Erstes Grundsatzurteil zur Inklusion: Schulbehörde darf Gymnasien zwingen, lernbehinderte Kinder aufzunehmen

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BREMEN. Ein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil zur Inklusion liegt jetzt vor: Die Leiterin eines Bremer Gymnasiums ist mit ihrer Klage gegen eine angeordnete Einrichtung einer Inklusionsklasse gescheitert – vordergründig aus formalen Gründen. Die Beamtin könne lediglich verwaltungsintern ihre Bedenken geltend machen, sei aber darüber hinaus nicht klagebefugt, teilte das Verwaltungsgericht Bremen nun zur Begründung seiner Entscheidung mit. Zur Sache selbst äußerten sich die Richter allerdings auch bemerkenswert deutlich.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Foto: Shutterstock
Das Gericht nimmt auch Gymnasien bei der Inklusion in die Pflicht. Foto: Shutterstock

 

Der Fall war bundesweit beispiellos: Die Schulleiterin des Bremer Gymnasiums Horn hatte sich gegen die Einrichtung eines inklusiven Klassenverbandes mit 19 regulären Schülern und fünf Kindern mit körperlicher oder geistiger Behinderung zur Wehr gesetzt – und gegen die ihr vorgesetzte Bildungsverwaltung geklagt. Die Direktorin wollte die „Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Weisung und einer damit verbundenen“ feststellen lassen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihre Klage sowohl zulässig als auch begründet sei. Gegen rechtswidrige Eingriffe der Bremer Senatorin für Kinder und Bildung, Claudia Bogedan (SPD), stehe ihr ein Abwehrrecht zu, so argumentierte sie. Eine inklusive Beschulung von behinderten Schülern an einem Gymnasium, die keine Aussicht auf das Abitur haben, widerspreche der Konzeption dieser Schulform.

Diese Argumentation wird auch vom Philologenverband vertreten: Es sei „keinesfalls im Sinne des Kindeswohls, ein Kind im Gymnasium zu beschulen, das absolut keine Chance hat, die staatlich vorgegebenen Ziele des Gymnasiums zu erreichen. Denn eine Beschulung von Schülern, die diese Ziele, gegebenenfalls auch mit Nachteilsausgleich, nicht erreichen können, ist mit dem Bildungsauftrag des Gymnasiums, wie er im Schulgesetz festgelegt sei, nicht vereinbar“, so heißt es in einem Beschluss des Niedersächsischen Philologentags von 2016.

News4teachers-Dossier - gratis herunterladbar: „Das Inklusions-Chaos'
Zur Vorschau – draufklicken

Der Bremer Fall macht deutlich, dass es dringend an der Zeit ist, die schulische Inklusion breit in Deutschland zu diskutieren. Denn: Die zentralen Grundfragen des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht-behinderten Schülern sind bis heute ungeklärt. Inwieweit sind die Gymnasien verpflichtet, sich zu beteiligen? Wo sind die Grenzen der Inklusion? Was ist überhaupt das von der Politik anvisierte Ziel – eine Radikal-Inklusion oder eine Inklusion light? Und was davon ist mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar? Niemand weiß das so recht. Klar ist nur: So fährt die Inklusion vor die Wand.

News4teachers hat nun ein Dossier herausgegeben – Titel: „Das Inklusions-Chaos“ –, das die Probleme journalistisch beleuchtet und versucht, Antworten auf offene Fragen zu geben. Uns geht es darum, eine öffentliche Diskussion anzustoßen, die der Inklusion endlich den Rang gibt, der ihr gebührt: Es ist kein exotisches Nischenprojekt, um das es hier geht, sondern die größte Bildungsreform der vergangenen Jahrzehnte. Unser Ansatz ist kritisch, aber konstruktiv. Wir suchen nach Wegen, wie die Inklusion doch noch gelingen kann. Diskutieren Sie mit! Das Dossier ist auf netzwerk-lernen.de gratis herunterladbar – hier geht’s hin.

