Verbeamtung von Lehrern (und anderen Berufsgruppen) auf Lebenszeit: Wenn sie doch immer so reibungslos ablaufen würde…

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WIESBADEN. Das Thema eines der meistgelesenen Beiträge auf News4teachers wirkt auf den ersten Blick nicht gerade Bestseller-tauglich: „Verbeamtung auf Lebenszeit – Diese Voraussetzungen müssen geschaffen werden“, so heißt der Text eines Partners der Redaktion, des „Beamten-Infoportal“. Die stetige Nachfrage zeigt uns aber, dass hier großer Informationsbedarf besteht – und dem wollen wir nachkommen. Wir haben deshalb die Fachanwältin Sibylle Schwarz gebeten, eine aktuelle Einführung in das Thema zu geben. Hier ist Teil eins ihres Beitrages.

Hier geht es zu Teil zwei.

Wer Beamte oder Beamter auf Lebenszeit werden möchte, muss zwei Stadien der Anerkennung durchlaufen. Foto: Shutterstock

„In vollem Umfang bewährt“: Voraussetzungen für die Verbeamtung auf Lebenszeit

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel – auch bei Lehrkräften. Zuvor sind das Beamtenverhältnis auf Probe, das der Ableistung einer Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit dient, und das Beamtenverhältnis auf Widerruf, das heißt die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, zu durchlaufen.

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der erfolgreichen Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung. Das Beamtenverhältnis auf Probe wandelt sich in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um, wenn die Beamtin/der Beamte sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Und zu guter Letzt treten Lebenszeitbeamte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Wenn es doch nur immer so reibungslos ablaufen würde …

Rechtsquellen

Das Beamtenverhältnis und seine Begründung, Änderung und Beendigung müssen streng den gesetzlich vorgeschriebenen Formen folgen. Daher müssen zunächst ein paar Zeilen zu den Rechtsquellen geschrieben werden. Seit dem Jahr 2009 liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten nach einer Föderalismusreform bei den jeweiligen Ländern. Diese haben nur noch die Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) als „Übergesetz“ und natürlich des Grundgesetzes zu beachten. Es ist somit das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Kombination mit dem jeweiligen Landesrecht (Lehrkräfte in 16 Bundesländern) anzuwenden.

Wichtige landesrechtliche Regelungen finden sich in Landesgesetzen etwa mit Namen: Landesbeamtengesetz, Landesbeamtenbesoldungsgesetz, Landesbeamten-versorgungsgesetz, Verordnung über Arbeitszeit und Urlaub, Pflichtstundenverordnung etc.

Hintergrund

Wer darf denn überhaupt in ein Beamtenverhältnis eintreten?

Beamtenstatusgesetz § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses:

„(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.“

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer beispielsweise die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, § 7 Absatz 1 Ziffer 2 BeamtStG.

Einem Beamten auf Probe wurde u. a. vorgeworfen, an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben, an denen auch für ihn erkennbar Aktivisten der neonazistischen Szene und der NPD in nicht unerheblicher Zahl teilgenommen haben. Weiterhin habe er Beiträge von Personen aus dem rechtsextremen Spektrum im sozialen Netzwerk Facebook „geliked“ und entsprechende „Likes“ von solchen Personen erhalten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2018, 1 B 1594/18, hervor, dass (jedenfalls) eine Gesamtschau der dem Beamten auf Probe zur Last gelegten Verhaltensweisen es rechtfertige, dass der Dienstherr Zweifel an der Bereitschaft des Beamten hege, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Der Beamte auf Probe war demgemäß wegen Nichtbewährung aus dem Dienst zu entlassen.

Hier geht es zu einer Pressemitteilung zu dem Fall.

Höchstaltersgrenzen für eine Verbeamtung werden in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Eine Orientierung an konkreten Bedarfen kann vorkommen, wie etwa auch höhere Grenzen für sog. Quereinsteiger.

Hintergrund

Beamte auf Probe in Probezeit

Beamtenstatusgesetz § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt:

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben …“

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat.

Die Probezeit für den höheren Dienst dauert in der Regel drei Jahre. In der Regel wird nach Ablauf der Regelprobezeit über die Bewährung entschieden. Kann nach dieser Zeit eine Entscheidung nicht getroffen werden, kann die Probezeit verlängert werden.

Beispielsweise das hessische Landesrecht regelt zudem, das die Beamtin oder der Beamte auf Probe spätestens nach fünf Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden muss, wenn sie oder er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung.

Ein Beamter allerdings, egal wie lange die Probezeit letztendlich dauert, der sich nicht bewährt hat, wird entlassen. Folglich ist nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine Lebenszeitverbeamtung ausgeschlossen.

Teil zwei des Textes mit Beispielen mangelnder Bewährung erscheint in den nächsten Tagen auf News4teachers.

Sibylle Schwarz ist Rechtsanwältin und arbeitet mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Michael A. Else zusammen als else.schwarz,  Kanzlei für Beamtenrecht und Bildungsrecht in Wiesbaden.

Teil 2 dieses Beitrags:

Die Verbeamtung von Lehrern (und anderen Berufsgruppen) auf Lebenszeit: Was in der Praxis schieflaufen kann

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