Inklusionsschüler unterrichten zu müssen, berührt die pädagogische Freiheit des Lehrers nicht – juristischer Kommentar zum Urteil von Bremen

31

BREMEN. Der Fall ist beispiellos in Deutschland: Die Leiterin eines Bremer Gymnasiums verklagt ihre Dienstherrin, die Bildungssenatorin Claudia Bogedan (SPD). Der Anlass: die Anordnung, eine Inklusionsklasse einzurichten, in die auch Kinder mit geistiger Behinderung aufgenommen werden sollen. In dieser Woche erfolgte das richtungsweisende Urteil: Die Klage wurde abgewiesen. Warum, das erklärt die Wiesbadener Rechtsanwältin und Expertin für Schulrecht Sibylle Schwarz in ihrem Beitrag für News4teachers.

Immer öfter landen Lehrer vor Gericht. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de
Das Bremer Verwaltungsgericht hat entschieden. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de

Die Schulleiterin des Bremer Gymnasiums Horn hatte sich gegen die dienstliche Weisung „Einrichtung eines inklusiven Klassenverbandes mit 19 regulären Schülern und fünf Kindern mit körperlicher oder geistiger Behinderung“ zur Wehr gesetzt. Vor Gericht hatte sie als Klägerin beantragt, das Verwaltungsgericht möge feststellen,

dass die Ende November 2017 ihr gegenüber mündlich erfolgte Anordnung der Senatorin für Kinder und Bildung der beklagten Stadtgemeinde Bremen, zum Schuljahr 2018/2019 am Gymnasium Horn die Beschulung von fünf Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung in einem inklusiven Klassenverband zu ermöglichen,

rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Unsere Rechtsordnung regelt unmissverständlich: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“, § 113 Verwaltungsgerichtsordnung. Der rechtswidrige Verwaltungsakt (beispielsweise Bescheid, Zeugnis) und der dadurch in seinen Rechten verletzte Kläger stehen in Relation zueinander. Zwei Punkte, die das Gericht prüfen muss.

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2018 entschieden, dass die Klage der Schulleiterin unzulässig sei. Die Klage wurde daher abgewiesen.

1. Wurde die Klägerin in ihren Rechten verletzt?

Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die streitgegenständliche dienstliche Weisung erscheint nicht einmal möglich, urteilten die Richter.  Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat sich in der Urteilsbegründung von 22 Seiten viel Mühe gegeben, an dem Anlass „Einrichtung einer Inklusionsklasse“ auch die rechtliche Stellung einer Schulleitung und einer Lehrkraft von Grund auf zu erklären und deren Klagebefugnis herzuleiten.

In unserem Rechtssystem soll grundsätzlich nur der die Gerichte anrufen und sie um eine Entscheidung in einem Streit bitten dürfen, der selbst betroffen ist. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Kläger um die Verwirklichung seiner Rechte gehe, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt sei, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen. Die Beamtin im Amt einer Oberstudiendirektorin, die gegen die Weisung „Einrichtung einer Inklusionsklasse“ ihres Dienstherren klagt, ist nicht selbst in eigenen Rechten betroffen.

Die Klägerin in ihrer Stellung als Lehrerin und als Schulleiterin des Gymnasiums sah sich selbst als „Hüterin“ des Selbstverwaltungsrechts des Gymnasiums an und deswegen zur Abwehr berechtigt. Sie remonstrierte zunächst und klagte sodann. Das Verwaltungsgericht ließ gewissermaßen das Kopfkino anlaufen: Könnte der einzelne Beamte den Ablauf und Vollzug einer in den Bereich seiner Dienstaufgaben fallenden Verwaltungsentscheidung hemmen, wenn er aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung die von ihm weisungsgemäß auszuführende Amtshandlung für „schlicht“ rechtswidrig hält, wäre angesichts der Fülle offener und nicht abschließend geklärter Rechtsfragen ein effektives Arbeiten der Verwaltung nicht möglich und damit die Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben ernsthaft gefährdet.

