MÖNCHENGLADBACH. Der Tod einer 13-jährigen Schülerin während einer Klassenfahrt nach London sorgte bundesweit für Schlagzeilen. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf eine Frage, die viele Lehrkräfte umtreibt: Wie weit reicht ihre Aufsichtspflicht auf Klassenfahrten – und wo liegen die Grenzen?

Der Fall machte im vergangenen Jahr bundesweit Schlagzeilen: Zwei Lehrerinnen wurden vom Landgericht Mönchengladbach wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt (News4teachers berichtete). Anlass war der Tod einer 13-jährigen Schülerin während einer Studienfahrt nach London im Juni 2019. Die Pädagoginnen hatten es unterlassen, sich schriftlich nach Vorerkrankungen der rund 60 bis 70 Mitreisenden zu erkundigen. Ein Versäumnis, das sich als folgenschwer erwies: Das Mädchen war Diabetikerin – eine Information, die den Lehrerinnen entging.
Die Richter machten deutlich: Wären die beiden ihrer Pflicht zur Information nachgekommen, hätten sie bei der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Kindes angemessen handeln und rechtzeitig ärztliche Hilfe veranlassen können. Damit handelte es sich um einen krassen, aber wohl vermeidbaren Einzelfall, der eine alte Frage neu aufwarf: Wie weit reicht die Aufsichtspflicht von Lehrkräften auf Klassenfahrten?
Welche Grundsätze gelten für die Aufsichtspflicht während einer Klassenfahrt?
Bereits kurz nach dem Tod des Mädchens analysierten die Rechtsanwälte der Düsseldorfer Kanzlei Schäfer & Berkels die Rechtslage in einem Gastbeitrag auf News4teachers. Sie betonten: „Die Aufsichtspflicht ist eine der wichtigsten Aufgaben der Schule gegenüber den Eltern. Ziel ist es, dass weder die Schüler selbst noch außenstehende Dritte gefährdet oder geschädigt werden.“
Die Maßnahmen, die eine Schule oder eine Lehrkraft zu ergreifen habe, seien stets von den Umständen abhängig: „Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler, bei chronisch kranken oder behinderten Schülern auch nach der Art der Beeinträchtigung, auszurichten.“
Dabei gelte der Grundsatz: Ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten. Auch auf Klassenfahrten müsse die Aufsicht dem Alter und der Eigenverantwortung der Jugendlichen angepasst sein. Allerdings gebe es klare Vorgaben der Länder. So schreibt etwa ein Erlass des nordrhein-westfälischen Schulministeriums vor, dass bei mehrtägigen Fahrten in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen sei. Für Fahrten gemischter Gruppen sei die Anwesenheit mindestens einer weiblichen und einer männlichen Begleitperson erforderlich.
Wichtig sei zudem die Vor- und Nachbereitung: „Vor Antritt der Fahrt sind mit den Schülern Verhaltensregeln zu vereinbaren, ebenso sollte über Konsequenzen bei Fehlverhalten informiert werden.“ Eine absolut lückenlose Überwachung aller Schüler sei nicht zu leisten und auch nicht nötig – wohl aber müsse eine notwendige Aufsicht von Anfang bis Ende einer Schulveranstaltung gewährleistet sein.
Die Juristen führten zur Verdeutlichung mehrere Urteile an. So sei es nach Ansicht des Landgerichts Itzehoe keine Pflichtverletzung gewesen, Schüler auf einem Parkplatz unbeaufsichtigt zur Toilette gehen zu lassen, obwohl einige von ihnen anschließend ein Auto beschädigten. Anders entschied das Landgericht Hagen, wo eine Schülerin bei einer Wanderung schwer verunglückte, nachdem eine Lehrkraft sie in einen gefährlichen Bereich ohne ausreichende Kontrolle gehen ließ. Hier habe die Pädagogin das Naheliegende außer Acht gelassen.
