Schulrechtskolumne: Besser absichern – die medizinische Versorgung von Kindern ist heikel

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DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis. Eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE).

Das Problem:

In einer Klasse ist ein Kind, das Diabetes hat. Die Mutter verlangt , dass die Klassenlehrerin den Blutzucker misst und das Kind gegebenenfalls über die sogenannte Pumpe mit einer weiteren Menge Insulin versorgt. Der Pädagogin ist dabei aber nicht wohl. Muss sie das Kind medizinisch versorgen?

Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)
Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)

Antwort von RAin Inka Schmidtchen, Justiziarin VBE NRW:

Nein. Die Lehrerin ist keine medizinische Fachkraft und muss ein chronisch krankes Kind nicht versorgen.  Das Kind muss entweder selber so geschult werden, dass es sich selbst versorgen kann, oder die Eltern müssen eine andere Lösung finden.

Wenn die Lehrerin die Versorgung  gerne übernehmen möchte, so darf sie das. Hierbei sollte sie jedoch immer darauf achten, dass sie eine genaue Handlungsanweisung von einem Arzt vorgelegt bekommt und sich daran halten. Zudem muss es eine Vertretungsregelung geben für den Fall, das sie ausfällt. Diese Vertretungsregelung ist schriftlich zu treffen. Außerdem muss zwischen der Lehrkraft und den Eltern eine schriftliche Vereinbarung über die Medikamentenabgabe abgeschlossen werden, über die die Schulleitung – durch Vorlage der Vereinbarung – zu informieren ist.

Kann ich haften, wenn ich etwas falsch mache?

Bei einem Schülerunfall, um den es sich dann in diesem Fall handeln würde, tritt zunächst die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Bei einem vorsätzlichem Fehlverhalten  durch dass das Kind zu Schaden kommt, kann aber natürlich auch eine Lehrkraft zur Haftung herangezogen werden.

Ein Rückgriff der Unfallversicherung auf die Lehrkraft ist nur möglich, wenn der Schaden durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht worden ist.

Muss ich ein chronisch krankes Kind mit auf Klassenfahrt nehmen?

Ja. Für Klassenfahrten besteht eine Teilnahmepflicht der Schüler nach § 43 Abs.1 Satz1 SchulG. Wenn in Ihrer Klasse ein chronisch krankes Kind ist, so ist schon bei der Planung einer Klassenfahrt auf dieses Rücksicht zu nehmen. Traut die Lehrkraft sich nicht selbst zu, die Medikamenteneinnahme des Schülers oder der Schülerin zu betreuen, so kann auch in Einzelfällen die Teilnahme eines Familienmitgliedes oder einer anderen Begleitperson erfolgen.

Was muss ich in einem Notfall unternehmen?

Im Notfall muss  jeder tätig werden. Hier gilt es den Notarzt zurufen und erste Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen. Sollte dies nicht genügen, ist es wichtig, dass in der Schule jeder genau weiß, was zu tun ist. Wenn Sie selbst nicht im Stande sind, die Notfallmaßnahmen durchzuführen, so müssen Sie einen Kollegen oder eine Kollegin holen, die dies kann. Es sollte natürlich vorher immer durchgesprochen werden, wer in einer solchen Situation helfen kann und wo sich diese Person befindet. Schnelles Handeln kann in einigen Fällen das Leben des Kindes retten. Eine genaue Handlungsanweisung des behandelnden Arztes ist  auch hierbei unerlässlich.

Den ersten Teil der Serie finden Sie hier

Neue Rechtskolumne: Vorsicht vor Geschenken wohlmeinender Eltern

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1 Kommentar
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Tina
7 Jahre zuvor

In dem Artikel steht jetzt leider nicht viel Neues.
Was da nicht steht ist: Wer ist zuständig, sich um Hilfe zu kümmern, wenn die Lehrerin sich das nicht zutraut? Müssen Eltern in der Schule aushelfen auch wenn dies Einbußen im Job bedeuten würde oder gibt es Anlaufstellen? Wer muss den Antrag auf Hilfe stellen, wenn es eine Erkrankung, wie bspw. Diabetes oder Epilepsie ist, die keinen Grund für ein Sonderschulverfahren bieten? Wie sieht es mit Klassenfahrten aus, wenn die Eltern keinen unbezahlten Urlaub genehmigt bekommen/selbst nicht in der Lage sind mitzufahren? Können die Kinder dann – weil keine Hilfe gestellt werden konnte – von der Klassenfahrt ausgeschlossen werden? Wer bezahlt die Begleitperson?

Wir haben gerade genau diesen Fall. Die Eltern sagen, sie bekommen keinen Urlaub und könnten sich nicht leisten, mitzufahren. Einen Förderverein gibt es nicht. Der Antrag auf Gelder vom Sozialamt wurde mangels Zuständigkeit abgelehnt. Die Lösung aktuell lautet: Das Kind fährt nicht mit. Wir konnten keine Option finden, ein Elternteil mitzunehmen.

Es scheint mir so, dass chronisch kranke Kinder zwar auf Klassenfahrt fahren sollen, aber niemand bereit ist, hierfür die finanzielle und rechtliche Grundlage zu schaffen. Letztlich fahren nur diejenigen chronisch kranken Kinder mit, deren Eltern sich durch den Behördendschungel kämpfen (können).