Lehrer dürfen 20 Seiten aus jedem Schulbuch scannen und weitergeben

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BONN. Mit Spähprogrammen sollten Schulcomputer durchforstet werden, um urheberrechtlich geschützten Texten auf die Spur zu kommen. Doch nach einer Welle von Kritik ist der so genannte «Schultrojaner» jetzt endgültig vom Tisch. Die Länder erhöhen stattdessen ihre Abgabe an die Verlage – für einen neuen Urheberrechtsvertrag.

Maximal 20 Seiten eines Schulbuches dürfen Lehrer künftig scannen, speichern und weitergeben - auch mittels eines USB-Sticks. Foto: Last Hero / flickr (CC BY-SA 2.0)
Maximal 20 Seiten eines Schulbuches dürfen Lehrer künftig scannen, speichern und weitergeben – auch mittels eines USB-Sticks. Foto: Last Hero / flickr (CC BY-SA 2.0)

Die umstrittenen Pläne zur Registrierung von urheberrechtlich geschützten Werken auf Schulcomputern mit Hilfe von «Trojanern» sind endgültig zurückgezogen worden. Die Kultusministerkonferenz (KMK) schloss mit dem Verband Bildungsmedien sowie den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst und VG Musikedition einen neuen Urheberrechtsvertrag. Danach können Lehrer ihren Schülern Inhalte aus Büchern sowie Musiknoten künftig nicht nur als Papierkopie, sondern auch digital zur Verfügung stellen, teilte die KMK nach einem Treffen in Bonn mit. Bereits im Mai hatten sich die Länder darauf geeinigt, nach heftigen Protesten auf die «Schultrojaner» zu verzichten.

Die Lehrer hätten nun eine sichere Rechtsgrundlage. Die von den Verlagen vorgesehenen Kontrollen seien endgültig vom Tisch, sagte Bayerns Kultus-Amtschef Peter Müller. Dafür werden die Länder im kommenden Jahr neun Millionen Euro zahlen, eine halbe Million Euro mehr als bisher vorgesehen.

Die Vereinbarung gilt von 2013 an und umfasst folgende Regelungen:

●   Die Lehrkräfte können von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu zehn Prozent (maximal 20 Seiten) einscannen.

●   Lehrerinnen und Lehrer können diese digitalisierten Materialien ebenfalls für den eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfältigen und an ihre Schüler weitergeben, auch zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Bisher war dies nur analog, also von Papier auf Papier erlaubt.

●   Die eingescannten Materialien können zudem für die Schülerinnen und Schüler ausgedruckt werden und außerdem im Unterricht über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergegeben werden.

●   Die Lehrerinnen und Lehrer können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen (z.B. PC, Whiteboard, iPad, Laptop, etc.). Dies umfasst auch die Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich auf dem Schulserver.

„Ein Meilenstein in der Unterrichtsentwicklung und eine erhebliche Erleichterung der pädagogischen Arbeit unserer Lehrerinnen und Lehrer“, so erklärten die Verhandlungsführer der Länder, Ministerialdirektor Peter Müller (Bayern) und Staatssekretärin Andrea Becker (Saarland).

„Somit werden die Ziele umgesetzt, die sich die drei Partner gesetzt haben: praxisorientierte digitale Nutzungsmöglichkeiten für Lehrkräfte zu schaffen und Medienbrüche im Schulalltag aufzuheben“, erklärte der Vorsitzende des Verbandes Bildungsmedien, Wilmar Diepgrond, und betonte, dass „unter Wahrung der Rechte der Autoren und der Verlage ein stimmiges Gesamtpaket analoger und digitaler Nutzungsmöglichkeiten entwickelt worden ist.“

„Wir denken, dass wir somit für die Lehrerinnen und Lehrer eine komfortable und rechtssichere Handlungssituation für einen zeitgemäßen Unterricht entwickelt haben, die vor allem auch alltagstauglich ist“, erklärte der Geschäftsführer der VG Wort, Robert Staats. News4teachers

(6.12.2012)

Zum Bericht: „Länder und Bildungsverlage einig: Scansoftware für Schulen kommt nicht“

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Joachim
11 Jahre zuvor

Hallo,
da das Copy-Right ja ab diesem Schuljahr zu einem besonders heftig diskutiertem Thema geworden ist, würde ich es gut finden, wenn Sie auf Ihren Seiten eine Rubrik einrichten, um Informationen zu bündeln.

Allen Lehrern unserer Schule wurde vom Verband BILDUNGSMEDIEN eine Kopiensammlung herausgegeben „Fotokopieren und Serverspeicherungen in der Schule, Was geht , Was geht nicht? “
Dort wurde sehr deutlich, dass nur analoges Kopieren aus Büchern erlaubt ist und das Einscannen von Schulbüchern grundsätzlich ein Verstoß gegen das Copyright ist. Das digitale Speichern auf Schulservern sowieso.
Nach diesem Artikel ist dem nicht mehr ganz so (10%, 20 Seiten).
Super wäre hier eine aktuell gehaltene Frageliste.
Wie ist es eigentlich mit alten Unterrichtswerken (vor 2005), vergriffen?

Ich glaube es gibt noch sehr viel Unklarheit, wenn man nicht gerade spezialisierter Rechtsanwalt ist.

Viele Grüße,
Joachim