen Multidechiffrierbarkeit derselben i. V. m. mit der Subjektivität resp. der Produktivität des Rezipienten, ist das auch für “Gangsta-Rap” per se der Fall. Zu warnen ist hier übrigens explizit vor versteckten Qualitätsbeurteilungen sowie vor dem Ausschluß jeglichen fehlgeschlagenen künstlerischen Bemühens, zumal sonst auch die Gefahr besteht, daß derzeit noch unverständliche avangardistische Kunst ausgenommen bleibt, da sie mangels Verständnisses keine vielstufige Informationsvermittlung entfalten könne. Ergo: Die Kunstfreiheit gilt auch für “Gangsta-Rap”.
(c) Letztlich ist “Gangsta-Rap” auch i. S. d. ältesten der Kunstbegriffe, des materiellen Kunstbegriffs, per se Kunst. Nach diesem Kunstbegriff soll das Wesentliche eines Kunstwerks die “freie schöpferische Gestaltung” desselben sein, “in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers” [BVerfGE 30, 173 (188f.)]. Ergo: Die Kunstfreiheit gilt auch für “Gangsta-Rap”.
In der Literatur werden zwei weitere Indizien für die Feststellung des Kunstcharakters eines Werkes diskutiert: Erstens ist dies die subjektive Selbstdefinition des Grundrechtsträgers als Künstler resp. seines Werks als Kunst. Dass der Grundrechtsträger sich selbst nicht als Künstler resp. sein Werk nicht als Kunstwerk definiert ist aber im Umkehrschluss natürlich kein Indiz für den fehlenden Kunstcharakter eines Werkes. Zweitens ist dies die Anerkennung durch kunstsachverständige Dritte: Zu warnen ist aber vor den offensichtlichen Problemen solcher Feststellungsindizien, wie z. B. der Auslieferung an Vorurteile Dritter, begrenzten Sachverstand, Irrtümer von Experten, Orientierungslosigkeit in der Kunsttheorie u. ä.
“Gangsta-Rap” ist damit letztendlich eine intrinsische Kunstgattung und infolge dessen auch generell und nicht nur ausnahmsweise von der Kunstfreiheit erfasst. Zudem muss konstatiert werden, dass “[d]ie Kunstfreiheit umfaßt auch die Wahl eines jugendgefährdenden […] Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart” [BVerfGE 83, 130 (147 f.)] umfasst.
Und “[w]ird nun in einem Liedtext z.B. dazu aufgerufen ‘die ‘Bitch’ zu prügeln, wenn sie nicht bügelt'”, dann gilt es zunächst dringend eine Kontextualisierung dieses Liedfragments (in den Kontext des Liedes, des Albums, des Genres, des Sujets des Künstler etc., immer mit Blick auf intertextuelle horizontale und vertikale Referenzen über das eigene Genre und die eigene Mediengattung hinaus) anzumahnen, mithin vor einer literalen Textinterpretation eindringlich zu warnen (auch die BPjM ist eigtl. verpflichtet, eine ganzheitliche Textinterpretation walten zu lassen… woran sie sich aber so gut wie nie hält). Die Polymorphie und -semie der Medieninhalte resp. deren generelle Multidechiffrierbarkeit wurden bereits genannt (ich verweise hier auch auf meinen Beitrag v. 19. Juni 2021 um 20:41 Uhr). Deshalb schrieb ich oben auch von “konjiziert” – ich bin jetzt kein Experte für Indizierungen, Beschlagnahmen und Einziehungen bei vermeintl. Verstößen gg. die §§ 86 und 130 StGB, wohl aber bei Dergleichen, wenn es um Gewaltdarstellungen insg. und auch im Rahmen des § 131 StGB geht, da gehen die Indizierungsentscheide und Gerichtsbeschlüsse nämlich im Gros auf keine Kuhhaut, verraten mehr über die Interpretation der Amtsträger, als über realistische Rezeption, ja geschweige denn Wirkpotenziale.