Das Gericht sieht hingegegen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Anweisung. Die Einführung der inklusiven Beschulung an allen Bremer Schulen entspreche einem klaren gesetzgeberischen Auftrag, hieß in einer Pressemitteilung. Dies gelte auch für die Unterrichtung von Schülern mit Beeinträchtigungen im Bereich Wahrnehmung und Entwicklung (W+ E) an Gymnasien. Die Schulform „Gymnasium“ sei weder grundgesetzlich garantiert noch könne sie durch Bundesgesetz für die Länder verbindlich festgelegt werden. So obliege „es der Schulverwaltung, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Schulformen hinsichtlich der Bildungs- und Erziehungsziele durch Rechtsverordnungen weiter zu konkretisieren und Lehr- und Stoffpläne durch Verwaltungsvorschriften zu erlassen“.

Weiter heißt es in dem Urteil: „Eine Beschränkung der inklusiven Beschulung von W+E-Schülern auf bestimmte Schulformen findet in der Gesetzesbegründung daher ebenso wenig eine Stütze wie die Ansicht der Klägerin, an einem Gymnasium seien nur Schüler inklusiv zu beschulen, von denen erwartet werden könne, sie würden das Abitur erfolgreich erwerben.“  Entgegen der Ansicht der Klägerin werde durch die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf weder eine „Schule für alle“ geschaffen, noch der gymnasiale Bildungsgang in seiner grundlegenden Konzeption verändert.

Darüber hinaus betonen die Richter: Schlechtere Bildungschancen der Regelschüler seien durch die Inklusion nicht zu befürchten. „Der gymnasiale Bildungsgang an sich (…) wird hierdurch nicht verändert. Die regulären Schüler lernen trotz der inklusiven Beschulung die Inhalte, welche sie auf das Abitur vorbereiten. Die Inklusionsschüler werden dementsprechend nicht in dem gymnasialen Bildungsgang zum Abitur, sondern parallel hierzu an den Gymnasien inklusiv auf einem ihren jeweiligen Möglichkeiten entsprechenden Anforderungsniveau unterrichtet und gefördert.“

Aufgrund der nicht nur zieldifferent, sondern auch in weiten Teilen – gerade in den Kernfächern – in äußerer Differenzierung erfolgenden inklusiven Beschulung der W+E-Schüler sei nicht ersichtlich, dass – wie von der Klägerin befürchtet – die regulären Schüler des gymnasialen Bildungsgangs das erhöhte Lerntempo wegen Verzögerungen bzw. Störungen durch die W+E-Schüler nicht oder jedenfalls schlechter würden halten können. Die Richter gaben der Direktorin noch einen Seitenhieb mit: „Die Klägerin als Schulleiterin hat es zudem gerade in der Hand, durch entsprechende konkrete Gestaltung des pädagogischen Konzepts der inklusiven Beschulung dafür Sorge zu tragen, dass sowohl den Belangen der regulären Schüler als auch denen der W+E-Schüler Rechnung getragen wird.“

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„Auch an Gymnasien“

Mit Blick auf die anderen Schulformen heißt es: „Schließlich erscheint es nicht fernliegend, sich den Herausforderungen der zieldifferenten inklusiven Beschulung von W+E-Schülern auch an Gymnasien zu stellen, da an diesen reguläre Schüler grundsätzlich auf einem einheitlichen Anforderungsniveau unterrichtet werden, während die Oberschulen ohnehin bereits vor der Herausforderung stehen, ihre regulären Schüler zieldifferent zu unterrichten und zu der dadurch bedingten Aufgliederung des Unterrichts noch ein weiteres Anforderungs- bzw. Förderungsniveau hinzukäme.“

Ein wichtiger Nebenaspekt: Inklusionsklassen, wie sie auch in Nordrhein-Westfalen künftig vorgesehen sind, widersprechen dem Grundgedanken der Inklusion offenbar nicht. So meinen die Richter: „Für eine angemessene Beschulung und Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist es erforderlich, Schüler mit bestimmten Förderbedarfen in einer Inklusionsklasse zusammenzufassen, da zum einen mit demselben Förderbedarf regelmäßig ähnliche Bedürfnisse einhergehen und zum anderen die (zufällige) Zusammenlegung von Schülern mit unterschiedlichen Förderbedarfen (etwa im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung und im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung) zu vermeidbaren Schwierigkeiten führen würde.“

Gegen die jetzt getroffene Entscheidung ist Berufung möglich. News4teachers / mit Material der dpa (News4teachers hat den ursprünglichen Beitrag um 16 Uhr aktualisiert)

Hier geht es zu der ausführlichen Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Bremen.