Die weisungsgemäße Amtshandlung solle der Beamte ausführen. Gleichwohl ist der Beamte verpflichtet, auf Bedenken gegen die Zweck- oder Rechtmäßigkeit angeordneter Maßnahmen hinzuweisen. Dass allen Beamten bekannte Remonstrationsverfahren stelle jedoch keinen individuellen Rechtsschutz dar, sondern diene einzig der Haftungsentlastung des Beamten. Denn der Beamte sei verpflichtet, auch rechtswidrige Weisungen auszuführen.

Und zu allem Überfluss sehen sich die Gerichte nicht als zuständig an, wenn innerdienstliche Meinungsverschiedenheiten über die gebotene Art der Aufgabenerfüllung bestehen.

2. Handelte es sich um eine rechtswidrige Weisung?

Der Beamte sei verpflichtet, auch rechtswidrige Weisungen auszuführen. Ob die im Streit stehende dienstliche Weisung an die Schulleiterin des Gymnasiums rechtswidrig sei, musste das Verwaltungsgericht prüfen. Das befasste Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Weisung auf Einrichtung einer Inklusionsklasse auf Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit hin untersucht. Die Inklusion an sich, ein Für Inklusion oder ein Wider Inklusion standen nicht vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht sah die streitgegenständliche dienstliche Weisung als rechtmäßig an.

Die Entscheidung über die Einrichtung von Klassenverbänden liegt – wie die Bereitstellung schulischer Ressourcen insgesamt – nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) im Ermessen der Beklagten. Danach liegen die Einrichtung, Verlegung und Auflösung von Schulen, die Verlegung von Jahrgangsstufen und Klassen sowie die Einrichtung, Verlegung und Beendigung von Bildungsgängen unter Berücksichtigung pädagogischer und finanzieller Notwendigkeiten im Ermessen der Stadtgemeinden. Schulorganisationsmaßnahmen sagen die Juristen dazu.

Die Senatorin für Kinder und Bildung war befugt, die streitgegenständliche Weisung zu erteilen. Im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis ist sie berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zügigkeit der einzelnen Schulen und in diesem Rahmen auch über die Einrichtung von Inklusionsklassenzügen zu entscheiden. Diese Organisationsbefugnis folgt aus § 6 Absatz 1 und 2, 4 Absatz 1 und 2 BremSchVwG i. V. m. 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO). (Seiten 10/11) Könnte jede Schule im Rahmen der Eigenverantwortung entscheiden, wie viele Klassenzüge eingerichtet werden und ob in diesen Klassenzügen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wäre es der Beklagen nicht möglich, sicherzustellen, dass sie ihrem staatlichen Bildungsauftrag und dem gesetzgeberisch verordneten Inklusionsauftrag (§ 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 5 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)) nachkommen kann. Allein daher haben die Schulen weder Allein- noch Mitentscheidungsrechte in diesen Fragen. (Seite 9)

In seiner Begründung führt das Verwaltungsgesetz zudem den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes an, der verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen.  Besteht eine Leitentscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich wesentlicher Regelungsbereiche, ist es jedoch mit dem Wesentlichkeitsgebot vereinbar, wenn er die weitere Konkretisierung der Verwaltung durch Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder der Rechtsanwendung im Einzelfall überlässt. (Seite 12)

In den letzten Jahrzehnten war das Bundesverfassungsgericht mit Schulorganisationsmaßnahmen wie etwa Oberstufe mit der Folge Auflösung des Klassensystems oder Einführung einer (verpflichtenden) Förderstufe befasst worden und hat die oben dargestellten Grundsätze entwickelt.

In der Freien Hansestadt Bremen hat die Bürgerschaft als Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst im (Parlaments-)Schulgesetz getroffen, wonach gilt: Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden. (§ 3 Absatz 4 BremSchulG).

Die Schulleiterin führte an, dass die betreffenden Regelungen zu allgemein formuliert seien sowie, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption ein Gymnasium als Förderort für Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (W+E-Schüler) nicht in Betracht komme.

