Schülerin starb auf Klassenfahrt: Lehrerinnen vor Gericht – Prozess ab Mittwoch

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MÖNCHENGLADBACH. Im Juni 2019 starb eine zuckerkranke Schülerin bei einer Klassenfahrt in London. Jetzt kommt der Fall vor Gericht. Zwei Lehrerinnen müssen sich verantworten. Sie hätten sich vor Beginn der Fahrt nach Erkrankungen der Schüler erkundigen müssen, meint die Anklage.

Das OLG hat zu entscheiden. Foto: Shutterstock

Nach jahrelangem Ringen um die juristische Aufarbeitung des Todes einer zuckerkranken 13 Jahre alten Schülerin bei einer Klassenfahrt beginnt am Mittwoch der Prozess vor dem Landgericht Mönchengladbach. Zwei Lehrerinnen sind dort wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Die 34 und 60 Jahre alten Frauen hatten die mehrtägige Studienfahrt nach London begleitet.

Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen vor, sich vor Beginn der Fahrt nicht die erforderliche Kenntnisse über die Erkrankungen der mitreisenden 60 bis 70 Schüler und Schülerinnen verschafft zu haben. Emily war im Juni 2019 in London in einem Krankenhaus gestorben.

Die Schülerin oder deren Angehörige hatten laut Anklage im Zusammenhang mit der Studienfahrt nicht über die Diabeteserkrankung von Emily informiert, so dass die Lehrerinnen keine Kenntnis davon hatten. Den Ermittlungen zufolge hatte das Mädchen auf der Fahrt die erforderlichen Blutzuckermessungen und die Gabe von Insulin vernachlässigt, was zu einer stetigen Verschlechterung ihres Zustandes führte.

Der komplexe Fall beschäftigt die Justiz seit langem. Der Vater des Kindes hatte bei der Staatsanwaltschaft eine Wiederaufnahme bewirkt. Im Februar 2023 hatte dann das Landgericht Mönchengladbach die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Pädagoginnen abgelehnt. Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf ließ die Anklage danach aber zu.

Die höhere Instanz hielt eine Verurteilung der Angeklagten für hinreichend wahrscheinlich. Das OLG sprach in seinem Beschluss auch davon, dass wohl «eine Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände zu dem tragischen Tod» der 13-Jährigen geführt haben dürften. Im Fall eines Schuldspruchs sind bei der angeklagten fahrlässigen Tötung eine Geldstrafe, aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich.

Das Landgericht Mönchengladbach hat den Prozess bis in den Mai hinein geplant. Nebenkläger sind der Vater und die alleinsorgeberechtigte Mutter. An den 14 geplanten Verhandlungstagen sollen 22 Zeugen vernommen werden. Darunter sind Schüler, Lehrer, Eltern und zwei Sachverständige. News4teachers / mit Material der dpa

Tod einer Schülerin auf Klassenfahrt: Nun doch Anklage gegen zwei Lehrerinnen

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Katinka
3 Monate zuvor

Ich finde, man kann die Lehrkräfte lediglich dafür verantwortlich machen, dass sie die Informationen über Krankheiten scheinbar nicht eingeholt haben, wie es bei Klassenfahrten üblich ist. Das wundert mich schon sehr, wenn sie das tatsächlich nicht getan haben.

Auf der anderen Seite, schicke ich als Elternteil doch mein zuckerkrankes Kind nicht einfach so mit auf Klassenfahrt (auch noch ins Ausland!), ohne von mir aus Rücksprache mit den begleitenden Lehrkräften gehalten zu haben – schließlich geht es hier nicht um Heuschnupfen oder Neurodermitis, sondern um eine potentiell lebensbedrohliche Krankheit.

Und dass das Kind offenbar nicht in der Lage war, seine Krankheit zu managen und die Insulingabe vernachlässigt hat, kann m.E. nicht den Lehrkräften zu Lasten gelegt werden, schließlich sind die keine Ärzte oder medizinisches Personal, das sich mit so etwas auszukennen hat.

Walter Hasenbrot
3 Monate zuvor
Antwortet  Katinka

Gegen die Kolleg:innen spricht allerdings, dass sie nicht nach dem Kind geschaut haben.

Das Gericht hat 14 Sitzungstage für den Fall vorgesehen. Das ist ein Zeichen dafür, dass der Sachverhalt nicht so ganz einfach zu beurteilen ist. Ein Medienartikel reicht als Grundlage dafür wohl nicht aus.

Ich hoffe, dass im Verfahren die Überlastung von Lehrkräften auf Klassenfahrten zur Sprache kommt, weil sie 24 Stunden pro Tag im Dienst sind.

A.M.
3 Monate zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Die Überlastung der Lehrkräfte auf Klassenfahrten sollte unbedingt unabhängig von einem Gerichtsverfahren als Thema ernst genommen werden. (Und für Entlastung müsste entweder gesorgt werden oder eine Fahrt kann nicht stattfinden.)

