Bundessozialgericht: Jobcenter muss Kosten für Schüleraustausch tragen

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KASSEL. Schüler aus Hartz-IV-Familien, die an Schulfahrten teilnehmen, können die Kostenübernahme vom Jobcenter verlangen – auch wenn die Fahrten mehr als 1.000 Euro kosten. Entscheidend dafür ist, dass das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes diese Fahrt zulässt. Das besagt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel.

Bundessozialgericht: Jobcenter zahlt Kosten für Schüleraustausch in den USA. Foto: ilkin / Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)
Bundessozialgericht: Jobcenter zahlt Kosten für Schüleraustausch in den USA. Foto: ilkin / Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)

Wie die „Rheinische Post“ berichtet, wurde in dem konkreten Fall ein Zwölfklässler für einen einmonatigen Schüleraustausch mit einer amerikanischen Highschool ausgewählt, weil er besonders gute Leistungen hat und sich bei einem Nachhilfeprojekt sozial engagiert. Der Schüler beantragte eine Übernahme der Kosten in Höhe von 1.650 Euro bei dem Jobcenter im badischen Ortenaukreis. Dieses weigerte sich jedoch, zu bezahlen.

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Um an der Fahrt teilnehmen zu können, lieh sich der Schüler das Geld – nach Berichten der „Rheinischen Post“ – von Freunden seiner Eltern und arbeitete in deren Geschäft 350 Euro ab. Diese waren in dem Gesamtbetrag von 1.650 Euro als Taschengeld enthalten. Die restlichen 1.300 Euro forderte er mit seiner Klage von dem Jobcenter. Das Bundessozialgericht in Kassel gab ihm nun recht: Nach dem Sozialgesetzbuch sei die Kostenerstattung bei jeder Schulveranstaltung mit mindestens einer Übernachtung möglich, so das Bundessozialgericht laut der „Rheinischen Post“. Das Bundesrecht gebe keine Grenzen für die Kosten einer solchen Fahrt vor. Entscheidend seien die schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes und die dadurch geprägte „Realität des Schulalltags“, heißt es in dem Blatt. Gemäß der Vorschriften in Baden-Württemberg müsse das Jobcenter die Amerikafahrt bezahlen. Dass der Schüler sich das Geld bereits geliehen hatte, stehe dem nicht entgegen. (kö)

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