Auch auf der Facebook-Seite von News4teachers wird das Urteil schon diskutiert:

Inklusion: Haben geistig Behinderte einen Anspruch auf einen Platz am Gymnasium? Experte sagt: Nein!

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42 Kommentare
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Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor

Zitat: „Der Vertreter der Schulbehörde, der ihr diese Anordnung überbracht hat, so berichtete die Schulleiterin vor Gericht, habe ihr gleich deutlich gemacht, dass diese Zuweisung auf der fachlichen Ebene der Behörde höchst kritisch gesehen werde, dass es aber eine Verabredung der Koalitionspartner von SPD und Grünen gebe, die Gymnasien in die Betreuung von Inklusionskindern stärker einzubinden. Es gehe ‚ums Prinzip‘ und weniger um den effektiven Bedarf. […]

Um aus einem normalen Klassenraum einen ‚Differenzierungsraum‘ zu machen, reiche die Einrichtung einer Küchenzeile, erklärte der Vertreter der Schulbehörde – das sei bis Schuljahresbeginn in sechs Wochen zu schaffen.

Eine sonderpädagogische Fachkraft habe sich nach der öffentlichen Diskussion um die Ablehnung der Inklusion zwar nicht für die Schule beworben, aber man werde einen Beamten ‚abordnen‘.“
http://www.taz.de/!5513749/

xxx
5 Jahre zuvor

Vielen Dank für den Link.

Ernsthaft? Eine KÜCHENZEILE reicht als Garant für erfolgreiche Inklusion? Mir sind keine Klassenräume mit Drehstromanschluss bekannt, aber nun gut, es gibt auch einfache Kochplatten für die normale Steckdose.

Wenn der Unterricht wirklich so abläuft, wie in der taz beschrieben, dürfte das Unterrichten in der 19er-Klasse ganz angenehm werden — zumindest in den Stunden ohne die W+E-Kinder. So hoch scheint die Meinung der Fachdezernenten übrigens von den Fächern Musik, Kunst und (sogar) Biologie nicht zu sein, wenn dort phasenweise mit den W+E-Schülern kooperiert werden soll. Wirkliche Inklusion ist das nicht, eher ein erzwungenes Nebeneinander. Mit Musik, Kunst, Biologie und ggf. noch Sport kriegt man maximal 9 Wochenstunden gemeinsamen Unterricht hin und das auch nur, wenn die W+E-Kinder durchgehend dabei sind, die restlichen 21-23 Wochenstunden müsste eine Förderschullehrkraft übernehmen. Ich bin gespannt, ob eine (nahezu) Vollzeitstelle an das Gymnasium abgeordnet werden kann. Für bislang drei angemeldete W+E-Schüler wird das eine teure Angelegenheit.

unverzagte
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

@xxx beabsichtigen sie ihre konsequent ablehnende haltung hinsichtlich zu inkludierender kinder, wenn sie „deren abwesenheit als garant für einen angenehmen unterricht“ vorraussetzen? bringen „diese kinder“ außer dem allgemein gefürchteten originellen verhalten tatsächlich keine weiteren fähigkeiten mit?
ob und wem was egal ist, kann zwar in epischer breite gemutmaßt werden, führt nur vor ort zu nix – wäre es demnach also denkbar, dass fachdezernenten fächer, in denen kooperation ermöglicht wird, ebenso schlicht und einfach aufwerten?
„wirkliche inklusion“ scheint aktuell aus vielerlei gründen zum scheitern verurteilt. reicht das aus, um die macht der bekannten kleinen schritte auf dem „weg zu eben dieser wirklichkeit“ als umsonst und „zu teuer“ abzuqualifizieren?

