Bündnis fordert einklagbares Recht auf digitale Bildung – VBE meint: unnötig

3

BERLIN. In der Corona-Krise hieß es an vielen Schulen in Deutschland: keine Laptops, keine Tablets und auch keine Konzepte. Ein Bündnis aus Schülerinnen und Schülern, Eltern und Digitalwirtschaft fordert nun ein einklagbares Recht auf digitale Bildung über die Pandemie hinaus. Der VBE hält das für unnötig – und verweist auf das Bundesverfassungsgericht.

Die Digitalisierung in Deutschlands Schulen hat im vergangenen Jahr einen kräftigen Schub bekommen, ist aber noch lange nicht abgeschlossen. Foto: Shutterstock

Ein breites Bündnis aus Bundesschülerkonferenz, Bundeselternrat und dem Digitalverband Bitkom fordert ein Recht auf digitale Bildung. Der Anspruch auf digitale Teilnahme am Schulunterricht und weiteren Bildungsangeboten müsse einklagbar sein, erklärten die drei Organisationen in Berlin. «Dafür bedarf es auch keiner Änderung des Grundgesetzes», sagte Bitkom-Präsident Achim Berg. Das Recht solle sich nicht nur auf den Schulbetrieb beziehen, sondern auch auf Hochschulen und Weiterbildungsangebote.

«Es existieren keine bundesweiten Mindeststandards und auch ein langfristiges Finanzierungskonzept fehlt»

Berg verwies darauf, dass Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf schulische Bildung haben. «Die Realität in der Pandemie sah anders aus: Statt Distanzunterricht gab es in vielen Fällen überhaupt keinen Unterricht. Es existieren keine bundesweiten Mindeststandards und auch ein langfristiges Finanzierungskonzept fehlt.» Es gehe nicht darum, den Schulbesuch vor Ort zu ersetzen, sondern mit einem zusätzlichen Angebot zu flankieren. «Schülerinnen und Schüler haben auch dann ein Recht auf Bildung, wenn sie krank sind oder aus anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen können», sagte Katharina Swinka, Generalsekretärin der Bundesschülerkonferenz.

Christiane Gotte, Vorsitzende des Bundeselternrates, beklagte, dass es während der Pandemie nicht nur an technischer Ausstattung gefehlt habe. «Es waren auch keine pädagogischen Mindeststandards für den Distanzunterricht festgelegt. Somit konnte in Deutschland kein flächendeckend qualitativ hochwertiger Distanzunterricht stattfinden.» Ziel müsse es sein, Defizite gar nicht erst entstehen zu lassen. «Dazu kann ein Recht auf digitale Bildung unbedingt beitragen, in dem Teilhabe im Vorfeld sichergestellt wird, wo Präsenz nicht möglich ist, nach der Pandemie zum Beispiel durch digitale Beschulung bei Unterrichtsausfällen und Krankheit.»

Ein vom Bitkom in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Sozietät Redeker Sellner Dahs kam zum Ergebnis, dass für ein Recht auf digitale Bildung weder Grundgesetz noch Landesverfassungen geändert werden müssten. Die Vorgaben des Grundgesetzes stünden dem neuen Anspruch nicht entgegen, sofern der Grundsatz des Präsenzunterrichts nicht infrage gestellt, sondern ergänzt werde. Auch das Bundesverfassungsgericht habe im Kontext der Pandemie-Schutzmaßnahmen so argumentiert und ein Recht auf digitale Bildung befürwortet. «Aber außerhalb der Pandemiesituation gibt es das Recht bislang nicht», sagte Gutachter Cornelius Böllhoff.

«Ich bin der Auffassung, dass wir einen eigenen Rechtsanspruch auf digitale Bildung nicht brauchen»

Die drei Organisationen sprachen sich einhellig dafür aus, die Umsetzung des Digitalpakts Schule zu vereinfachen. Schulen und Schulträger scheiterten oft an den bürokratischen Hürden, vor allem an der geforderten Erstellung von komplizierten Medienplänen. Rund drei Jahre nach dem Start des Programmes für die Digitalisierung von Deutschlands Schulen sind nur rund 1,2 von mittlerweile 6,5 Milliarden Euro abgeflossen.