Gerade den Lehrkräften täte man im vorliegenden Fall wirklich keinen Gefallen damit, wenn der Tod Emilys und ihre Rolle als Aufsichtspflichtige groß in den Medien erörtert würde. Die aufgehobene Einstellung des Verfahrens erfolgte, obwohl das Gericht eine Aufsichtsverletzung der Lehrkräfte bejaht hat! Den Lehrerinnen wurde Emilys Tod lediglich deshalb nicht angelastet, weil der Notfall für einen Laien nicht erkennbar gewesen sein soll.

Walter Hasenbrot
3 Monate zuvor
Antwortet  A.M.

Gerade im Verfahren kann erörtert werden, ob die Überlastung mit zum Tod des Mädchens geführt hat und ob der Dienstherr seine Fürsorgepflicht nachgekommen ist, wenn er den Kolleg:innen zugemutet hat 24 Stunden pro Tag im Dienst zu sein.

Wenn festgestellt wird, dass zwei Personen als Bbegleitung bei einer Fahrt nicht ausreichen, wäre das ein Pfund mit dem die Lehrervertreter gegenüber den Ministerien wuchern könnten.

A.M.
3 Monate zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Bei allem Verständnis für Ihr Wunschdenken: Das Gericht wird die Gewaltenteilung berücksichtigen und sich auf seine klar umrissene Aufgabe beschränken. Zwei Lehrerinnen wurden angeklagt. „Der Dienstherr“ steht nicht vor Gericht! Wenn er zu viel fordert, müssen Aufsichtspflichtige pflichtbewusst sagen, dass sie unter bestimmten Konditionen etwas nicht mitmachen können. Egal ob nur angestellt oder verbeamtet: Lehrkräfte können sowohl individuelle als auch gemeinsam eine kollektive Überlastungsanzeige stellen.

Überlastungs-/Gefährdungsanzeigen haben ihren Sinn. Gab es welche?

Übrigens haben vier Lehrkräfte die Klassenfahrt begleitet und nicht nur die beiden Lehrerinnen.

Walter Hasenbrot
3 Monate zuvor
Antwortet  A.M.

Wenn die Überlastung als Grund für ein mögliches Fehlverhalten erkannt werden sollte, wird das selbstverständlich vor Gericht diskutiert.

Aber es bringt wenig, das hier mit nur wenigen Informationen zu diskutieren. Es steht ja noch nicht einmal fest, dass die Richter ein schuldhaftes Fehlverhalten der Kolleginnen erkennen werden.

A.M.
3 Monate zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Die Schuldfrage kommt zuletzt dran. Erst wird der Sachverhalt geklärt.

Obwohl ich mich über nichts wundere, ist es mir dennoch immer wieder unbegreiflich, welche unterschiedliche Behauptungen von den Medien gemacht werden. Mal hieß es, es seien zwei Lehrerinnen und zwei Lehrer mit den Schülern auf der Klassenfahrt gewesen, mal hieß es, es seien drei Lehrerinnen und ein Lehrer gewesen. Auch die Anzahl der Schüler schwankte. Zwischen 50 bis 60 und einmal hieß es sogar, es seien 80 Schüler mitgefahren. (Ob bereits vollJährige bei der altersgemischten Gruppe dabei waren?)

80 Schüler für vier Lehrer bei einer Übernachtungsfreizeit halte ich für zu riskant. Es ist ein Unterschied, ob jemand im Kinderheim während eines normalen Alltags für eine recht hohe Anzahl an Kindern zuständig ist – oder ob Halli-Galli angesagt ist.

Bei mir bleibt es bei der Überzeugung, dass es keine wirkliche Diskussion über die Überlastung von Lehrern durch das Gericht geben wird. Die Lehrkräfte (wer -wann -was) haben von den Schülern unmittelbar erfahren, dass es Emily nicht gut geht.

Walter Hasenbrot
3 Monate zuvor
Antwortet  A.M.

Ja, es waren vier Lehrkräfte. Es waren aber auch 60 bis 70 Schüler:innen.

Der Betreungsschlüssel war also sogar etwas schlechter als die üblichen zwei Lehrkräfte pro Klasse

dickebank
3 Monate zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Entscheidender dürfte die tatsache sein, dass die SuS – so auch das später verstorbene Mädchen – in professionellen Gastfamilien untergebracht waren. Daraus ergibt sich die Frage, wie die rechtlichen Grundlagen für diese Form des Schüleraustausches/Aufenthaltes geregelt sind. Anders als bei einem Jugendherbergsaufenthalt oder einer Hotelunterbringung hatten die mitreisenden Lehrkräfte mit Ausnahme gemeinsamer Veranstaltungen ja keinen unmittelbaren Kontakt zu den Schüler*innen. Wie ist in solchen Fällen denn die aufsichtspflicht laut Erlasslage geregelt?