geli
5 Jahre zuvor
Antwortet  unverzagte

@unverzagte
Der Regelschulbesuch von behinderten Kindern, die am Unterricht ohne größere Schwierigkeiten teilnehmen können, gibt es seit Jahrzehnten und nicht erst seit Bestehen des deutschen Inklusionsgesetzes.
In gravierenden Fällen können Förderschulen aber besser helfen. Vielleicht kapieren Sie mal, dass diese Meinung legitim und sachlich gut begründet ist. Ihre Vertreter stehen Ihnen in Kinderliebe und Moral auch in nichts nach.
Warum sollten sie sich kleine Schritte hin zur Abschaffung aller Förderschulen und damit zu einer Radikalinklusion bis hin zum Gymnasialbesuch geistig behinderter Kinder wünschen, wenn ihnen ihr Wissen und Gewissen etwas anderes sagt?
Da geht es auch nicht um „zu teuer“, sondern um bewusst verweigerte besondere Hilfe für Kinder, die diese brauchen und im Übrigen beim Regelschulbesuch täglich die traurige Außenseiterrolle erleben. Da werden Begriffe in Richtung „Nichtausgrenzung“ mal schnell zur Makkulatur. In vielen Fällen sind sie es bereits geworden, wie man von Eltern hören kann, die gerade wegen einer „Ausgrenzung“ den Regelschulbesuch ihrer Kinder längst bedauern.

unverzagte
5 Jahre zuvor
Antwortet  geli

@geli wenn sie von mir erwarten, dass ich ihren beitrag in gänze zur kenntnis nehme, dann kapieren oder besser korrigieren sie vorher bitte ihre verunglückte form.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  unverzagte

Der Unterricht in einer Klasse mit 19 Schülern ist für alle Beteiligten wesentlich angenehmer als in einer Klasse mit 29 Schülern.

Bitte nennen Sie mal die weiteren Fähigkeiten der Inklusionskinder, die den Regelkindern in ihrer eigenen Schullaufbahn hin zum Abitur helfen können. Mitgefühl, soziales Lernen, Akzeptanz usw. braucht man zum Bestehen der Abiturprüfung nicht so sehr wie Textinterpretationen, Vektorrechnung und Genetik.

Nennen Sie mal konkret Unterrichtsfächer und Maßnahmen darin, die für Inklusionskinder wie Sie es schreiben „aufgewertet“ werden. Wie Sie wissen, gehe ich immer vom fachlichen Standpunkt aus und habe daher berechtigte Zweifel, dass ein lernbehindertes Kind jemals ein Gedicht wird interpretieren oder eine quadratische Gleichung wird lösen können. Beides ist aber für das Abitur notwendig. Gemeinsames Musizieren u.ä. ist zwischendurch möglich und durch die in der taz genannten gemeinsamen Unterrichtseinheiten abgedeckt.

Sie merken nach wie vor, dass ich stets von wechselseitig passenden kognitiven Möglichkeiten der Kinder und kognitiven Ansprüchen der Schulform ausgehe. Ob die Kinder eine wie auch immer geartete Behinderung haben oder nicht, ist mir vollkommen egal. Beim schwächsten Drittel der heutigen Regelgymnasiasten und allen W+E-Schülern am Gymnasium passen die Bedingungen nicht mehr wechselseitig zusammen. Vielleicht sollten Sie auch mal wie ich an die Kinder denken und sie nicht nur auf ihre vorhandene oder nicht vorhandene Behinderung reduzieren.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

@xxx
Hatten Sie nicht gestern nach „Dienst nach Vorschrift“ verlangt?

„Die Einführung der inklusiven Beschulung an allen Bremer Schulen entspreche einem klaren gesetzgeberischen Auftrag, hieß in einer Pressemitteilung. Dies gelte auch für die Unterrichtung von Schülern mit Beeinträchtigungen im Bereich Wahrnehmung und Entwicklung (W+ E) an Gymnasien“
Die Vorschrift verlangt somit die Beschulung auch dieser Kinder.