Die Anerkennung des Kunstcharakters darf auch nicht als bspw. nur (vermeintlich) trivialer Kommerz o. ä. von verfassungsrechtlich unzulässigen (und insg. überlegenheitsdünkelnden) Stil-, Niveau- u./o. Inhaltskontrollen u./o. gar nur der Beurteilung bspw. (vermeintlich) jugendbeeinträchtigender, -gefährdender oder sozialschädlicher Wirkungspotenziale der Werke abhängig gemacht werden [vgl. BVerfGE 75, 369 (377); 81, 278 (291); 83, 130 (138, 147 ff.) und BVerfG, Urt. v. 03.11.2000, Az.: 1 BvR 581/00].
Der “Deckmantel der Kunstfreiheit” ist also ein recht großer, da findet legitimerweise eine ganze Menge von Dingen Platz drunter, glücklicherweise! Mit dem Vorwurf des “Deckmantel[s]” findet mir eine Vorverurteilung statt, die ich nicht mittragen kann. Sollten aber “die Grenzen der Meinungsfreiheit übersrprungen” werden (und dass das mithin ja mehr oder wenier oft der Fall sein mag, bestreite ich ja gar nicht), Inhalte bspw. gg. die §§ 86 u./o. 130 StGB u./o. das Recht der persönlichen Ehre verstoßen (und in allen drei Fällen somit eine Kollision mit den Grundrechten Dritter wie auch mit anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgüter darstellen, speziell mit Art. 1 GG), dann bleibt dies natürlich justiziabel, das ist dann eine Aufgabe für die Gerichte.
… und bitte auch nur für die Gerichte und nicht für die BPjM!
Ohne jetzt die unrühmliche Geschichte der BPjM skizzieren oder jedes ihrer Probleme hinsichtlich ihrer wirkungstheoretischen Grundannahmen, ihrer bestenfalls schwammigen Rechtsgrundlagen, ihrer Organisation und personellen Besetzung, ihrer Indizierungsverfahren und ihrer konkreten Indizierungsentscheidungen bzw. Spruchpraxis (u. a. mit Blick auf das regelmäßig aktive, aber nicht hinreichend begründete Negieren des Kunstcharakters der indizierten Medien) im Detail darstellen zu wollen, bin ich (nachdem ich mich über ein halbes Jahrzehnt professionell mit der Thematik auseinandergesetzt habe) der Auffassung, dass einerseits jugendgefährdende Medien insg. offensichtlich nicht hinreichend bestimmt und andererseits auch die Indizierungen selbst regelmäßig rechtswidrig sind, dass zudem diee Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Indizierung, d. h. diejenige Frage nach der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme für sich genommen, zu deren Ungunsten beantwortet werden muss. Ich würde diese Institution und die Maßnahme der Indizierung erne komplett abgeschafft wissen, da ihre auch paternalistische Bewahrpädagogik primär kulturhygienischen Zielen dient und usner Strafrecht absolut hinreichend ist.
Und zum Schluss: “Sowohl ‘hier’ wie auch ‘da’ werden ‘Schlupflöcher’ gefunden und ausgenutzt, um dieser Gesellschaft zu schaden! Diese Schlupflöcher müssen noch viel stärker ausgeleuchtet ins gesellschaftliche Bewusstsein gebracht werden … bei Jung und Alt. Diese Studie trägt offensichtlich einen späten Anfang dazu bei.”
Nein, das leistet die Studie leider überhaupt nicht. Weder hilft sie uns bei der Beurteilung möglicher Wirkpotenziale von “Gangsta-Rap” noch bei der Einschätzung von Quantität und Qualtität mglw. problematischer Inhalte. Angesichts der Aufgabe, Letzteres eruieren zu wollen, schwant mir aber Übles, wie die berüchtigten Leichenzählereien in der Film- und TV-Gewaltwikrungsforschung, also dekontextualisierte Addierungen (bzw. z. T. minutiöse und oftmals auch sachlich falsche Darstellung) von Begriffen, Phrasen u. ä. 🙁
So tief muss ich in die Materie als “nur” mündiger Bürger nicht rein. Das möchte ich auch gar nicht und ich streite auch nicht ab, dass Gangsta-Rap etwas mit Kunst zu tun hat, auch wenn er mir persönlich nicht gefallen muss. Um einen zur Gewalt aufrufenden oder diskriminierenden Inhalt eines Liedes einzuordnen, benötigt man aber auch nur einen “gesunden Menschenverstand”.