A.M.
3 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Wenn der Schulleiter sich diesbezüglich nicht erkundigt hat, hätten die Lehrkräfte vermutlich die Verantwortung dafür gehabt.

Warum wird eigentlich so selten die Frage nach der Verantwortung der Schulleitung gestellt. Diese muss doch die Fahrten genehmigen?

Dil Uhlenspiegel
3 Monate zuvor
Antwortet  A.M.

Überlastungs-/Gefährdungsanzeigen haben ihren Sinn, darum gibt es sie auch. Man sollte ggf. erwägen, sie vor (mehrtägigen) Fahrt zu stellen, alleine wegen der Arbeits- und Rufbereitschaftszeiten, die sehr wahrscheinlich eine ordentliche Erholung nicht zulassen (vgl. Arbeitszeiten- /Ruhezeitenbestimmungen in Berufen), was dann wiederum mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu Unachtsamkeiten führt, also eine Gefahr für die Gruppe bzw. für alle darstellt. Auch die phys./psych. Belastung und Erholungmangel der Begleiter*innen ist ein weiterer Punkt.

Dil Uhlenspiegel
3 Monate zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Und falls die tagelange 24h-Arbeit/Bereitschaft und Hauptverantwortung für extrem komplexe, große Gruppen auf Fahrten hier nicht eine Rolle spielen sollte, dann sollte auch das allen LuL eine äußerst klare Botschaft sein.

Mondmatt
3 Monate zuvor
Antwortet  Dil Uhlenspiegel

Frei nach Bob M.

No Klassenfahrt no cry

A.M.
3 Monate zuvor
Antwortet  Dil Uhlenspiegel

Diese Erwartung an die LuL verdient mehr Zustimmung!

chrissie
3 Monate zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Ich kann verstehen, dass Klassenfahrten für das Lehrerpersonal überaus anstrengende Zeiten sind. Mein vollstes Verständnis dafür. Jedoch kann nicht jedwede Unterlassung mit Überlastung entschuldigt und begründet werden. Als „Profi“ im Umgang mit Kindern und Jugendlichen kann doch erwartet werden, dass begleitende Lehrer/Innen gewisse Prioritäten in der „Abarbeitung“ setzen. Ich gehe mal davon aus, dass nicht zeitgleich mehrere SuS erkrankt waren, nach denen geschaut und ggf. diese betreut werden mussten. Insofern ist doch zu erwarten, sobald LuL von Klassenkameraden darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass es einer Schülerin schlecht geht, diese erkrankt ist, doch zeitnah nach dieser geschaut werden bzw. entsprechende Schritte eingeleitet werden. Diese Nachlässigkeit bzw. diese unterlassene Hilfeleistung ist meines Erachtens ganz und gar nicht mit Überlastung zu entschuldigen. Es sei denn, die LuL waren zu dem Zeitpunkt mit der Betreuung anderer schwerkranker Kiinder beschäftigt. Ansonsten fällt mir nichts ein, was höhere Priorität gehabt haben könnte als sich über den Gesundheitszustand dieses Mädchen persönlich zu überzeugen.

dickebank
3 Monate zuvor

Wie begründen Sie denn die „Pflicht“ zur Einholung der Informationen über Krankheiten?
Haben da nicht die Erziehungsberechtigten eine Bringpflicht?
Es wird wie in solchen Fällen immer darum gehen, wie die Aufsichtspflicht organisiert und wahrgenommen worden ist. Im schlimmsten Fall läuft es auf Tötung durch Unterlassung hinaus. Ich bin gespannt, wie der Prozess ausgeht. Ein Anreiz Klassenfahrten zu organisieren und auch durchzuführen bzw. zu begleiten, dürfte das Urteil mit größter anzunehmender Sicherheit nicht werden.

447
3 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Gibt bei uns mittlerweile (ENDLICH!) ein sogar wirklich gutes PDF der lokalen Bezirksregierung – da wird genau aufgeführt, was u.a. vor einer Klassenfahrt schriftlich (!) so alles an Gefahrenabwägung usw. zu machen ist.

Ergebnisse:
1. Es ist so schlimm wie gedacht, ein einziges Aktenschlachtfest
2. Bock auf Klassenfahrt = subzero, minus 500

Pikant: „Klassenfahrt“ läuft da unter „Prävention und Krisenintervention“… wenn das mal kein Omen ist. 😀

Trotzdem muss ich fett eingestehen:
Das ist das ERSTE mal in meiner Dienstzeit, dass von ganz oben mal was sinnvolles/hilfreiches kommt.
Gut, dass es das gibt.