Auch Thomas Böhm, Jurist und Gründungspräsident der Deutschen Gesellschaft für Schulrecht, hat sich ausführlich zu der Frage geäußert. Gegenüber dem Deutschen Schulportal erläuterte er die zentralen Grundsätze. Zunächst: „Die Aufsichtspflicht bezieht sich auf alle Bereiche der Klassenfahrt. Ausnahmen davon gelten nur, wenn Schülerinnen und Schülern bei der Planung in Absprache mit den Eltern die Möglichkeit eingeräumt wurde, zeitlich und örtlich begrenzt privaten Aktivitäten nachgehen zu dürfen.“
Das bedeutet: Lehrkräfte müssen den Rahmen festlegen, innerhalb dessen Schülerinnen und Schüler sich frei bewegen dürfen. Dazu gehören Vorgaben zur Dauer, zum Umkreis und zur Zusammensetzung von Gruppen. Entscheidend ist, dass die Lehrkräfte auch in solchen Situationen erreichbar bleiben.
Müssen Lehrkräfte rund um die Uhr beaufsichtigen?
Zur Frage, ob Lehrkräfte rund um die Uhr aufpassen müssen, sagt Böhm:
„Eine Aufsichtspflicht besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer einer Klassenfahrt. Die Wahrnehmung muss den Lehrkräften aber zumutbar sein und richtet sich nach der Gefahrenlage. Gibt es keine erkennbare besondere Gefahrenlage, müssen Lehrkräfte daher nicht nachts aufstehen, um zu kontrollieren, ob alles in Ordnung ist.“
Böhm weist zudem auf ein oft übersehenes Detail hin: „Auch Volljährige unterliegen während einer Klassenfahrt der Aufsichtspflicht der Lehrkräfte. Allerdings ist das Ausmaß dieser Aufsichtspflicht reduziert, da normalerweise davon auszugehen ist, dass Volljährige Gefahren besser erkennen und vermeiden können als Minderjährige.“ Trotzdem gilt: Weisungen der Lehrkräfte sind verbindlich, auch für Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre.
Vor jeder Klassenfahrt sind Einverständniserklärungen der Eltern einzuholen – sowohl für die Teilnahme als auch für besondere Unternehmungen mit erhöhtem Risiko, etwa Schwimmen oder sportliche Aktivitäten. Dabei müssen die Eltern unter Umständen auch zusätzliche Angaben machen, beispielsweise zur Schwimmfähigkeit ihrer Kinder.
Zwar können Lehrkräfte einzelne Aufgaben an andere Erwachsene oder ältere Schüler delegieren, doch: „Die Verantwortung bleibt letztlich immer bei den Lehrkräften. Diese können eine Übertragung der Aufsichtspflicht auch wieder rückgängig machen.“
Wie müssen Lehrkräfte mit Erkrankungen umgehen?
Besonders wichtig ist die Frage, wie Lehrkräfte reagieren müssen, wenn ein Kind auf der Fahrt erkrankt. Böhm erklärt: „Erkrankt ein Kind, treffen die Lehrkräfte die nötigen Entscheidungen in Absprache mit den Eltern. Führt die Erkrankung zur Unfähigkeit, weiter an der Klassenfahrt teilnehmen zu können, müssen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und sich zum Beispiel um ihr in ein Krankenhaus eingewiesenes Kind kümmern.“ In akuten Gefahrenlagen oder wenn Eltern nicht erreichbar sind, liegt die Entscheidung bei den Lehrkräften – allerdings immer im Spannungsfeld zwischen der Aufsicht über das erkrankte Kind und der Verantwortung für die gesamte Gruppe.
Das führt zurück zum Mönchengladbacher Fall. Der ist in seiner Konstellation besonders – gerade weil grundlegende Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Nach übereinstimmenden Aussagen von Mitschülerinnen war der Gesundheitszustand der Schülerin wiederholt zur Sprache gebracht worden. Dennoch unterließen es die Lehrerinnen, sich selbst ein Bild zu machen oder medizinische Hilfe zu rufen.
Das Gericht stellte klar: Bereits Tage vor der Krankenhauseinlieferung hätten die Beschwerden so eindeutig auf eine schwere Stoffwechselentgleisung hingewiesen, dass eine sofortige Einweisung erforderlich gewesen wäre. Wäre dem nachgegangen worden, hätte der Tod des Mädchens mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.
