Urteil: Sturz von der Bierbank war Dienstunfall

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STUTTGART. Beim Tanzen im Bierzelt fiel eine Lehrerin von der Bierbank und trug erhebliche Verletzungen davon. Ein Dienstunfall urteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart, weil der Besuch des Festzelts Programmpunkt einer Klassenfahrt war.

Bei Lehrern kann Feiern auf Klassenfahrten unter Umständen zur Arbeit zählen. Daher gelten Unfälle auf Festen mitunter auch als Dienstunfälle. Voraussetzung ist allerdings, dass der Besuch des Festes ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt war, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 1 K 173/13), wie die «Neue juristische Wochenschrift» berichtet.

Auf den ersten Blick eher keine Schulveranstaltung. Foto: Jörg Weingrill / flickr (CC BY 2.0)
Auf den ersten Blick eher keine Schulveranstaltung. Foto: Jörg Weingrill / flickr (CC BY 2.0)

In dem verhandelten Fall war eine Lehrerin zusammen mit einer Kollegin mit einer Schulklasse auf Klassenfahrt in München. Dabei besuchte die Gruppe auch ein Bierzelt auf einem Frühlingsfest. Bei einem Tanz auf einer Bierbank stürzte die Lehrerin und verletzte sich erheblich. Sie wollte, dass der Unfall als Dienstunfall anerkannt wird. Die zuständige Behörde lehnte das allerdings ab.

Vor Gericht hatte die Lehrerin dann aber doch Erfolg: Der Besuch des Bierzeltes zählte für die Lehrerin zum Dienst, befanden die Richter. Auch beim Tanz auf der Festzeltbank gebe es einen engen natürlichen Zusammenhang mit der Dienstaufgabe der Klägerin. Denn es sei durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts bei der Darbietung von Livemusik auf Tischen und eben auch auf Bänken tanzten, heißt es in der Begründung der Richter. (dpa)

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