Anlässlich dieser Studie findet aber nun meinerseits überhaupt eine Kenntnisnahme der Problematik des “Gangsta-Raps” statt, wozu bisher kein konkreter Anlass bestand. Von daher denke ich nicht, dass diese Studie sich als sinnlos darstellt, wenn nämlich dadurch die Diskussion öffentlich angeregt wird und auch Eltern sensibilisiert werden, genauer hinzusehen oder in diesem Fall hinzuhören.
Um bei dem Beispiel zu bleiben, so erinnere ich mich gerne an unser Gundgesetz Art. 6 (1):
“Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung”. Wenn nun unter Berufung auf das Recht – und ich bleibe lieber völlig wertungsunfrei beim “Deckmantel” -der Kunstfreiheit dazu aufgerufen wird, “seine “Bitch” zu prügeln, wenn sie nicht bügelt”, sehe ich da schon einen gleich mehrfachen Konflikt mit dem Grundgesetz. Ich hätte nichts dagegen, wenn das mal gerichtlich unter die Lupe genommen würde, zumal es noch mehr als “jugendgefährdendes” Potenzial in sich trägt.
Vor allen Dingen aber sollte diese ganze Thematik auch die Eltern ordentlich wachrütteln, denn diesen obliegt die Pflicht, ihre Kinder nicht nur zu pflegen, sondern auch zu erziehen! Mal abgesehen davon, ist eine solcher Gewaltaufruf gegen Frauen nicht “nur” Diskriminierung (schlimm genug!), sondern eben ein Gewaltaufruf – egal, in welchem Textkontext. Im schlimmsten Fall erzeugt er frauenmisshandelnde Straftäter!
Nun, mir ging es insb. darum, die Kunstfreiheit nicht all zu schnell auf dem Altar der Augenscheinvalidität, der Empörung infolge einer auch dem „gesunden Menschenverstand“ geschuldeten literalen Textinterpretation zu opfern, bei aller berechtigten Besorgnis um Kinder und Jugendliche.
Das tut ja mithin die BPjM seit Jahr und Tag, Kritiker monieren die regelmäßige Zeitgeist- wie auch Ironie- und Sarkasmusresistenz der Behörde, so werden bspw. humoreske Darstellungen entweder nicht als humoresk realisiert oder pauschal als (jugendgefährdender) Zynismus problematisiert, Stilmittel in Wort und Bild ist man dort nicht in der Lage, zu dechiffrieren, man hegt eine i.d.R. wörtliche Textinterpretationen, bei der z. B. amoralisch agierende Akteure (um beim Beispiel des „Gangsta-Rap“ zu bleiben, bspw. die Protagonisten der Lieder, ob Alter Ego der Interpreten oder nicht) mit einer amoralischen Intention, ja Wirkung des Inhalts synonymisiert werden.
Ich könnte Ihnen jetzt ad hoc Dutzende von entsprechenden Entscheiden der BPjM nennen, bei denen überdeutlich wird, dass diese die skizzierten Fehler immer und immer wieder begeht, ja Kindern und Jugendlichen salopp attestiert, mit dem gleichen Bias Medieninhalte gleichsam selektiv, dekontextualisierend und voller Beobachtungsfehler (es finden sich in den Entscheiden in aller Regel massig Interpretationen, Intentionsunterstellungen u. ä., die die objektive Beobachtungsebene einfach komplett verlassen) zu rezipieren… alles getragen vom „gesunden Menschenverstand“ der BPjM-Gremien. Den möchte ich also nicht als Argument ins Feld führen.