Der Fall zeigt: Eine absolut lückenlose Kontrolle verlangt das Recht nicht – wohl aber ein umsichtiges Handeln im Rahmen der Aufsichtspflicht. Wenn Warnsignale übersehen oder ignoriert werden, kann aus einem vermeidbaren Zwischenfall eine Tragödie mit strafrechtlichen Konsequenzen werden. News4teachers
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Neulich hieß es auf diesen Seiten von mehreren, WhatsApp & Co. seien für Lehrer oft verboten. Im Artikel steht, dass Lehrer auch während “Freizeitphasen” bei einer Klassenfahrt bzw. auf einem Ausflug erreichbar sein müssen.
Wie macht man das dann?
“Erreichbar sein” heißt nicht: Telefonisch oder per App erreichbar sein.
Wenn die Schüler wissen, dass ich mich in einem Cafe oder in der Jugendherberge aufhalte und er Aufenhaltsort in angemessener Zeit für die Schüler erreichbar ist, reicht das aus.
Wie “moderne” Lehrkräfte es machen: Keine Ahnung.
Bei mir gäbe es gemeinsamen Ausflüge vom Übernachtungsort (Jugendherberge) weg.
Und ansonsten “freies Bewegen” auf dem Gelände des Übernachtungsorts: Sozusagen wie Schulhof nur nicht an Schule.
Und sicherlich keine Erlaubnisanfrage an Eltern bzgl “Unbeaufsichtige Entfernungen in Kleingruppen in einer völlig fremden Stadt.”
Klingt logisch.
Wieso nicht? Meiner 10er sind durchaus in der Lage in einer unbekannten Großstadt mithilfe von Google Maps zu navigieren. Wenn nicht, umso besser, wenn sie es üben
Indem man seine Füße zur Lehrerunterbringung bewegt oder Festnetznummern benutzt, zum Beispiel.
Auch telefonieren ist nicht verboten.
Ich lasse bei Klassenfahrten (Kl. 9-12) schon seit Jahren immer einen Gruppenchat einrichten und mich darin aufnehmen. Habe ausschließlich gute Erfahrungen damit gemacht. Das erleichtert so viel beim Organisatorischen und verbessert die Sicherheit. Wenn jemand nicht mitmachen will, soll er es bleiben lassen. Was soll denn passieren, wenn jemand darauf hinweist, das sei nicht erlaubt? Gar nichts – genau. Die Vorteile überwiegen bei weitem mögliche Probleme.
Menche Schulen haben mittlerweile auch einen schulinternen Messengerdienst, der für diese Zwecke genutzt werden kann.
Laut Günther Hoegg, Schulrechtsexperte, sind Kontakte per Whatsapp nicht zu beanstanden, wenn es dabei nur um Terminabsprachen oder gegenseitige Erreichbarkeit bei Ausflügen usw. geht. Es muss nur jemand, der deswegen Ärger bekommt, weil seine Kultursbehörde das pauschal verbot, dagegen klagen (gegen den Ärger) und dann würde ein Gericht entscheiden, ob so ein pauschales Verbot rechtens ist. Laut Günther Hoegg nein.
Super, dann mal her mit dem Diensthandy. Ach Moment mal…
Das Gericht stellte klar: Bereits Tage vor der Krankenhauseinlieferung hätten die Beschwerden so eindeutig auf eine schwere Stoffwechselentgleisung hingewiesen, dass eine sofortige Einweisung erforderlich gewesen wäre. Wäre dem nachgegangen worden, hätte der Tod des Mädchens mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.
Die Betonung liegt hier auf “Tage vorher“:
Mittwoch abends Abfahrt, Donnerstag Ankunft, abends geht es Emiliy und anderen Kindern nach chinesischem Essen schlecht. Freitag bekommt sie nach dem Duschen ihre Insulinpumpe nicht mehr angeschlossen, informiert aber niemanden. Samstag geht es ab ins Krankenhaus, Sonntag verstirbt sie!
