Start Nachrichten Nach Tod eines Elfjährigen während einer Klassenfahrt: Ermittlungen gegen Lehrkräfte

Nach Tod eines Elfjährigen während einer Klassenfahrt: Ermittlungen gegen Lehrkräfte

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AERZEN. In einem Schullandheim klagt ein Junge im Juni über Atemnot und verliert das Bewusstsein – er stirbt. Ein allergischer Schock könnte die Ursache sein. Warum jetzt die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Der Fall dürfte ein Gericht beschäftigen. (Symbolbild.) Foto: Shutterstock

Nach dem Tod eines elfjährigen Schülers während einer Klassenfahrt in Niedersachsen ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover gegen zwei Lehrkräfte. Ermittelt werde wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen, sagte eine Sprecherin der Anklagebehörde. Weitere Details zu den Vorwürfen nannte sie nicht, für die Tatverdächtigen gelte die Unschuldsvermutung. Zuvor hatte die «Hannoversche Allgemeine Zeitung» berichtet.

Rettungsversuche blieben ohne Erfolg

Der Junge hatte am 18. Juni in einem Schullandheim in Aerzen im Landkreis Hameln-Pyrmont über Atemnot geklagt und das Bewusstsein verloren. Er musste reanimiert werden. Die Lehrkräfte leiteten Rettungsmaßnahmen ein und wurden telefonisch von der Rettungsleitstelle angeleitet. Ein Hubschrauber wurde alarmiert. Alle Rettungsversuche blieben aber ohne Erfolg. Nach dem Vorfall hatte die Polizei mitgeteilt, es gebe keine Hinweise auf ein Fremdverschulden.

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Nach dem vorläufigen Obduktionsergebnis gebe es Hinweise auf einen anaphylaktischen Schock als Todesursache – also eine lebensbedrohliche allergische Reaktion, sagte die Sprecherin. Der Elfjährige habe etwa allergisch auf Kuhmilch reagiert – ob dies mit seinem Tod in Zusammenhang stehe, werde ermittelt, ebenso wie der Auslöser des möglichen anaphylaktischen Schocks. Sie sagte, die Staatsanwaltschaft habe ein allergologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses liege bisher nicht vor. Hinweise auf andere mögliche Todesursachen gebe es nicht.

Notfall-Pen wurde nicht eingesetzt

Die Sprecherin der Staatsanwaltschaft sagte, etwa 20 Minuten vor dem Zusammenbruch des Jungen soll es ein gemeinsames Mittagessen gegeben haben. Geklärt werden solle auch, was in diesen 20 Minuten vorgefallen sei. Für die Klassenfahrt hatte der Elfjährige den Angaben zufolge einen Notfall-Pen mit Adrenalin dabei – dieser kam aber nicht zum Einsatz.

Während des Einsatzes im Juni wurden rund 50 Schulkinder aus vierten Klassen einer Grundschule in der Region Hannover von den Lehrkräften betreut und von den Rettungsmaßnahmen ferngehalten worden. Notfallseelsorger kümmerten sich um die Kinder und die Lehrkräfte. News4teachers / mit Material der dpa

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34 Kommentare
Ich_bin_neu_hier
14 Tage zuvor

Tja, Leute, eine einzige mögliche Schlussfolgerung, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Falles: Klassenfahrten – nein, danke.

SchadeMarmelade
13 Tage zuvor

Mir wurde auf dem letzten Erstehilfekurs beigebracht das man als Lehrer keine Pens verabreichen darf. Hier was der Bllv nach Auskunft der Kumis sagt:

1. Lehrkräfte dürfen von sich aus keine Medikamente verabreichen und auch keine medizinischen Hilfsmaßnahmen an Kindern vornehmen!
2. In Notfallsituationen (siehe Punkte 9 bis 11) müssen „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ eingeleitet und sofort der Notarzt benachrichtigt werden!
3. Besteht die Möglichkeit, die Gabe von Medikamenten (durch die Erziehungsberechtigten) vor oder nach den Unterricht bzw. in die Pausen zu verlagern, so ist diese Möglichkeit vorrangig zu nutzen.
4. Wenn Schüler selbst in der Lage sind, die erforderlichen Maßnahmen (Medikamenteneinnahme, Blutzucker messen, Broteinheiten berechnen usw.) vorzunehmen, kommt eine Übernahme durch die Lehrkraft nicht in Betracht!
5. Die Verantwortung für medizinische Hilfsmaßnahmen liegt bei den Erziehungsberechtigten!
6. Die Verabreichung von Medikamenten und alle medizinischen Hilfsmaßnahmen gehören nicht zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft und können damit auch nicht verlangt werden!
7. Es besteht daher auch kein Rechtsanspruch der Erziehungsberechtigten gegen die Schule oder die Lehrkraft auf Durchführung von Medikamentengabe!
8. Die Schulen können jedoch solche Aufgaben freiwillig übernehmen, aber nur, wenn folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

Aber wie auch immer man es macht als Lehrkraft, es ist falsch.