Zudem setzen ja auch der „Gangsta-Rap“ und seine Sub- und Hybridgenres eine jeweils spezifische Literalität voraus, die Nichtrezipienten des Genres regelmäßig abgeht: Ich verweise in dem Zusammenhang gerne an Thomas Hausmanninger, der in Orientierung an der Filmrezipiententypologie von Rainer Winter (der leider unmittelbar vor meinem damaligen Studienbeginn nicht mehr an meiner Alma Mater dozierte) feststellte, “dass die häufigste Nutzung entsprechender Genres kaum bei den Fremden, auch nicht bei den Touristen, sondern in erster Linie bei den Buffs und den Freaks stattfindet – und, dass die Fremden und Touristen sich normalerweise weiterentwickeln, wenn sie weiter ihr Genre nutzen. Bei Buffs und Freaks aber muss mit einer anderen Ausstattung an Rezeptionskompetenzen gerechnet werden […]” [zitiert in: Gottberg, Joachim von (2001): Eigentlich lehnen die Zuschauer Gewaltdarstellungen ab. Katholische Sozialethik und der Blick auf populäre Medien. In: tv diskurs, H. 17 / 2001, S. 42–49, hier: S. 48 f.). Zur Fantypologie sei auch empfohlen: Vogelsang, Waldemar (1991): Jugendliche Video-Cliquen. Action- und Horrorvideos als Kristallisationspunkte einer neuen Fachkultur. VS Verlag für Sozialwissenschaften: Opladen. Und da sind jugendliche Rezipienten den erwachsenen Nichtrezipienten oft weit voraus. Aber da dringen wir sehr tief in die Mediennutzungsforschung i. V. m. der Genretheorie ein.
Lange Rede, (nich ganz so) kurzer Sinn:
Ob es sich im Einzelfall tatsächlich um einen „zur Gewalt aufrufenden oder diskriminierenden Inhalt“ handelt, ist regelmäßig gar nicht so einfach zu beantworten, was der erwähnten Selektivität, Reflexivität und Konstruktivität des Rezeptionsprozesses zu schulden ist. Textinterpretationen demonstrieren i. d. S. tendenziell auch vielmehr die Perspektive des Interpreten als objektive Botschaften der Medien, wie bereits der Aquinate vor ca. 8 Jahrhunderten realisierte, als er sinngemäß konstatierte, dass alles das, was wahrgenommen wird, nach der Art des Wahrnehmenden wahrgenommen wird (vgl. S. th. Ia q 75 art. 5.).
Und damit es da keine Missverständnisse gibt, das heißt alles nicht, dass ich befürworte, dass die einschlägigen Medien in die Hände von Kindern und (ungefiltert) von Jugendlichen gelangen oder dass das einschlägige Strafrecht hier ggf. nicht greifen solle, sondern dass es i. d. R. äußerst problematisch ist, Kunstwerken strapazierbar eine strafrechtliche Relevanz nachweisen zu können (was Gerichte und die BPjM nicht daran hindert, dies salopp trotzdem zu tun), zumal ja auch im Rahmen des Bestimmtheitsgebots nicht nur die Merkmale einer Strafrelevanz, sondern im Jugendmedienschutzrecht eigtl. auch die Merkmale einer Jugendbeeinträchtigung oder gar -gefährdung hinreichend definiert werden müssen (was nicht der Fall ist) und auch ggf. auch der Typus Jugendlicher, der Schutzobjekt und i. d. S. Orientierungspunkt des Jugendmedienschutzes sein soll, fraglich ist (da hat die dt. Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten einen ziemlichen Zickzackkurs hingelegt, mit einem sehr unbefriedigenden Status quo). Ich empfehle da für alles bislang geschriebene auch einen Blick in die Aufhebung der Indizierung des „Rammstein“-Albums „Liebe ist für alle da“ durch das VG Köln (Beschluss v. 31.05.2010 – 22 L 1899/09) vor 11 Jahren (hier: https://openjur.de/u/53729.html), sehr erhellend, wird doch dort auf einen genreversierten, affinen Rezipientenkreis abgestellt (was die BPjM trotzdem weitgehend ignoriert… kennen wir ja).