“Tage vorher” hatte sie schon eine Ketoazidose – offenbar vor der Abfahrt – um so krasse Blutwerte zu bekommen.
“Tage vorher” hätte sie ins Krankenhaus gemusst. Dann hätte man aber gleich alle Kinder, die Chinesisch essen waren, direkt ins Krankenhaus schicken müssen. Das ist nicht geschehen.
Und zu den eindeutigen Beschwerden:
Ein paar Monate vor der London-Fahrt hatte Emily offenbar schon mal eine Ketoazidose, die mehr oder weniger zufällig diagnostiziert wurde. Das hat sie offenbar selbst nicht bemerkt.
Auf der Fahrt bemerkt sie vermeintlich selbst nicht, dass die wieder eine Ketoazidose hat.
Die Mitschülerinnen bringen der Diabetikerin Cola und Salzstangen mit – erzählt Emily ihnen nicht? Sie bekommt die Insulinpumpe nach dem Duschen nicht mehr angeschlossen – warum ruft sie niemanden zu Hilfe?
Aber am Ende sind die Lehrkräfte schuld, sie hätten all das bemerken müssen?
Genau das ist die praktische (nicht theoretische oder hätte-könnte-sollte!) Rechtsauslegung:
Das ausgelegte “Aufsichtsrecht” ist wie ein Ameisentrichter – der Tunnel zeigt mit offenem Ende Richtung “Abgrund”, weil eben NIE definiert wird, bei welchem Level an B****sh** die Konsequenz aus der Aufsichtspflicht ENDET.
Und das ist nur zu gut verständlich, da ALLE anderen Parteien ein sehr hohes, strukturelles Interesse daran haben, diesen Zustand genau so zu erhalten:
– Versicherungen: Sich am Lehrer schadlos halten
– BzReg: Verantwortung abwälzen
– Eltern: Emotionale “Entlastung” davon, oft genug ihre Kinder völlig lebensuntauglich (ver)zogen zu haben.
Nur mal ein Praxisbeispiel aus eigenem Erleben:
Klasse “447” und Klasse “Kevin” fahren mit insgesamt 4 LuL zur Abschlussfahrt in ein holländisches Campinggebiet mit angeschlossenem Spaßbad nahe am Strand/Meer.
(An diesem Punkt zucken belesene KuK gleich vierfach zusammen, Teenager plus Kiffland plus gleich ZWEI Wasserkörper plus Klassenfahrt…)
Drei der vier Lehrpersonen sind so alt/körperlich verfallen (altersbedingt) bzw. extrem adipös (no hate, Krankheit), dass die nicht mal ‘ne Ente aus dem Wasser ziehen könnten – ich habe GLÜCKLICHERWEISE offiziell keine Schwimmbefähigung.
Der Ärger geht am ERSTEN TAG schon los:
Spaßbad-Aufsichtspflicht soll ICH acht Stunden machen, ALLEINE (was ist, wenn ich auf Klo muss?), die anderen sehen sich als unfähig dazu an, obwohl ne SPORTLEHRERIN dabei ist.
Also muss ich ‘nen Streit vom Zaun brechen, dass noch wer zur Aufsicht mitkommt (schon weil ich keinen Schwimmschein habe offiziell)…denn aufgrund fieser Vorurteile weiß ich genau, was spätestens 30 Sekunden nach Badestart mit Klasse “Kevin” passieren wird (Leute zwangsweise untertauchen) – und es kommt auch genau so: Zwei Kevins tauchen ein Mädchen unter, bis die keine Luft mehr bekommt.
Viel Geschrei, ich habe den heimischen Direx schon am Telefon, Personal droht Klasse “Kevin” Verbot des Spaßbades an (zurecht)… ich verbringe 30 Minuten damit, alles mit Zeugenunterschriften des Personals zu dokumentieren. (Das wird später noch wichtig)
Wer ist der blöde Arsch, der den “harmlosen Badespaß” ruiniert hat ?
Na klar, ich natürlich! 😀
Da sind sich Hippiekollegen und SuS ganz klar einig.