Die Richter befanden, dass der sich aus dem Bremischen Schulgesetz ergebende Auftrag zur inklusiven Beschulung auch am Gymnasium umgesetzt werde. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst in einem Parlamentsgesetz zu treffen habe.

Das Verwaltungsgericht erkannte weiterhin darauf: Die Inklusionsschüler werden dementsprechend nicht in dem gymnasialen Bildungsgang zum Abitur, sondern parallel hierzu an den Gymnasien inklusiv auf einem ihren jeweiligen Möglichkeiten entsprechenden Anforderungsniveau (§§ 35 Absatz 1, 9 Absatz 2 BremSchulG) unterrichtet und gefördert. Aufgrund der nicht nur zieldifferent, sondern auch in weiten Teilen – gerade in den Kernfächern – in äußerer Differenzierung erfolgenden inklusiven Beschulung der W+E-Schüler ist nicht ersichtlich, dass – wie von der Klägerin befürchtet – die regulären Schüler des gymnasialen Bildungsgangs das erhöhte Lerntempo wegen Verzögerungen bzw. Störungen durch die W+E-Schüler nicht oder jedenfalls schlechter werden halten können. (Seite 16) Die Ansicht der Klägerin, dass im Rahmen der inklusiven Beschulung an Gymnasien nur solche Schüler aufzunehmen seien, die erwartbar das Abitur erwerben werden, […] wurde zurückgewiesen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist es auch für reguläre Schüler, die ausgehend von ihren bisherigen Leistungen nicht erwartbar das Abitur erwerben werden, möglich, Gymnasien zu besuchen. (Seite 17)

Auch zusätzliche Argumente der Schulleiterin ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Der Gegenstand der Weisung, die Beschulung von fünf Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsstörung in einem inklusiven Klassenverband zu ermöglichen, betrifft weder die Organisation des schulischen Lebens und der Wirtschaftsführung, noch die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung des Unterrichts. Die streitige Entscheidung über die Einrichtung eines W+E-Zugs ist diesen Regelungsbereichen vorgelagert. Die der Klägerin durch § 63 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BremSchVwG eingeräumte Befugnis betrifft die Gestaltung des „Schulalltags“ und die Qualitätssicherung des Unterrichts im Rahmen der vom Schulträger vorgegebenen Situationen. (Seite 21)

Soweit die Klägerin eine Klagebefugnis damit zu begründen versucht, dass sie als Schulleiterin die Gesamtverantwortung trüge und es ihr daher möglich sein müsse, für rechtswidrig gehaltene Weisungen gerichtlich überprüfen zu lassen, geht diese Argumentation fehl.

Auch der weitere Vortrag der Klägerin, es erfolge ein widerrechtlicher Eingriff in die ihr als Lehrerin zukommende pädagogische Freiheit, überzeugte das Gericht nicht. Denn das Bremische Schulgesetz sehe in § 59 Absatz 1 vor, dass der Lehrer die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Entscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters, trage.

Wer die kompletten 22 Seiten des Urteils vom 27.06.2018 mit Aktenzeichen 1 K 762/18 nachlesen möchte, findet sie hier.

Sibylle Schwarz ist Rechtsanwälten bei else.schwarz, einer Kanzlei für Beamtenrecht und Bildungsrecht in Wiesbaden.  https://else-schwarz.de/

Erstes Grundsatzurteil zur Inklusion: Schulbehörde darf Gymnasien zwingen, lernbehinderte Kinder aufzunehmen

 

 

 

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

31 Kommentare
Älteste
Neuste Oft bewertet
Inline Feedbacks
View all comments
Kylling
5 Jahre zuvor

Komische Gewichtung in diesem Kommentar. Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen wegen mangelnder Klagebefugnis der Schulleiterin. Es handelt sich um ein sog. Prozessurteil, heißt, zu den inhaltlichen Fragen wurde überhaupt nichts gesagt. Das Gericht hat vielmehr festgestellt (und das war absehbar), dass die Schulleiterin nicht gegen die Behörde klagen kann, salopp gesagt, weil sie selbst Teil der Behörde ist und eine Klasseneinrichtung (Anordnung von Behörde an Schule) ein Internum darstellt.