Also mit einem „gesunden Menschenverstand“ ist es da regelmäßig nicht getan, einen de facto (und nicht nur in subjektiver Interpretation) „zur Gewalt aufrufenden oder diskriminierenden Inhalt eines Liedes“ eineindeutig zu identifizieren. Und wie geschrieben, ich will damit nicht entsprechender Musik das Wort schreiben, es ist nur eine tatsähclich sehr viel komplexere Angelegenheit, als man mglw. auf den ersten Blick glauben mag.
Sie schreiben: „Anlässlich dieser Studie findet aber nun meinerseits überhaupt eine Kenntnisnahme der Problematik des ‚Gangsta-Raps‘ statt, wozu bisher kein konkreter Anlass bestand. Von daher denke ich nicht, dass diese Studie sich als sinnlos darstellt, wenn nämlich dadurch die Diskussion öffentlich angeregt wird und auch Eltern sensibilisiert werden, genauer hinzusehen oder in diesem Fall hinzuhören.“
Das ist gut, dazu sollte es aber nicht dieser Studie bedürfen, deren wissenschaftlicher Erkenntnisbeitrag m. E. Ja gg. Null tendiert, vielmehr sollte es eine generelle Selbstverständlichkeit für Erziehungsberechtigte sein, sich konstruktiv mit dem Medienhabitus ihrer Kinder auseinanderzusetzen (Spotify ist ebensowenig ein geeigneter ‚Parkplatz‘ für die Schutzbefohlenen, wie TV, Netflix u./o. ein internetfähiger PC); ich weiß, leider eine utopische Idee, aber das ist der ‚Preis‘, den man in einer freien Gesellschaft mit einer ebenso freien, pluaralen Medienlandschaft (die hiezulande übrigens sehr, sehr, sehr viel rigider ausfälölt, als im Gros der anderen Demokratien dieser Welt) zahlen muss.Ich bin da ein großer Freund des Subsidiaritätsprinzips. Da sind wir wohl d‘accord.
Die zu vermeidende, weil in Zensur mündende Alternative, wäre eine durch und durch kinder- und jugendkonforme Medienlandschaft. Aber eine absolute Grenze für Konzepte des ordnungsrechtlichen Jugendmedienschutzes erfolgt bspw. im Lichte der Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) und der sog. Wechselwirkungslehre bereits aus den Kommunikationsgrundrechten (Art. 5 GG): Die gesetzlichen Jugendmedienschutzbestimungen dürfen nicht bewirken, dass auch Erwachsene völlig vom Bezug bspw. (vermeintlich) jugendgefährdender o. ä. Medien ausgeschlossen wären, der Gesetzgeber hätte andernfalls seine Regelungsbefugnis überschritten. Insofern wäre bspw. ein absolutes Verbot nur jugendgefährdender Medien verfassungswidrig. Auch dürfen Maßnahmen des Jugendmedienschutzes im Lichte des elterlichen Erziehungsrechtes nur subsidiär sein und nicht so weit gehen, dass der Staat die Eltern bei der Wahl der Lektüre für die eigenen Kinder bevormundet. In dem Zusammenhang auch gerne eines meiner Lieblingszitate: “The whole principle is wrong; it’s like demanding that grown men live on skim milk because the baby can’t eat steak” [Heinlein, Robert A. (1950): The Man Who Sold the Moon; Harriman and the escape from Earth to the Moon! Shasta Publishers: Chicago, S. 188].