Ab da “belehre” ich vor jedem Badeantritt die rotierenden Gruppen, lasse die SuS die handkopierte Belehrung unterschreiben. Stress und Gehampel ohne Ende.
Es passieren noch knapp einige andere Dinge gerade so NICHT, natürlich kiffen auch welche so stark, dass sie am nächsten Morgen kaputt sind – wird alles unter den Tisch gekehrt, keiner nach Hause geschickt.
Irgendwie überstehe ich diese Horrorklassenfahrt, OHNE die drei tollen “Kolleg*Innen” im Spaßbad zu ersaufen.
Wir kommen zurück – zack, soll ich zum “dienstlichen Gespräch” über mein Verhaltem zum Direx.
Das übliche Schüler- und Hippieverstehertum nimmt seinen Lauf, wie “unkollegial” ich gewesen sei…da platzt mir dann der Kragen: Ich eröffne dem SL, dass ich handunterschriebene Aussagen von Zeugen im Personal über schwerwiegende Verstösse gegen die Aufsichtspflicht in deutscher Sprache besitze, unter anderem über die WEIGERUNG von Sportlehrkräften, ins Wasser zu gehen und jetzt entweder damit ganz fix Schluss ist und ich jetzt nach Hause fahre und frei habe weil ich gestresst bin – ODER das geht zur BzReg.
Direx läuft rot an, “das ist noch nicht vorbei, sie können nach Hause” – bis heute (ca. 8 Jahre später) nix mehr von gehört.
****Jetzt wechseln wir mal die Perspektive:****
“Es war eigentlich so ne coole Abschlussfahrt! Hihi, wir haben gekifft in Holland, die Lehrer haben nix gemerkt ! Nur der 447, der war so ein Spiesserarsch ! Hat die ganze Zeit genervt und uns den Spaß im Schwimmbad verdorben ! Aber sonst – coolste Abschlussfahrt eeeeeeever, brudi !”
****Jetzt stellen wir uns mal vor, einige sehr wohl mögliche Dinge wären eingetreten ****
– der Dealerkontakt zum Gras besorgen geht schief: “Hätte den Lehrkräften bewusst sein müssen…besondere Gefahrenlage…einzelne SuS damit vorher aufgefallen…keine Maßnahmen zur Verhinderung nächtlicher unerlaubter Entfernung getroffen…”
– beim “lustigen Untertauchen” geht was schief: “Wasser…sportliche Aktivität…Aufsichtspflicht…besondere Gefahr, die jeder Lehrkraft bewusst ist…”
– berauschte SuS geraten ganz simpel auf dem Zubringer des Campinggeländes in Verkehrsunfälle…
Die allgemeine, pauschale Aufsichtspflicht ist ein entgrenzter “Ameisentrichter”.
(An diesem Punkt zucken belesene KuK gleich vierfach zusammen, Teenager plus Kiffland plus gleich ZWEI Wasserkörper plus Klassenfahrt…)
Im Prinzip ist mit diesen Worten schon alles gesagt. Never!!
So sieht es aus.
Absoluter Dünnpfiff… warum?
Wenn eine Lehrkraft ortsgebunden ist und sich an einem Ort aufhalten muss, dann ist das Arbeitszeit!
Die Lehrkräfte dürfen nach ihrer Aufsicht (auch wenn die Kinder Freizeit haben) nicht mal eben 30 km wegfahren und die Familie besuchen.
Also ist seit Antritt der Fahrt bis zum Wiedertreffen mit den Eltern ununterbrochene Arbeitszeit.
Es müssten mindestens vier Personen anwesend sein und eine Schichtarbeit stattfinden.
Zudem ist es eine Dienstreise, die extra vergütet werden müsste.
Nun meine Frage an die Juristen der Gewerkschaften:
Ihr habt sicher mehr Erfahrung und Ahnung als ich als Laie… wie kann es sein, dass dieses Unrecht seit Jahren nicht angesprochen worden ist?
Spoileralarm:
Lehrer”gewerkschaften” sind auf Funktionärsebene Politikfreunde.
Da wird höchstens mal ein bisschen Dampfventil gespielt – dann sollen alle wieder brav mitmachen.
