Neuregelung zur Kinderpornografie vor (absurdem) Prozess gegen Lehrerin in Kraft

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MONTABAUR. Das Gesetz zur Absenkung von Mindeststrafen bei Kinderpornografie ist in Kraft. Eine aus dem Westerwald angeklagte Lehrerin könnte noch vor ihrem Prozess davon profitieren.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Foto: Shutterstock
Endet das Verfahren, bevor der Prozess beginnt? Foto: Shutterstock

Das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafe bei Kinderpornografie gilt nun offiziell. Es sei am Donnerstag im Bundesgesetzblatt erschienen, teilte das rheinland-pfälzische Justizministerium mit. «Es tritt damit heute in Kraft.» Im Fall einer angeklagten Lehrerin aus dem Westerwald müsse diese Gesetzesänderung berücksichtigt werden, teilte ein Sprecher des Amtsgerichts mit.

Wegen massiver Kritik aus der Fachwelt hatte der Bundestag das Mindeststrafmaß für die Verbreitung und für den Abruf und Besitz solchen Materials gesenkt. Denn: Durch das vorherige Gesetz mussten auch Menschen bestraft werden, die etwa Nacktfotos weiterleiten, um Betroffene zu warnen oder ihnen zu helfen.

Ganz konkret betrifft das in Rheinland-Pfalz die Lehrerin aus dem Westerwald. Die Frau hatte einer 13 Jahre alten Schülerin helfen wollen, die intime Aufnahmen von sich gemacht und ihrem Freund geschickt hatte. Dieser soll das Video verbreitet haben, die Lehrerin bekam dies mit und besorgte es sich, um es an die Mutter des Kindes weiterzuleiten und es zu schützen.

Deshalb soll am 26. September am Amtsgericht Montabaur der Prozess gegen sie beginnen. Der Richter entscheide nun, wie das Verfahren weitergehe, sagte der Sprecher. Ob eine Einstellung des Verfahrens auch außerhalb der Verhandlung in Betracht komme, werde vom Gericht zu prüfen sein. News4teachers / mit Material der dpa

Vorwurf Kinderpornografie: Lehrerin wollte helfen, nun droht ihr ein Jahr Haft

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Waldemar Kolos
10 Monate zuvor

Der Lehrerin wäre zu wünschen, dass das Verfahren gegen sie noch vor dem Hauptverhandlungstermin eingestellt wird. Aus Sicht der Lehrerschaft und der Schulen könnte aber die Hauptverhandlung für mehr Klarheit sorgen, wie Lehrer künftig sich in ähnlichen Fällen verhalten sollen, ohne Gefahr zu laufen, sich strafbar zu machen. Die Privilegierung der Lehrer aus § 184b Abs. 5 StGB kommt in bestimmten Fallsituationen durchaus in Betracht, wenn ihr Handeln ausschließlich der Erfüllung staatlicher Aufgaben oder beruflicher Pflichten dient. Es wäre von allgemeinem Interesse, wenn das Gericht im Haupfverhandlungstermin prüft, ob im Fall der Lehrerin die Voraussetzungen dafür vorliegen oder woran es denn fehlt. Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld kann gegebenenfalls immer noch erfolgen.

Waldemar Kolos
10 Monate zuvor

Mit Beschluss vom 25.07.2024 hat das AG Montabaur das Verfahren gegen die Lehrerin mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. “In seinem Beschluss hat der Vorsitzende des Schöffengerichts ausgeführt, dass selbst dann, wenn als Ergebnis einer Hauptverhandlung ein Tatnachweis mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit möglich wäre, die Schuld der Lehrerin als so gering anzusehen wäre, dass kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestünde.”

https://agmon.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/strafverfahren-gegen-lehrerin-eingestellt