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor
Antwortet  Kylling

Kylling schrieb: „Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen wegen mangelnder Klagebefugnis der Schulleiterin. Es handelt sich um ein sog. Prozessurteil, heißt, zu den inhaltlichen Fragen wurde überhaupt nichts gesagt.“

So ist es. Schöne Zusammenfassung für alle Lesefaulen bzw. Begriffsstutzigen.

xxx
5 Jahre zuvor

Formaljuristisch haben die Richter der Politik bestätigt, ein wasserdichtes Gesetz zur Abschaffung der Förderschulen in Bremen geschrieben zu haben.

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

…die jetzt in NRW wieder ausgebaut werden. Das „Menschenrecht“ Inklusion lässt sich offensichtlich bereits innerhalb einer Strecke von wenigen Kilometern sehr unterschiedlich auslegen.

xxx
5 Jahre zuvor

Das stimmt. In NRW müsste mal jemand auf dieselbe Idee wie die Schulleiterin aus Bremen kommen.

omg
5 Jahre zuvor

„in weiten Teilen – gerade in den Kernfächern – in äußerer Differenzierung erfolgenden inklusiven Beschulung der W+E-Schüler “ – inklusive Beschulung in äußerer Differenzierung. Sieh da.

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor
Antwortet  omg

OMG schrieb: „… inklusive Beschulung in äußerer Differenzierung. Sieh da.“

Super, oder? Fiel mir auch sofort ins Auge.

omg
5 Jahre zuvor

Es reicht also nur ein gemeinsames Dach. Man, worüber rege ich mich die ganzen Jahre auf?

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor
Antwortet  omg

omg schrieb: „Es reicht also nur ein gemeinsames Dach“

„Um aus einem normalen Klassenraum einen ‚Differenzierungsraum‘ zu machen, reiche die Einrichtung einer Küchenzeile, erklärte der Vertreter der [Bremer] Schulbehörde…“
http://www.taz.de/!5513749/

xxx
5 Jahre zuvor

Aber nicht in eigenen Klassen unter demselben Dach. Das wäre ja viel zu teuer, weil dann ja durchgehend anwesende Förderlehrer erforderlich sind. Man muss wirklich hoffen, dass die Leistungen der Inklusionsklasse im Vergleich zu den parallelen Regelklassen und den ehemaligen Förderschulklassen nicht signifikant schlechter werden.

dickebank
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Das ist doch nichts Neues. An großen (mehr als 4 Züge) Schulen werden die Fächer der Fächergruppe I qwgwn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (E- und G-Ebene) in Bändern im Stundenplan verankert. Da die Ausstattung mit Sonderpädagogen unzureichend ist, ziehen die Sonderpädagogen ihre Schützlinge in einigen Stunden zeitgleich aus den Parallelklassen in einigen Stunden ab, um diese gemeinsam im Förderunterricht zu unterstützen.
In Fächern der Fächergruppe II verbleiben die Förderschüler im regulären Klassenunterricht.
In den letzten beiden Schuljahren war darüber hinaus auffällig, dass für die Regelschüler der Klassenstufen 5 und 6 viele AO-SF-Verfahren positiv abgeschlossen werden konnten. Da die Eltern davon ausgehen können, dass ihre Kinder als Inklusionskinder an der regelschule verbleiben können, sind sie eher geneigt, den Antrag auf Feststellung des Förderbedarfes von sich aus zu stellen. Die Inklusionsschüler mit Förderbedarf Lernen, die ja zieldifferent unterrichtet werden, sind mit weniger Aufwand für die Klassenleitungen verbunden als diejenigen Schüler, die Förderbedarf haben, der aber eben noch nicht festgestellt worden ist. Problematisch hierbei ist, dass die Inklusionskinder mit festgestelltem Förderbedarf bei der Klassenbildung angerechnet werden, die, bei denen der Förderbedarf nachträglich festgestellt worden ist, aber nicht.
Werden in eine Klasse 5 anerkannte Förderschüler aufgenommen, verringert sich die Klassenstärke auf 25 SuS. Sind in einer Klasse 3 anerkannte Förderschüler – Klassengröße 27 SuS – und kommen durch nachträglich durchgeführte AO-SF-Verfahren noch zwei weitere Förderschüler dazu, bleibt die Klassenstärke bei 27 SuS.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Da ich mit dem Förderbedarf Lernen noch nicht viel zu tun hatte, habe ich eine vielleicht etwas naiv wirkende Frage:

Warum ist ein anerkannter Förderbedarf Lernen weniger Arbeit für die Klassenleitung bzw. Fachlehrer als ein nicht anerkannter Förderbedarf Lernen? Für den anerkannten Bedarf müssen eigene Unterrichtsinhalte konzipiert werden, Rücksprache mit der Föderschullehrkraft gehalten werden usw., während bei ohne Anerkennung der Schüler einfach im Regelbetrieb mehr schlecht als recht mitläuft.

sofawolf
5 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

@ xxx,

ich habe hier nicht mitgelesen, sehe nur gerade deinen Kommentar. Ich kann nicht nachvollziehen, warum anerkannter Förderbedarf Lernen weniger Arbeit für Klassenleitung und Fachlehrer bedeuten. Die müssen doch i.d.R. zieldifferent unterrichtet werden, also du bereitest zu Hause den Unterricht „für die Normalen“ vor und dann noch extra den Unterricht für diesen Förderschüler und ggf. Varianten für verschiedene Förderschüler, die alle ein unterschiedliches Niveau haben.

Jedenfalls sollte es so sein. (Klar versucht man sich das irgendwie zu erleichtern, aber das ist dann auch der Punkt, an dem z.B. die Inklusion scheitert, weil die Kinder eben doch nicht individuell gefördert werden wie an einer Förderschule.)

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

So wie Sie, sofawolf, sehe ich das auch. Daher habe ich genau die Frage an die dickebank gerichtet.

dickebank
5 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Zieldifferente Unterrichtung bedeutet eben auch zieldifferente Leistungsbewertung. Im Unterricht gibt es im Klassenverband während der lehrerzentrierten Phasen ja keine besondere Behandlung der Lerner. In Übungsphasen gibt es differenziertes Material der Schulbuchverlage. Während die einen mit Materialien für die G- und andere mit denen für die E-ebene arbeiten, müssen die lerner Grundlagen zu den entsprechenden Themenstellungen bearbeiten. Die Klassenarbeiten/Kursarbeiten werden dann von der betreuenden sonderpädagogischen Lehrkraft jahrgangsübergreifend gestellt und korrigiert.
Das bischen Wortakrobatik am Ende eines Schulhalbjahres zur Erstellung der Wortzeugnisse ist mit etwas Übung auch zeitsparend zu erledigen.

Zeitfresser sind SuS mit Förderbedarf ESE. Diese werden zielgleich unterrichtet, erhalten also Ziffernzeugnisse. Wegen der innerhalb einer Woche auftretenden Auffälligkeiten, gibt es zum einen einen Haufen pädagogischer Gespräche mit den Betroffenen als auch mit den betreuenden Son.-Päd. als auch mit Externen. All diese gespräche müssen protokolliert werden, um sowohl Handakte als Stammakte zum Bersten zu bringen.

Lerner hingegen laufen so mit …
Die drei Lerner in der von mir in einer Klasse unterrichtet werden, sind kognitiv auch nicht soweit von den unteren 20% der Regelschüler entfernt. Ist auf einer GeS aber eher der Regelfall als die Ausnahme.