Die Mitglieder werden (aufgrund der ökonomischen Unbildung wohl auch zu Recht) für so “gutgläubug” gehalten, dass sogar z.B. Abschlüsse UNTERHALB der Inflation als “gutes Ergebnis” stolz verkündet werden.
Alle substantiellen, positiven Veränderungen sind durch KLAGEN erreichtvl worden: Paradebeispiel sind dabei ausgerechnet Klassenfahrten, die Lehrer Jahrzehnte lang selbst bezahlt haben – bis wer klagte.
Erstmal finde ich es sehr gut, dass zu diesem Dauerbrenner der Schulpraxis etwas veröffentlicht wird.
Allerdings wundert mich der (sozusagen) “beruhigende” Tonfall doch etwas:
Paradebeispiel “nachts aufstehen” – da sagt/meint Böhm zum Beispiel, das sei ohne “besondere Gefahrenlage” nicht nötig … gibt es dazu Urteile ?
So eine “besondere Gefahrenlage” ist doch blitzschnell -auch nachträglich- konstruiert, wenn (wie anderswo im Artikel erwähnt) völlig normale Alltagsdinge wie “sportliche Aktivitäten” schon der (sozusagen) “besonderen Sorgfalt” bedürfen. Natürlich nur auf Klassenfahrt.
Denn:
Alle Beteiligten haben einen strukturellen Anreiz dazu, jede Verantwortung -auch für das dümmste und in JEDEM anderen Lebenszusammenhang offensichtlich selbstverschuldete- Fehlverhalten auf die Lehrkraft abzuwälzen.
Wie viele LuL schreiben z.B. vor einer Klassenfahrt eine Beurteilung der Gefahren, reichen die mit Antrag auf die Fahrt ein ?
Ich mache das – zahllose nicht.
Alleine für völlig banalen Alltagskram (Fahrt zu Jugendheim) komme ich (mit Bothilfe) easy auf 5-6 Seiten.
Der strukturelle Anreiz als Lehrkraft mut Klassenfahrtspflicht ist es daher, möglichst langweilige, dröge Fahrten anzubieten.
Auch der aktuell diskutierte Fall mit der durch Schneefall abgebrochenen Tour…da ist genau null SuS was passiert, trotzdem steht der Lehrer (existenzgefährdet!) vor Gericht.
Ich werde nachts nicht aufstehen.
Wenn an jeder Ecke eine (juristische) Fallgrube lauert, dann lassen wir es doch einfach.
Und wenn ich permanent riskiere, meinen Job und meine Altersversorgung zu verlieren, warum soll ich dann solche Fahrten mitmachen? Und wie kann ich diese überhaupt mit dem nötigen Mindset den SuS gegenüber durchführen, wenn ich eigentlich nur im Krisenmodus operiere, damit niemandem etwas geschieht?
Insgesamt finde ich, dass es in unserem Beruf immer so läuft, dass selbst der geringste und nicht objektiv messbare Nutzen (im Notfall bei Klassenfahrten und Wandertagen: „Stärkung der Klassengemeinschaft“) ausreicht, uns Lehrkräften maximalen Aufwand und die maximale juristische Verantwortung aufzubürden.
Also ich mache grundsätzlich keine Klassenfahrten.
Vielen Kollegen sind die aktuellen Zustände egal und sie veranstalten Klassenfahrten (und machen auch sonst alles mit), also warum sollte sich da etwas ändern? Ist doch überall so, egal ob unbezahlte Extrastunde oder fehlende Arbeitszeiterfassung. Nicht einmal mehr ich als Lehrer habe da noch Respekt vor den rückgratlosen Gummibärchen. Warum sollten es denn auch Andere haben?
…und dem muss sich eben entzogen werden.
Klassenfahrten mit dem, was im Schulwesen ernstliche Gefahr darstellt, würde ich nur nach schriftlicher (ganz wichtig) Anweisung durchführen.
Schade drum, aber Eigenschutz geht vor.
Was Lehrkräfte wirklich beachten müssen: sich nicht auf Klassenfahrten einlassen.