Da wird sich der „fachliche Standpunkt“ um pädagogische und sonderpädagogische Inhalte erweitern.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Stimmt, habe ich. Bei der Ausgestaltung des Unterrichts habe ich aber große Freiheiten, so lange ich mich an die offiziellen Vorgaben halte. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind mir keine Vorgaben für die sonderpädagogische Betreuung von W+E-Kindern bekannt, bin aber auch nicht in Bremen tätig. Die dort für die anderen Gymnasien bereits vorliegenden Vorgaben werden wohl auf das klagende Gymnasium übertragen. Beliebt wird insbesondere dort die per Verwaltungsakt aufgezwungene Inklusion sicherlich nicht werden, der Ehrgeiz der Lehrer in diese Richtung schon gar nicht. Ausnahme ist vielleicht das Beförderungsamt des Inklusionskoordinators.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

„das Beförderungsamt des Inklusionskoordinators“
Was ist das denn?

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

A14 für den Menschen, der die Inklusion koordiniert.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Ich habe es auch gesucht und nur SEHR wenig gefunden:
A12/13 im Umfang einer halben Stelle.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Soll das die Ausschreibung für die Förderschullehrkraft sein? Falls ja, ist so eine Inklusion unter den von mir heute um 14:14 Uhr genannten Bedingungen (21-23 Wochenstunden mit der Förderlehrkraft) nicht möglich und damit als gescheitert anzusehen.

Ich weiß nicht, ob es das Beförderungsamt für die Koordination geben wird. Da sie aber eine neue Abteilung ist und jedes Schuljahr neue Inklusionsschüler dazu kommen, halte ich eine Einrichtung für plausibel. Beförderungsämter für genehme Kollegen werden oft genug konstruiert.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Das war die Ausschreibung einer Stadt / eines Kreises in NRW von 2016 für das von Ihnen genannte Beförderungsamt.
Da man kaum Informationen hierzu findet, dürfte der Posten nicht sonderlich weit verbreitet sein.

Im übrigen ist der gesetzgeberische Auftrag zur Inklusion sicherlich nicht damit verknüpft, dass betroffene Lehrkräfte ihre Wunschvorstellungen erfüllt bekommen oder selbst vorab eine Bewertung vornehmen sollen.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Danke für die Info. Da es außerhalb von Gymnasien nicht viele Beförderungsämter gibt, kann es das Amt des Inklusionskoordinators auch nicht oft geben. Ob der in Bremen existiert, weiß ich allerdings auch nicht.

Bei ihrem zweiten Absatz kann man einwenden, dass die Inklusion am Gymnasium maximal ähnliche Bedingungen wie an der Grundschule haben wird. Da sie dort mehr schlecht als recht und nur mit über das Maß hinausgehendem persönlichen Einsatz funktioniert, dürfte ähnliches auch für das Gymnasium gelten. Das ist eher eine begründete Befürchtung als eine Bewertung. Die Argumentation seitens der Dezernate in der Gerichtsverhandlung bestätigt das ja.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

„Das ist eher eine begründete Befürchtung als eine Bewertung.“
Sie haben ja vor Jahren die begründeten Befürchtungen der Grundschullehrkräfte nicht hören wollen.
Was sagten Sie gestern noch über den Lobbyverband der Philologen?

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Gegenfrage: Warum leisten sich die Grundschullehrer nicht einen eigenen Lobbyverband?

Ich kann es zwar nicht mehr rekonstruieren, aber damals war ich mit Sicherheit aus ähnlichen Gründen wie heute gegen die Radikalinklusion.

Cavalieri
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

„Inklusionskoordinator, was ist das denn?“
Hier steht, was Inklusionskoordinatoren in Schulämtern so machen:
https://www.muelheim-ruhr.de/cms/inklusionskoordination.html
Hauptaufgabe ist es, die Zahl der i-Kinder zu erhöhen — vor allem in der Sek I. Selber inklusiv unterrichten müssen die dann nicht mehr. Sie empfehlen sich damit für höhere Aufgaben im Ministerium.

Cavalieri
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Hier gibt’s noch viel mehr Inklusionskoordinatoren (offenbar ein boomender Markt):
http://inklusion-duisburg.de/index.php?title=Inklusionskoordination

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Inklusionskoordinater = Oberstufenkoordinator = Mittelstufenkoordinator usw.
Das typische erste Beförderungsamt (A14) halt. Die Bezeichnung habe ich mir ausgedacht.