Heinz
13 Tage zuvor
Antwortet  SchadeMarmelade

Bei einem Epipen handelt es sich um ein Notfallmedikament. Das ist nicht vergleichbar mit den Hinweisen zu einer normalen Medikamentengabe!

Realist
13 Tage zuvor
Antwortet  SchadeMarmelade

Wird alles nichts nützen, es reicht ja schon, wenn die Lehrkraft nicht schriftlich abgefragt hat, ob es diese gesundheitliche Beeinträchtigung gab oder was im Fall des Notfalls zu tun ist. Oder irgendein Info-Schreiben die Eltern nicht erreicht hat oder diese die Infos nicht herausgeben wollten. Schließlich ist die Lehrkraft verpflchtet das Kind auch vor dem Unwillen, der Nachlässigkeit oder der Boshaftigkeit der Eltern zu schützen.

Klassenfahrten sind ein rechtliches Pulverfass geworden, der nächste übereifrige Staatsanwalt wittert da schon seine Karrierechance. Das Ministirium wird sich bedeckt halten und die Schuld im Zweifel immer bei der Lehrkraft suchen.

Klassenfahrten: Nein danke!

Küstenfuchs
10 Tage zuvor
Antwortet  Realist

Dann frage ich doch mal so ganz direkt: Wie viele Lehrkräfte sind denn in letzter Zeit verurteilt worden? Und die, die es wurden, haben sich – vorsichtig formuliert – auf den ersten Blick zumindest recht orginell verhalten.

Diesen populisitischen Mist vom juristischen Pulverfass können Sie sich klemmen.

447
8 Tage zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Ich habe hier eine Schüssel mit 1000 leckeren M&Ms…mit Rattengift (geruchslos, geschmacklos) bestrichen ist doch nur einer davon.

Wie, wieso hauen Sie nicht mal richtig rein?
Wieso verweigern Sie sich so bockig?
Typisch Lehrer, echt mal, immer sich so anstellen…

Walter Hasenbrot
8 Tage zuvor
Antwortet  Realist

Solche Vorfälle können auch im normalen Schulalltag auftreten.

Da hilft es dann nicht, wenn man nicht auf Klassenfahrten fährt.

Realist
7 Tage zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Man ist als Lehrkraft aber (noch) nicht verpflichtet vor Unterrichtsbeginn den Gesundheitszustand der Kinder bei den Erziehungsberechtigten schriftlich abzufragen und darauf zu achten, das Klein-Kevin alle seine Notfallsmedikamente, sein Insulin, sein Traubenzucker und seinen Notfallspen griffbereit in seiner Schultasche hat.

Ok, kann ja noch kommen und ich gehe davon aus, dass das in den nächsten 10 Jahren auch noch Vorschrift werden wird (neben der Anwesenheitskontrolle), aber dann bin ich sowieso schon raus und es ist mir dann sch…egal.

Heinz
13 Tage zuvor

Ich lehne mich jetzt mal weit aus dem Fenster und gehe einfach davon aus, dass der anaphylaktischer Schock einfach nicht als dieser erkannt wurde und der Pen deshalb auch nicht benutzt wurde.

  1. Kennt kaum einer die Symptome oder kann diese richtig deuten. Fortbildungen gibt es ja eigentlich nicht für Lehrer für wirklich wichtige Dinge sondern lieber über unsinnige Unterrichtsmethoden, die alle Probleme dieser Welt lösen.
  2. Eventuell ist der Schüler dann im Schock zusammengebrochen ohne vorher etwas von seinen Symptomen zu erzählen. Wenn er dann reanimationspflichtig ist, hat die Reanimation klar Vorrang vor einem Epipen. Die meisten Laien sind zu Recht dann mit der Situation schon ziemlich überfordert, da denkt doch keiner daran, dass der Schüler noch einen Epipen haben könnte, geschweige denn, dass es ein anaphylaktischer Schock war. Hier sind die Prioritäten erst mal andere, auch wenn es in diesem Fall anders von Vorteil gewesen wäre. Prioritäten meiner Meinung nach: 1. Kreislauf aufrecht erhalten. 2. Atemwege sichern. 3.Ggf. an vorhanden AED denken 4. Notruf. 5. Jetzt wär der Epipen von Vorteil gewesen.
TrotzdemTShirt
10 Tage zuvor
Antwortet  Heinz