OMG
5 Jahre zuvor

Exkludierende Inklusion nennt sich das Herausziehen aus dem Unterricht. Das ist mehr als problematisch von der I nklusionsidee

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  OMG

Natürlich ist es das. Den Inklusionsfanatikern geht es ja auch nur darum, dass die Förderschüler an Regelschulen unterrichtet werden. Wie genau, interessiert sie nicht. Wie sich in einer Regelschule eingliedern, wenn sie sich der maximalen Verweildauer annähern und damit mehrere Jahre älter sind als ihre Mitschüler in der Klasse (von Klassen“kameraden“ schreibe ich noch nicht einmal), weiß auch noch niemand. Werden eigentlich inkludierte Schüler auch in den Klassenverband sozial integriert? Darauf haben Lehrer kaum einen Einfluss, weil das die zwischenmenschliche Beziehung innerhalb der Schülerschaft betrifft.

@Grundschullehrer: Vielleicht können Sie das beantworten. Wie sieht es mit Freundschaften zwischen Inklusionsschülern und Regelschülern in Ihren Klassen aus?

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Zum einen haben Lehrkräfte dann einen Einfluss darauf, wenn Sie zur Kenntnis nehmen, dass „erziehen“ mit zum Auftrag gehört, siehe auch Thema Mobbing.

Zum anderen: Die Schüler in der Grundschule sind gegenüber anderen Kindern sehr offen. Sie sind untereinander befreundet, wählen sich gegenseitig als Partner oder Sitznachbar. Tatsächlich geht das quer durcheinander und die Kleinsten können mit den Größten, die Begabten mit den weniger Begabten befreundet sein.
Vermitteln muss man nicht bei kognitiver, sondern bei kommunikativer Einschränkung, z.B. Schwerpunkt Sprache oder Hören.
Erstaunlich offen und immer wieder zu Kompromissen und neuen Versuchen bereit sind Kinder im Umgang mit sozial-emotional auffälligen Kindern.

Warum die Kinder mit Förderbedarf mehrere Jahre älter sein sollen, erschließt sich mir nicht. Die Kinder sind regulär dem Alter nach 2-3 Jahre auseinander (Einschulungsdatum, Kannkinder, Schulkindergarten, Wiederholen, Überspringen), das ist bei Kindern mit Beeinträchtigungen nicht anders.
Zieldifferent unterrichtete Kinder würden erst dann wiederholen, wenn Sie die zieldifferenten Ziele nicht erreichen – je nach Förderschwerpunkt.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Danke. So eine Antwort bzw. Verhaltensweise der Schüler habe ich erhofft. Sie können aber davon ausgehen, dass das in der Sek I nicht mehr so unbekümmert funktioniert.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Was daran ist unbekümmert? Die Kinder? Zum Teil vielleicht. Aber auch unter kleinen Kindern gibt es solche, die missgünstig sind, die andere ärgern, provozieren, ausnutzen, die den Ton angeben wollen, sich über andere erheben oder zumindest erhaben fühlen, die Regeln sehr strikt und deutlich benötigen … und treffen auf andere, die zurückhaltend, übervorsichtig, scheu, zaghaft, unsicher sind, die sich nicht äußern mögen und von den Eindrücken überfordert und überlastet sind.
Das hat mit Begabungen, Alter in Monaten oder Körpergröße recht wenig zu tun.

Wenn Kinder zur Schule kommen, muss man sie darin begleiten, in einer Gemeinschaft zurecht zu kommen – und Begleitung heißt nicht, dass man ihnen dabei zusieht, wie sie sich gegenseitig aufreiben. Es bedeutet auch nicht, dass man sich um das Fach als solches kümmert und alles andere nicht so wichtig findet. Klassenführung ist ein hartes Stück Arbeit, täglich, ständig.

Die Kinder sind 6 Wochen nach den Ferien genau 6 Wochen älter. Der große Unterschied ist, dass die Regeln der Grundschule nicht mehr gelten und durch neue ersetzt werden müssen und werden.
Wenn die weniger Begabten dann die sind, vor denen dem Lehrer graut, und der Lehrer stets erwartet, dass gerade diese den Unterricht stören, Unruhe herinbringen …, muss man sich nicht wundern.