Carabas
3 Monate zuvor
Antwortet  447

Gibt es einen Link? So ein Dokument als Vorlage könnte ja auch woanders hilfreich sein.

447
3 Monate zuvor
Antwortet  Carabas

Wurde per Dienstmail verschickt, gibt ja einen der Dezernten der dafür immer beauftragt ist. Müsste ihre BzReg glaube ich dann ja auch haben.

Dil Uhlenspiegel
3 Monate zuvor
Antwortet  447

„Klassenfahrt“ läuft unter „Prävention und Krisenintervention“ … wer Ohren hat, der horche auf.

dickebank
3 Monate zuvor
Antwortet  447

Mittlerweile …
Für den Prozess ist aber die Rechtslage von vor vier Jahren, also zum zeitpunkt der fahrt entscheidend.

447
3 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Ja.
Nur halt lernen für die Zukunft…

Lisa
3 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Es gibt so einen Fragebogen, da werden Krankheiten und Unverträglichkeiten/!Allergien abgefragt. Den Kindern und gerade denen im Klassenfahrtsalter sind ihre Schwächen oft peinlich, sie wollen „cool“ rüberkommen und nicht krank. Ich selbst hatte Probleme mit einem asthmatischen Kind, der sein Inhalierspray aus diesen Gründen nicht vor den Klassenkameraden nutzen wollte.:( , doch das war nur auf einem Ausflug, nicht im Ausland oder auf Klassenfahrt, und es ist nichts geschehen.
Daher fühle ich es so nach, und alle Beteiligten tun mir so Leid. Es war das, was eine Verkettung unglücklicher Umstände ist. Die Eltern haben nun ein totes Kind, und die Lehrerinnen werden vermutlich lange Zeit ihres Lebens nicht mehr froh. 🙁

A.M.
3 Monate zuvor
Antwortet  Lisa

„Den Kindern und gerade denen im Klassenfahrtsalter sind ihre Schwächen oft peinlich, sie wollen „cool“ rüberkommen und nicht krank.“

Wie wahr! Eltern von an Diabetes erkrankten Kindern werden machmal von den Ärzten ihrer Kinder eigens darauf hingewiesen, dass es öfter vorkommt, dass der Nachwuchs in der Pubertät phasenweise nicht mehr so auf die eigene Gesundheit achtet wie früher. Auch Lehrer, Erzieher und Schulbegleiter sollten sich das immer wieder bewusst machen. Jugendliche können treuherzig gucken und trotzdem Regeln nicht einhalten. Aus dem Gutachten eines Diabetologen geht hervor, dass Emily ihren Diabetes schon eine ganze Weile nicht mehr optimal gemanagt hatte. Und dennoch wird davon ausgegangen, dass sie überlebt hätte, wenn ihr einen Tag früher geholfen worden wäre. https://www.medical-tribune.de/meinung-und-dialog/artikel/wer-hat-schuld-am-tod-der-jungen-diabetikerin-emily-auf-klassenfahrt

A.M.
3 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

„SZ-Informationen zufolge hatten neue Ermittlungen ergeben, dass die beiden Lehrerinnen vor der Fahrt keine Vorerkrankungen der mitreisenden Schüler abgefragt haben sollen. Dazu wären sie aber gemäß einem Erlass des Schulministeriums verpflichtet gewesen.“
https://www.sueddeutsche.de/panorama/emily-klassenfahrt-london-diabetes-tod-anklage-lehrerinnen-1.5552822

Gibt es eigentlich noch Bundesländer, in denen es eine entsprechende Regelung wie in NRW nicht gibt? Aus NRW kenne ich es seit Jahrzehnten nicht anders, als dass Fragebögen an die Eltern ausgeteilt werden, die unterschrieben abgegeben werden müssen. Selbst wenn es keinen Erlass geben würde, wäre es angesichts zahlloser Allergien angebracht, grundsätzlich dafür zu sorgen, dass vor einer Klassenfahrt der Stand der Angaben aktualisiert wird.

A.M.
3 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Im Zivilrecht kennt man die „Bringschuld“. Aber von einer „Bringpflicht“ im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht habe ich noch nie etwas gehört.

Es ist den höchst unterschiedlichen Lebensbedingungen angemessen, dass Schulen nicht pauschal Eltern zu Aussagen verpflichten können. Es gibt Kinder, deren Eltern sind depressiv, alkoholkrank, schwerst drogensüchtig oder haben einen niedrigen IQ. Damit auch berücksichtigt werden kann, welche gesundheitlichen Einschränkungen diese Kinder akut haben, ist eine zeitnahe Abfrage vor Fahrtantritt und das Einholen der unterschriebenen Erklärungen sinnvoll.
Im übrigen kennen Lehrer und Erzieher es, dass auch meist pflichtbewusste Eltern manchmal von sich aus an etwas Wichtiges nicht denken.