(Ja, mir ist klar, dass insbesondere Oberstufenkoordinator schon oft genug A15 ist. Spielt aber keine Rolle)

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

STELLA sagt
„Koordinatorin/ Koordinator für den regionalen Inklusionsprozess, A 12 – A 13 bzw. Entgeltgruppe 11 – 13 TV-L, im Umfang von einer halben Stelle vom Unterricht befreit und an das Schulamt abgeordnet“

aber es gibt auch Stellen als Pädagogischer Mitarbeiter im „Kommunalen Integrationszentrum“ mit A12-A15

Cavalieri
5 Jahre zuvor

„Es gehe ‘ums Prinzip’ und weniger um den effektiven Bedarf.“ (Aufmerksamer Beobachter oben)
Das bestätigt das ohnehin überall lauernde Vorurteil, dass die Schulministerien nicht nach Sachargumenten oder pädagogischen Prinzipien, sondern primär nach Parteipolitik entscheiden.
Es sollen einfach politische Pflöcke eingerammt werden: „So, ab jetzt gibt’s die Inklusion auch am Gymnasium.“ Welcher Zufall: die GEW hatte sich ja vorher schon für diese Idee starkgemacht. Ob diese Inklusion dann gut läuft oder nicht, das ist den Parteipolitikern dann ziemlich egal. Sie können auf ihre „politischen Erfolge“ verweisen. Auch die Grünen in NRW waren stolz auf ihre Inklusion.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  Cavalieri

Wenn die Gymnasien außen vor blieben, würde man sich die Ghettos selbst schaffen, die man ansonsten kritisiert.

Cavalieri
5 Jahre zuvor
Antwortet  Cavalieri

Gymnasien als Ghettos? Oder Nicht-Gymnasien als Ghettos?
Leuchtet mir nicht ein. Selbst Förderschulen waren nicht als Ghettos konzipiert.
Das Zitat von Aufmerksamer Beobachter ganz oben stand nach meiner Erinnerung in der ersten Version des obigen Artikels. Nach der „Überarbeitung“ durch die Redaktion ist es verschwunden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Cavalieri
5 Jahre zuvor

Die Frau Senatorin ist auch so typisch in ihrer Parteikarriere: Erst war sie für Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik zuständig, dann für Forschungsförderung und Erwerbsarbeit im Wandel. Mit schulischen Dingen hatte sie offenbar nichts zu tun, bis sie Schulsenatorin wurde. Auch für die Kitas ist sie jetzt zuständig (siehe Wikipedia). Da ist es wohl plausibel, dass die parteilosen Fachleute in der Senatsverwaltung nicht mehr viel zu melden haben (falls es sie noch gibt). Alles soll sich der Parteipolitik unterordnen. Lauf Grundgesetz aber „wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung mit“, mehr nicht.

xxx
5 Jahre zuvor

Liebe Anna und andere Inklusionsbefürworter:

Lesen Sie sich bitte den vom Aufmerksamen Beobachter verlinkten Artikel genau durch und achten Sie auf die Wortwahl der Behörde. Hilfsbereitschaft, Sympathie, Empathie finden sie dort vergeblich, eher formal-juristische Dienstanweisungen. Die Kinder, egal ob Regel oder Inklusion, sind denen mit Verlaub sch***egal, es geht nur um die Umsetzung der Politik von rot-grün. Und zwar nicht koste es, was es wolle, sondern koste es möglichst wenig. In diesem Fall eine Küchenzeile, die der Hausmeister in den Sommerferien besorgt und aufbaut, eine noch abzuordnende Förderschullehrkraft sowie ein Kollegium mit komplett vers**ten Sommerferien, weil sie sich auf nichts vorbereiten können.

Anna
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Es geht nicht ums Mitgefühl – es geht um ein Menschenrecht.