Grundschullehrer
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Es gibt Freundschaften zwischen Inklusionsschülern und Regelschülern. Es gibt auch Kinder, die sich rührend um Mitschüler mit einer Beeinträchtigung oder Behinderung kümmern. Es gibt aber auch diejenigen, die ihnen erzählen, dass sie „dumm“ sind, sie hänseln, mobben, körperlich angreifen usw. Die ganze Bandbreite. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man auch bei einigen Eltern immer wieder für Akzeptanz werben – oder diese einfordern – muss, weil man nun mal mehr Zeit für die Inklusionsschüler braucht.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  Grundschullehrer

„Es gibt Freundschaften zwischen Inklusionsschülern und Regelschülern. Es gibt auch Kinder, die sich rührend um Mitschüler mit einer Beeinträchtigung oder Behinderung kümmern. Es gibt aber auch diejenigen, die ihnen erzählen, dass sie “dumm” sind, sie hänseln, mobben, körperlich angreifen usw. Die ganze Bandbreite.“

Erstere wird es auch an den weiterführenden Schulen geben. Den Ausschlag wird eine kritische Anzahl pro oder contra ausmachen, speziell die persönliche Haltung der alpha-Tiere in der Klasse. Diese sind meiner Erfahrung nach nicht unbedingt die Leistungsträger, weil die ja oft als „Streber“ gelten.

„Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man auch bei einigen Eltern immer wieder für Akzeptanz werben – oder diese einfordern – muss, weil man nun mal mehr Zeit für die Inklusionsschüler braucht.“

Sie bräuchten, wenn es ab Klasse 9 wirklich in Richtung Schulabschluss geht, eine gute Erklärung, weshalb Sie 25 Schüler mit realistischer Aussicht auf den Schulabschluss vernachlässigen, während Sie sich um 3 Personen kümmern müssen, die kaum schreiben können, oder die Arbeitsatmosphäre in der Klasse andauern torpedieren.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

@xxx
Wieder einmal stellen Sie die Inklusionsschüler als die dar, die die Arbeitsatmosphäre torpedieren würden.

Grundschullehrer schreibt: „Es gibt aber auch diejenigen, die ihnen erzählen, dass sie “dumm” sind, sie hänseln, mobben, körperlich angreifen usw. “

Das sind also verschiedene Personen in den Klassen.
Wenn es keine I-Kinder in der Klasse gibt, finden diejenigen, die ärgern wollen, andere Kinder und andere Gründe.
Warum wird das hingenommen oder gar mit der Unterstellung, die I-Kinder seien die Störer, unterstützt?

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Der Unterschied ist aber, dass man das bei Inklusionsschülern tolerieren muss, weil sie ja nichts dafür können.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

@xxx
Das ist ausgemachter Unsinn!
I-Kinder haben unterschiedliche Bedarfe: sie lernen langsamer, sie sprechen nicht deutlich und ihr Wortschatz ist gering, sie können sich nicht gut bewegen, nicht so gut hören oder sehen
… aber WARUM sollten alle diese Kinder und Jugendlichen sich nicht benehmen können?

Grundschullehrer schreibt: “Es gibt aber auch diejenigen, die ihnen erzählen, dass sie “dumm” sind, sie hänseln, mobben, körperlich angreifen usw. ”
Ich schreibe dazu: Schlimm, wenn das die Lehrkräfte selbst sind, weil sie sich nicht im Ansatz mit Beeinträchtigungen auseinandersetzen wollen.

Hoffentlich hat niemand in Ihrem Umfeld eine Brille (=Sehbeinträchtigung) oder ein Hörgerät (=Hörbeeinträchtigung), sodass Sie Gefahr laufen, dass diese Person Sie anfällt und beißt!

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Keine Angst, ich falle mich mit meiner Brille nicht selbst an. Außerdem habe ich noch nie geschrieben, dass ich die Inklusion an sich ablehne. Ich lehne insbesondere eine zieldifferente Beschulung am Gymnasium und eine zielgleiche Beschulung sozial inkompatibler Schüler ab. Damit meine ich Schüler, die von sich aus mit großen Klassen, Lehrer- und Raumwechseln nicht klar kommen. Sek I-Lehrer haben meiner Meinung nach auch nicht mehr die Aufgabe, Schülern noch das Grundschulniveau ansatzweise beizubringen, wenn gleichzeitig die Mitschüler auf die Zentrale Prüfung vorbereitet werden sollen.

