Gericht: Fahrtkosten-Benachteiligung von G8-Gymnasiasten verfassungswidrig

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MÜNSTER. Wie die Zehntklässler anderer Schulformen auch, haben G8-Gymnasiasten in der 10. Klasse einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ab dreieinhalb Kilometern Schulweg, urteilte das nordrhein-westfälische OVG.

Die Benachteiligung von Gymnasiasten bei der Fahrtkostenerstattung sei verfassungswidrig, so die Richter. Das Land hatte mit der Schulzeitverkürzung die Gymnasiasten der 10. Klasse bereits der Oberstufe zugeordnet. Damit erhielten sie die Fahrtkostenerstattung erst ab einer Entfernung von fünf Kilometern zur Schule. Zehntklässler anderer Schulformen erhielten die Erstattung bereits, wenn sie mindestens 3,5 Kilometer von der Schule entfernt wohnten.

Buhaltestellevor einer Schule
Ob alle betroffenen Schüler Geld zurückbekommen ist fraglich. (Foto: Dieter Möckli / pixelio.de)

Der 19. Senat sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz, wie das OVG mitteilte. Eine Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde ist aber möglich.

Das Land hatte die zwei Jahre währende Regelung im vergangenen Sommer wieder aufgehoben. Ob jetzt alle damals betroffenen Schüler Geld zurückverlangen können, ist unklar. Zunächst können die drei Kläger die Fahrtkosten bei den Kommunen zurückfordern. Dabei geht es um jeweils mehrere hundert Euro. In Dortmund war das Schulverwaltungsamt schon vor Jahren dem Gleichheitsgrundsatz gefolgt und hatte auch den G8-Zehntklässlern die Kosten erstattet. Hier muss in keinem Fall Geld erstattet werden. (dpa)

(07.03.2013)

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