P.S.: „Um bei dem Beispiel zu bleiben, so erinnere ich mich gerne an unser Gundgesetz Art. 6 (1):
‚Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung‘. Wenn nun unter Berufung auf das Recht – und ich bleibe lieber völlig wertungsunfrei beim ‚Deckmantel‘ -der Kunstfreiheit dazu aufgerufen wird, ‚seine ‚Bitch‘ zu prügeln, wenn sie nicht bügelt‘, sehe ich da schon einen gleich mehrfachen Konflikt mit dem Grundgesetz. Ich hätte nichts dagegen, wenn das mal gerichtlich unter die Lupe genommen würde, zumal es noch mehr als ‚jugendgefährdendes‘ Potenzial in sich trägt.“
Abgesehen davon, dass ich im zitierten Satz jetzt nicht erkennen kann, dass sich dieser fragwürdige musikalische Ratschlag aus der gesellschaftlichen Steinzeit (obwohl, paläolithische Gesellschaften scheinen da deutlich egalitärer gewesen zu sein…) zwingend auf ein eheliches Verhalten bezieht, glaube ich kaum, dass hier juristisch ein Verstoß gg. Art. 6 Abs. 1 GG begründbar ist, so funktioniert das mit dem Strafrecht nicht. Auch bei Konflikten mit anderen Normen des GG, insb. mit denjenigen der ersten 20 Artikeln, wird das wohl alles erst justiziabel, wenn es hier nicht um abstrakte, sondern konkrete Rechtswerte geht, In dem Zusammenhang fällt mir ein, dass die damalige BPjS ja seinerzeit das Computerspiel PANZER GENERAL indizierte, u. a. Mit dem Argument, “daß der Inhalt des Computerspiels […] gegen Art. 26 GG verstößt, da das Führen eines Angriffskrieges befürwortet wird” (IE Nr. 4600 v. 13.06.1996), was ziemlicher Quatsch ist, denn verfassungswidrig sind nur reale(!) Handlungen, die bspw. die Führung eines Angriffskrieges vorbereiten. Ich denke, das kann man auf das eigtl. Thema übertragen. Da bleibe uns also nur ggf. der § 130a StGB, eher § 111 StGB – da muss es aber schon sehr konkret werden –, aber bitte nicht der § 131 StGB, denn der ist, um das mal euphemistisch auszudrücken, hochproblematisch (und m. M. n. Nicht nur verfassungswidrig, sondern eigtl. Auch per se unanwendbar – es hat seinen Grund, warum immer mehr Filme aktuell entschlagnahmt werden).
Und zuletzt: „Im schlimmsten Fall erzeugt er frauenmisshandelnde Straftäter!“ Ich glaube, diese Sorge zumindest kann man Ihnen nehmen, da gibt es in der seriösen Medienwirkungsforschung nichts auch nur ansatzweise strapazierfähiges, dass diese Gefahr irgendwie untermauern würde. Jeffrey Goldstein konstatierte dazu 2005, dass Medieninhalte insg. natürlich auch das Verhalten, die Kognitionen und Emotionen, wie auch das Erregungsniveau der Rezipienten beeinflussen können (und dgl. ja u. U. auch ein Nutzungsmotiv derselben ist), präzisiert aber, “there is no evidence that media shape behaviour in ways that override a person’s own desires and motivations. Can a violent video game make a person violent? It can if he wants it to. […] people may […] have other goals in mind when they play violent video games, including trying to improve their score, distraction, emotional and physio-logical self-regulation, and to have common experiences to share with friends. The media may affect some people, but not necessarily in ways that media violence researchers typically fear. […] There is no evidence that media influence people in ways that go against their grain.” 🙂
Die Zusammenfassung der Studie sollte eigentlich lauten „schlechter Musikgeschmack ist strafbar“. 😉
Ist er ja eben leider nicht. 😉
Nur Geduld. Wenn ich groß bin werde ich Königin, und dann gibt es Heavy Metal für alle. 🙂
OK, da wäre ich dabei, wenn wir uns auf Heavy Metal als Metagenre einigen und ich meinen extremeren und Nischengenres frönen darf. ^^