„I-Kinder haben unterschiedliche Bedarfe: sie lernen langsamer, sie sprechen nicht deutlich und ihr Wortschatz ist gering, sie können sich nicht gut bewegen, nicht so gut hören oder sehen
… aber WARUM sollten alle diese Kinder und Jugendlichen sich nicht benehmen können?“

Es ist sehr nett von Ihnen, dass Sie nur die körperlich behinderten und die lernbehinderten Schüler nennen. Sie vergessen den gesamten Bereich ESE, der zusammen mit den regulär lebhaften oder einfach nicht erzogenen Schülern den Unterricht für die anderen torpediert.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Die ESE-Schüler habe ich bewusst ausgelassen und mit Ihrem Widerspruch gerechnet. Immerhin können Sie nun doch den einen Schwerpunkt von den anderen trennen 🙂

Zum einen ist dies nur ein kleiner Teil der Inklusionsschüler und es braucht auch in dieser Hinsicht keine Verzerrung, wenn auch sicherlich genaue Absprachen oder Bestimmungen, wie mit diesen SuS umgegangen werden kann.
Hilfe und Fachwissen braucht man tatsächlich aber bei allen Schwerpunkten, bei den ESE-Kindern fällt es jedoch stärker auf.

Zum anderen war Ihr Argument, dass man das Fehlverhalten der I-Kinder tolerieren müsse, weil sie nichts dafür könnten. Sicherlich können die ESE-Kinder selbst nichts für ihre Störungen, aber gerade bei diesen SuS geht es nicht um das Tolerieren, sonderen darum, klare Grenzen, klare Regeln und klare Konsequenzen aufzustellen und das möglichst transparent.
Das hilft im Umgang mit anderen SuS auch, bei denen ich entsprechendes Verhalten ebenso entsprechend der aufgestellten Regeln bewerte. Und derjenige, der andere hänselt oder I-Kindern gleich welcher Beeinträchtigung sagt, sie seien dumm, hält sich nicht an Regeln und muss mit Konsequenzen rechnen.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Trigger accepted 🙂

Zitat: „Zum anderen war Ihr Argument, dass man das Fehlverhalten der I-Kinder tolerieren müsse, weil sie nichts dafür könnten. Sicherlich können die ESE-Kinder selbst nichts für ihre Störungen, aber gerade bei diesen SuS geht es nicht um das Tolerieren, sondern darum, klare Grenzen, klare Regeln und klare Konsequenzen aufzustellen und das möglichst transparent.“

Ich hoffe nicht, dass irgendwelche Inklusionsfanatiker aufgrund dieser aufgestellten Grenzen wegen Behindertenfeindlichkeit, fehlende Förderung u.ä. poltern. Mit dem binären System in der Informatik können die meist nichts anfangen, beim binären System „entweder alles für die Behinderten oder Inklusionsfeind“ sind sie aber vorne mit dabei.

unverzagte
5 Jahre zuvor
Antwortet  OMG

@ OMG wo bitte liegt das problem, zwischen additiver und intergrativer förderung zu differenzieren? klingt etwas nach gruppenzwang, der keinesfalls mit der inklusionsidee zu verwechseln ist – zumindest meinem möglicherweise naiven verständnis nach.

omg
5 Jahre zuvor
Antwortet  unverzagte

Ich habe damit kein Problem und habe eigentlich fast gute Erfahrungen durchweg gemacht. Mich wundert aber das der Zeusblitz der Inklusion durch das Forum gefahren ist, denn es handelt sich um eine klassische Segration – die soll es ja angeblich so nicht mehr geben

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  omg

da ist mein Ansatz mit Zuteilung der Inklusionsschüler nach kognitiver Leistungsfähigkeit und sozialer Kompatibilität, obwohl von Anna und palim anders gescholten, richtig inklusiv.