Wie wäre es, wenn die Philologen nun mal langsam ihre Nabelschau beenden würden – und gemeinsam mit der GEW und dem VBE für bessere Bedingungen kämpfen würden, die alle Schulen brauchen, um die Inklusion umsetzen zu können? Solange sich die Lehrerschaft hier auseinanderdividieren lässt, ist es für die Politik einfach, berechtigte Forderungen abzubügeln. Dann heißt es eben: Sie wollen halt nicht.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Nennen Sie mal bitte die erforderlichen Bedingungen. Allerdings kann ich „kleine Gruppen“, „intensive Betreuung durch Förderschullehrkräfte“, „individuelle Lernziele“ nicht gelten lassen, weil es all das an den Förderschulen schon gab und in Regelschulen nach dem Willen der Finanzminister nicht umsetzen lassen.

Anna
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Sie haben’s immer noch nicht verstanden: Die Sonderschul-PFLICHT ist perdu. Deshalb spielt keine Rolle, was es früher angeblich gab. Die einzig relevante Frage ist, was es künftig geben wird.

Die von der Politik ebenfalls zu beantwortende Frage ist allerdings dann noch, wo die Mittel hinfließen sollen: in die Förderschulen – auch auf die Gefahr hin, dass dort niemand mehr hin will und die Ressourcen brachliegen? Oder in die Regelschulen, wo sie dringend benötigt werden?

Darüber lohnt sich zu diskutieren und zu streiten, nicht darüber, ob’s die Inklusion überhaupt geben sollte. Diese Debatte ist vor zehn Jahren entschieden worden.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Bitte gehen Sie auch inhaltlich und nicht formal-juristisch auf meinen Kommentar ein.

Anna
5 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Was für eine gelingende Inklusion notwendig ist, hat der VBE längst aufgelistet:

1) die Doppelbesetzung aus Lehrkraft und Sonderpädagoge,

2) die Unterstützung durch multiprofessionelle Teams,

3) die schulbaulichen Voraussetzungen,

4) kleinere Klassen,

5) bessere Vorbereitung durch angemessene Aus-, Fort- und Weiterbildung.“

Quelle: https://www.news4teachers.de/2017/05/inklusion-vbe-umfrage-unter-lehrkraeften-bringt-erschreckende-ergebnisse-beckmann-die-politik-sollte-vor-scham-im-boden-versinken/

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Bitte gehen Sie auch auf meinen Kommentar ein, weil ich die von Ihnen genannten Punkte alle nicht gelten lassen kann, weil sie alle im Widerspruch zu den Absichten der Finanzminister stehen.

Oder ganz konkret: Warum kämpfen Sie so für eine Form der Inklusion, die vielleicht nicht der UN-BRK widerspricht, aber ganz im Sinne des Finanzministers durchgedrückt wird?

Cavalieri
5 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

„Was für eine gelingende Inklusion notwendig ist, …“
Da frage ich mich schon, wie irgendein denkender Mensch VORHER meinen konnte, das sei letztlich kostenneutral, und die zusätzlichen Lehrkräfte für die Doppelbesetzung würden halt aus den dann zu schließenden Förderschulen abgezogen. An diesen hatte man bestimmt nicht für je 2-3 Schüler eine extra Lehrkraft (oder doch?). Die Verkleinerung der Inklusionsklassen gegenüber dem üblichen Schlüssel käme ja noch hinzu. Also rein rechnerisch passt das vorn und hinten nicht, das müssten auch Nicht-Mathematiker erkennen können.
Aber ich wiederhole die Frage, ob die genannten Bedingungen 1) bis 5) in unseren euopäischen Nachbarländern erfüllt sind. Oder wie machen die das sonst?

omg
5 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Liebe ANNA, toll, die Liste. Nur gibt es das nicht. Nirgendwo. Nur in Leuchturmschulen. Und da fängt es an, dass die Inklusion mit der Brechstange eben die Kinder bricht.