Bei Allergikern die einen EpiPen haben gilt bei jeder Bewusstlosigkeit EpiPen Priorität 1. Noch vor Herzdruckmassage.
Aber ist von einem Laien zu erwarten, dass zu wissen? Grade wenn es erst 20min nach der Mahlzeit auftrat.
Solche Allergiker gelten bis zum 12 Lebensjahr nach rechtlich als „hilflos“ da die noch nicht selbst einschätzen können welche Lebensmittel welche Gefahren darstellen.
Lehrer werden total allein gelassen. Es hätte eine medizinisch ausgebildete Assistenz mitfahren müssen. Oder wenigstens ein Elternteil

blau
13 Tage zuvor

Was, es gab einen Notfallpen? Ich dachte als ich davon hörte, dass so einer sein Leben hätte retten können. Ich hätte den sogar benutzt, wenn er eigentlich einem anderen Kind gehört hätte. Ohje.

dickebank
13 Tage zuvor
Antwortet  blau

Nur wer wusste davon? Und wo war der, als der Notfall eintrat?

Jerunda
13 Tage zuvor
Antwortet  blau
Jette
7 Tage zuvor
Antwortet  Jerunda

Das ist absolut simpel, man braucht kein Vorwissen. Außerdem steht auf dem EpiPen drauf, wie er anzuwenden ist.
Ich gehe mal davon aus, dass die Lehrkräfte informiert waren und eine Bescheinigung der Eltern hatten, dass das Medikament im Notfall zu verabreichen ist.
Möglicherweise wurde der Notfall nicht als solcher anerkannt? Hier ist die Frage, wie gut die Lehrkräfte informiert waren, auch in Bezug auf Symptome…
Ich gebe Walter Hasenbrot recht, es hat nichts mit Klassenfahrt zu tun, dies hätte auch an einem normalen Schulalltag passiert sein können!

Feirefiz
13 Tage zuvor

Das Problem könnte wirklich sein, wo der Pen war. Die Lehrer hätten sicherstellen müssen, dass das Kind diesen stets bei sich trägt. Wenn das nicht der Fall war, könnte das eine Vernachlässigung der Fürsorgepflicht sein.
Haken: wie soll das funktionieren? 24 Stunden lang, denn ein Schüler könnte ja auch abends etwas essen oder trinken.
Eigentlich heißt das, dass man Schüler mit hochgradigen Allergien nicht mitnehmen kann.

Unverzagte
13 Tage zuvor
Antwortet  Feirefiz

Es geht nicht aus dem Text hervor, dass die Kolleg*innen von dem Pen wussten…

dickebank
13 Tage zuvor
Antwortet  Unverzagte

Aufgrund welcher Anzeichen bzw. Informationen hätten die Lehrkräfte denn „diagnostizieren“ können, dass der Schockzustand Folge einer allergischen Reaktion gewesen ist, der durch die Gabe von Atropin zu behandeln ist? Was unterscheidet denn einen anaphylaktischen von einem „normalen“ Schock? Ohne den Auslöser zu kennen, lässt sich der anaphylaktische Schock nämlich nicht feststellen/diagnostizieren und das Atropin wäre somit ohne Relevanz.

Unverzagte
12 Tage zuvor
Antwortet  dickebank

Naja, in der Regel liefern Eltern nähere Infos… Weiter ist nach dem Essen eine allergische Reaktion wahrscheinlicher als ein „normaler“ Schock.

TrotzdemTShirt
10 Tage zuvor
Antwortet  dickebank

Atropin??? Das ist das Gift der Tollkirsche.
EpiPen ebthält Adrenalin.
Selbst im Zweifel den Epi Pen bei Atemnot und bei Bewusstseinsverlust IMMER geben. Es ist nicht nötig die Anaphylaxis zu diagnostizieren.
Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig.

dickebank
10 Tage zuvor
Antwortet  TrotzdemTShirt

Atropin als Notfallmedikament, Sachen gibt’s.
Welchen Wirkstoff der Pen enthält ist doch zweitrangig. Die Frage ist doch, wer die Verfügungsgewalt darüber hatte und wo er sich befand, als er gebraucht wurde.
Und als Laie diagnostizieren?
Schocksymptome sind eh gleich, egal wodurch der Schock ausgelöst wird.
Schocklage, um die Zirkulation zu stabilisieren. Alle Maßnahmen dienen eh nur dazu die Vitalfunktionen aufrechtzuerhalten.

