Neue Rechtskolumne: Vorsicht vor Geschenken wohlmeinender Eltern

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DORTMUND. Häufig geht es in der schulrechtlichen Praxis um den sicheren Umgang mit schwierigen Eltern, dennoch ist auch der umgekehrte Fall nicht selten, dass Eltern oder auch Schüler sich durch Geschenke für die gute Arbeit einer Lehrkraft bedanken möchten. In unserer neuen Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis. Eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE).

Das Problem:

Die Elterngemeinschaft einer Grundschulklasse in einer recht wohlhabenden Gegend will einer Klassenlehrerin ein Notebook im Wert von 2.500 Euro zur Verfügung. Ziel ist es, ein schnelleres und effizienteres Arbeiten zu ermöglichen. Darf sie annehmen?

Antwort RA Martin Kieslinger, Ltd. Justiziar VBE NRW: 

Kieslinger_kleinDies entspricht recht eindeutig dem Anschein eines persönlichen Vorteils und ist daher von der Lehrerin abzulehnen (siehe auch den Vorgang um eine Berliner Lehrerin, die das Geschenk, im Wert von 200 Euro, ihres Abikurses angenommen hatte und dafür 4000 Euro Strafe zahlen musste – unzulässige Vorteilsannahme)

Möglich ist eine elterliche Zuwendung an den Förderverein, um die Schule in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Wenn man die Ausstattung und Arbeitsbedingungen in manchen Schulen sieht wäre es ja auch fahrlässig, solche Unterstützungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Grundsätzlich gelten Regelungen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung. Da man aber nicht mit der sprichwörtlichen Kanone auf Spatzen schießen darf, wird dies etwa in NRW durch eine Handreichung des Schulministeriums flankiert. Dieser verweist auf die gesetzlichen Regelungen im Landesbeamtengesetz, Beamtenstatusgesetz und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und gibt praktische Beispiele.

Vorsicht geboten ist bei folgenden Umständen:

  • Die Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen
  • Die Überlassung von Gutscheinen (Vor einigen Jahren gab es den „Movieworld“ Fall. Hier hat ein Freizeitpark jeder Lehrkraft, die mit einer Klasse den Park besucht hat, Freitickets im Wert von über 100 Euro kostenlos bekommen. Aus diesem Vorgehen resultierten dann mehrere hundert Strafverfahren gegen Lehrkräfte in NRW, die die Karten angenommen hatten.)
  • Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen
  • Zahlung von unverhältnismäßig hohen Vergütungen
  • Einladungen mit Bewirtungen
  • Kostenlose oder vergünstigte Gewährung von Unterkunft oder der Überlassung von Ferienwohnungen
  • Einladung oder Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung.

Hinweis: Unsichere Lehrkräfte bitten vor der Annahme eines möglichen Geschenks um Zustimmung bei der dienstvorgesetzten Stelle (Schulamt/Bezirksregierung), so dass der Straftatbestand nicht mehr greifen kann.

Bei der sogenannten unzulässiger Vorteilsannahme drohen Beamten disziplinarische Konsequenzen, im Tarifbereich eine Abmahnung. Zudem besteht immer die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung unabhängig von der Art der Beschäftigung. Wenn man sich allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegt und sich an der o.g. Handreichung orientiert, sind solche Folgen nahezu ausgeschlossen.

 

 

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