Ignaz Wrobel
5 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Also geht es doch um das Gefühl anderen durch eigenschriftliche Tätigkeit im Netz Hilfe zu leisten. Aber vielleicht stimmt da etwas nicht mit dem Gefühl.
Vielleicht liegt man damit falsch, mit dem Gefühl.
Man will etwas für körperlich und geistig Beeinträchtigte erreichen.
Das Ziel einer besseren Vermittlung kognitiver Leistungen der Betroffenen wird nicht angestrebt, ist eben nachrangig.
Hauptsache gemeinsamer Unterricht, wenn möglich aller in einem gemeinsamen, eingliedrigen Schulsystem, damit alle sich mit den Behinderten auseinandersetzen.
Bildungsziele werden dafür herabgeschraubt.
Hauptsache die Inklusion wird als Menschenrecht umgesetzt.

timo
5 Jahre zuvor
Antwortet  Ignaz Wrobel

…wenn denn das Menschenrecht überhaupt vorschreibt, dass es nur von einem sog. „Regelschulbesuch“ erfüllt wird. Diese Behauptung ist ja höchst umstritten und keineswegs so klar, wie die glühenden Inklusionsanhänger behaupten.

OMG
5 Jahre zuvor
Antwortet  timo

….. Und Menschenrechte stehen jedem Menschhen zu. Es gilt also fuer alle, dass das Bestmögliche jedem zu ermöglichen ist. Und nochmals: Das individuelle Menschenrecht hat da eine Grenze, wo es die Rechte anderer tangiert. FAKTUM

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor
Antwortet  timo

Exakt.
Völlig unabhängig davon, wie man zur Inklusion steht, ist es höchst unklug, sich auf die Menschenrechtskonvention zu berufen. Damit kann man vor dem Bundesverfassungsgericht schnell mal Schiffbruch erleiden, da internationales Recht auch in Deutschland immer der juristischen Auslegung vor Ort bedarf. Im Verlaufe der Diskussion mit Prof. Wocken in den letzten Tagen gab es folgenden Dialog zwischen dem Professor und mir: Prof. Wocken: “Es gibt wahrscheinlich sehr viele Gesetze, wo die Abgeordneten von ihrem Fraktionsvorsitzenden vorher erfahren, wann sie die Hand heben müssen, aber selbst nicht den geringsten Schimmer haben. Alle diese Gesetzen gelten !!! Auch die UN-BRK!”

Aufmerksamer Beobachter: „Die UN-Menschenrechtskonvention gilt auch, rangiert aber – laut jüngstem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nochmals bestätigt – unterhalb des deutschen Beamtenrechts.
http://www.sueddeutsche.de/karriere/streikverbot-fuer-lehrer-beamtenrecht-geht-vor-menschenrecht-1.4012934

Nicht, dass das der Behindertenrechtskonvention auch noch so ergeht…“ Dazu hatte der Professor dann nichts mehr zu sagen…

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor
Antwortet  timo

…bezieht sich auf timo um 10:30 Uhr.

timo
5 Jahre zuvor
Antwortet  timo

@Aufmerksamer Beobachter
Gut, dass Sie den aufschlussreichen Dialog bezüglich „Menschenrecht“ und „UN-Konvention“ noch einmal vor Augen führen. Herzlichsten Dank!

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor

Zitat: „Gegen den Willen der Schulleiterin werden künftig in einer 5. Klasse auch geistig behinderte Schüler unterrichtet.

Der Grund liegt in der Verwaltungsstruktur. […]

Zur Begründung hieß es, die beamtete Schulleiterin sei nicht klagebefugt. […]
Klagebefugt sei ein Beamter nur, wenn es möglich erscheine, dass er durch eine hoheitliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt sei, erläuterte das Gericht. Das treffe in diesem Fall nicht zu.

Deshalb habe Kelm nur verwaltungsintern auf Bedenken hinweisen können.“
https://www.nwzonline.de/bremen/bremen-schulleiterin-scheitert-mit-klage-bremer-gymnasium-muss-inklusionsklasse-einrichten_a_50,1,4161237734.html

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor

Sehr empfehlenswert auch die User-Kommentare zum Thema auf der Facebook-Seite von N4t.

Ignaz Wrobel
5 Jahre zuvor

So lasset die nächsten Bürgerschaftswahlen kommen und jenen eine politische Abfuhr erteilen, die stur ihren Ideen von Menschenrechten anhängen, um die Menschenrechte anderer auf Lernen einzuschränken, auszuhebeln und aufzuheben.