Unverzagte
13 Tage zuvor

Mein Beileid den Angehörigen ebenso wie den Kollgeg*innen.
Was für eine Tragödie…Hätte ich vor meinen Klassenfahrten davon erfahren, wären wir wahrscheinlich nicht gefahren…sowas ahnt doch niemand.

Mika BB
13 Tage zuvor

Um den Notfallpen einsetzen zu können, muss die Notsituation erst mal als Allergieschock erkannt werden. Lehrer sind in der Regel über die erste Hilfe hinaus nicht medizinisch ausgebildet, und aus: „Schüler wird bewusstlos, klagt vorher über Atemnot“ nun sofort auf „Kind hat allergischen Schock“ zu schließen – ich weiß nicht, ob man diese Schlussfolgerung als Allgemeinwissen voraussetzen darf. Sowas geht, wenn der Schock erst mal eingesetzt hat, rasend schnell vonstatten.
Eigentlich darf man echt keine Fahrten mehr machen…

TrotzdemTShirt
10 Tage zuvor
Antwortet  Mika BB

Rechtlich entscheidend wird am Ende wahrscheinlich wieder sein, ob die Lehrkräfte vorher schriftlich nach Allergien und Vorerkrankungen abgefragt haben.

Mika BB
10 Tage zuvor
Antwortet  TrotzdemTShirt

Selbst wenn ich weiß, dass das Kind Allergien hat: eine solche Situation ist eine Ausnahmesituation, für die ich trotz zweijährlichem 1. Hilfekurs nicht voraussagen kann, ob ich sofort richtig handle, mich sofort an die Allergie erinnere und den PEN reinjage. Im Zweifelsfall immer die Rettung holen: das haben die Kollegen sofort getan. Und trotzdem stehen wieder sie am Pranger. Bedeutet für mich: da ich nicht dafür garantieren kann, dass ich in einer solchen Situation medizinisch angemessen reagiere, nehme ich solche Kinder nur noch in Begleitung medizinisch geschulten Personals mit. Zu deren eigener Sicherheit.

Jette
7 Tage zuvor
Antwortet  Mika BB

Und was machen Sie, wenn das im Unterricht passiert? Nachdem das Kind beispielsweise etwas von Mitschülern gegessen hat? Das Problem muss anders geklärt werden als mit Boykott von Klassenfahrten, außerunterrichtlichen Veranstaltungen etc.

  • Ich bin dafür, dass Eltern verpflichtet werden, Allergien, chronische Krankheiten u.ä. der Schule mitzuteilen, ohne dass das explizit immer wieder schriftlich abgefragt wird.
  • In der Folge hat verpflichtend eine Schulung der Lehrkräfte (in der Arbeitszeit!) zu erfolgen über Symptome, Maßnahmen und Medikamentengabe.
  • Grundsätzlich muss die betreffende Lehrkraft das Medikament mit sich führen, nicht das Kind!
  • Sollten die o.g. Punkte nicht ausreichen, muss eine medizinische Fachkraft anwesend sein, auch im Unterricht.
Walter Hasenbrot
7 Tage zuvor
Antwortet  Jette

Dass die Lehrkraft und nicht das Kind das Medikament mitführen muss, stößt im Schulalltag an praktische Grenzen.

An weiterführenden Schulen wechselt die Lehrkraft jede Stunde. Außerdem sind Lehrkräfte auch schon mal krank oder aus anderen Gründen nicht an der Schule. (Das gilt auch für Grundschulen.) Es ist schon schwierig genug, dass Vertretungskräfte dann über die Krankheiten und Allergien in den Klassen Bescheid wissen, in denen sie vertretungsweise unterrichten.

Bei uns wird regelmäßig (einmal im Jahr) das gesamte Kollegium über Kinder mit schweren Erkrankungen oder Allergien und gebotene Notfallmaßnahmen informiert. Aber da ich an einer sehr großen Schule unterrichte und die Schüler selbst nicht im Unterricht habe, würde ich die Schüler gar nicht erkennen.