«Ich bin der Auffassung, dass wir einen eigenen Rechtsanspruch auf digitale Bildung nicht brauchen», erklärte VBE-Bundesvorsitzender Udo Beckmann. «Entscheidend ist der grundsätzliche Rechtsanspruch auf Bildung, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu den Schulschließungen während des Lockdowns ausgestaltet hat. Es muss geklärt werden, was ‚gute‘ Bildung bedeutet beziehungsweise, wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert, was den ‚unverzichtbaren Mindeststandard von Bildungsangeboten‘ kennzeichnet. Dieser Standard hat dann für alle Bildungsangebote zu gelten, egal ob analog oder digital.»

Ohne Frage brauche es eine «flächendeckende, nachhaltige und alle relevanten Aspekte mitdenkende fortschreitende Digitalisierung» von Schule. Beckmann: «Viel zu viele Ungleichheiten und Bildungsungerechtigkeiten hat die Pandemie unter das Brennglas gerückt. Unverzichtbare Standards, wie es das Bundesverfassungsgericht nennt, haben dann auch für die digitale Bildung zu gelten, und zwar in allen Dimensionen, bei Technik, Infrastruktur, Pädagogik und Didaktik genauso wie bei digitalen Anwendungen und (Weiter-)Bildungsangeboten für Lehrkräfte. Nur so lässt sich qualitativ hochwertige digitale Bildung für Schülerinnen und Schüler realisieren.» News4teachers / mit Material der dpa

Hintergründe zum BVG-Urteil: Warum Schulen geschlossen werden durften

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

3 Kommentare
Älteste
Neuste Oft bewertet
Inline Feedbacks
View all comments
Klunkerhase
2 Jahre zuvor

Am besten als Menschenrecht in die Verfassung. (*Ironie aus*)

Winnie
2 Jahre zuvor
Antwortet  Klunkerhase

Auszug aus dem UN- Bericht zur Umsetzung der Menschenrechte in Bezug auf Bildung.

62. Nach den vorliegenden Informationen könnte es sein, dass in manchen Bundesländern Bildung ausschließlich als „Schulbesuch“ verstanden wird. Auch wenn der Sonderberichter- statter ein Verfechter der unentgeltlichen und obligatorischen öffentlichen Schule ist, muss daran erinnert werden, dass Bildung nicht auf „school attendance“ reduziert werden kann und stets auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein muss. Alternativen wie Fernunterricht und „homeschooling“ sind mögliche Optionen, die unter gewissen Umständen, die außergewöhn- lich sein müssen, in Betracht kommen können, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass nach Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Eltern das Recht zukommt, die angemessene Bildung für ihre Kinder zu bestimmen. Die För- derung und Stärkung des öffentlichen und staatlich finanzierten Bildungssystems darf nicht dazu führen, Modelle ohne physische Präsenz im Schulgebäude anzuprangern. In diesem Sin- ne wurden dem Sonderberichterstatter Klagen über Drohungen mit dem Entzug des elterli- chen Sorgerechts zur Kenntnis gebracht, weil Kinder in „homeschooling“-Modellen unterrich- tet werden.

Wird nur von Deutschland nicht so umgesetzt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Bericht_über_den_Deutschlandbesuch_des_UN-Sonderberichterstatters_für_das_Recht_auf_Bildung

Winnie
2 Jahre zuvor

Wer ein Recht auf digitale Bildung will, kann nicht gleichzeitig am Grundsatz des Präsenzunterrichts vor Ort festhalten. Ein gut funktionierender Distanzunterricht könnte zum Beispiel dauerhaft in einer Onlineschule stattfinden, angeboten für Kinder mit chronischen Erkrankungen, wie zum Beispiel einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche. Diese Kinder waren bereits vor der Pandemie durch hohe Fehlzeiten in ihrer Bildung benachteiligt und stigmatisiert. Die einzige Hoffnung, die diesen Kindern bislang bleibt, ist ein Elternhaus, das diesen Mangel sowohl zeitlich als auch inhaltlich kompensieren kann und will. Wenn man von benachteiligten Kindern spricht, darf man nicht immer nur an sozial Benachteiligte denken. Es gibt viele Formen von Benachteiligung und die Präsenzpflicht ist eine, die auch leistungsstarke aber gesundheitlich gefährdete Schüler und Schülerinnen trifft und das nicht erst seit Corona. Ihnen wird trotz ihrer Begabung und ihres Engagements keine Alternative geboten, die sowohl ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit als auch ihr Recht auf Bildung berücksichtigt. Eine Onlineschule unter staatlicher Aufsicht würde diese Lücke schließen.