Jette
7 Tage zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Bei uns hängt (nach protokollierter Bekanntgabe in der GLK) im LZ ein Foto von dem betreffendem Kind, mit der Krankheitsinfo und dem Hinweis, an welchem Ort das Medikament im Klassenzimmer oder LZ zu finden ist (genaue Angabe + Schlüssel). Damit sind Vertretungsfälle, Fachlehrer etc. abgedeckt. Das Mitführen des Medikaments durch die Lehrkraft gilt für alles, was außerhalb der Schule ist.

dickebank
7 Tage zuvor
Antwortet  Jette

Live and let die.

Jette
7 Tage zuvor
Antwortet  dickebank

Was heißt das???

Gänseblümchen
8 Tage zuvor
Antwortet  Mika BB

„und aus: „Schüler wird bewusstlos, klagt vorher über Atemnot“ nun sofort auf „Kind hat allergischen Schock“ zu schließen – ich weiß nicht, ob man diese Schlussfolgerung als Allgemeinwissen voraussetzen darf.“

Naja.
Atemnot deutet für mich entweder auf Asthma oder allergische Reaktion hin, auch ohne entsprechende medizinische Ausbildung.

Die Frage, wo der EpiPen sich befand, ist auch nicht irrelevant.

Da die Reaktion 20 Minuten nach dem Essen auftrat, ist ein Zusammenhang naheliegend.
Fraglich wäre auch, ob die Lehrer die Küche über die Allergie auf Kuhmilch informiert haben, damit das Kind evtl. andere Kost bekommt. Oder ob die Kuhmilchallergie tatsächlich nur auf die Milch selbst bezogen wurde, und nicht auf deren Bestandteile…

In anderen Foren las ich schon, der Junge sei selbst schuld. Nur, woher soll er denn wissen, was der Koch (m/w/d) für Zutaten nutzt? Das Glas Milch ist da eindeutiger. Aber der Sauce bspw. ist nicht anzusehen, ob sie mit Milch oder pflanzl. Alternativen zubereitet wird.

Mein Sohn (inzwischen 18) sollte in der GS als nierenkranker Bluter zur Klassenfahrt, wollte aber nicht. Schule wollte Medikamente nicht geben, KV oder KM sollten von der Schule aus nicht mitfahren.
Also war er nicht auf Klassenfahrt, sondern zum Unterricht in der Parallelklasse.

GreenPen
13 Tage zuvor

Niedersachsen hat die Gabe von Notfallmedikamenten auf der Seite des Bildungsportal konkret formuliert (allerdings wurde es nie konkret den Schulen mitgeteilt):
Im Gegensatz zur regelmäßigen Medikamentengabe in Schule stellt die Gabe von mitgeführten verordneten Notfallmedikamenten eine Erste-Hilfe-Leistung dar, die im Notfall Leben retten kann. Die Notfallsets sind für Laien gemacht und einfach zu handhaben. Eine Falschdosierung ist ausgeschlossen.

Typische Szenarien für die Gabe von Notfallmedikamenten:
Anaphylaktischer Schock: Verabreichung eines Adrenalin-Autoinjektors (z. B. EpiPen) bei schweren allergischen Reaktionen mit Atemnot, Kreislaufproblemen oder Schockzeichen.
Unterzuckerung: Gabe von Glukagon als Injektion oder Nasenspray, wenn ein bewusstloser oder nicht ansprechbarer Diabetiker Anzeichen einer schweren Unterzuckerung zeigt und keine orale Zufuhr möglich ist.
Epileptischer Anfall: Anwendung von Notfallmedikamenten wie Midazolam (als Nasenspray oder Lösung zur Mundgabe) zur Beendigung eines länger anhaltenden Anfalls (Status epilepticus).
Asthma-Anfall: Nutzung eines Notfallinhalators mit einem Bronchodilatator (z. B. Salbutamol) bei akuter Atemnot aufgrund eines schweren Asthma-Anfalls.
Die Verpflichtung zur Hilfeleistung in einer Notfallsituation ergibt sich aus der jeweiligen Einzelsituation und ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur unterlassenen Hilfeleistung zu beurteilen (§ 323c StGB).

Haftungsbeschränkung
Erleiden Schülerinnen oder Schüler während des Schulbesuchs durch die Gabe von Medikamenten durch Schulbeschäftigte einen Schulunfall, gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. SGB VII. Danach ist eine zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft auf Ersatz für den entstandenen Personenschaden grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn die Medikamente fehlerhaft verabreicht wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lehrkraft angestellt oder verbeamtet ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Lehrkraft die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt hat. In diesem Fall ist die Lehrkraft nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Was ist zu beachten?
Diagnose: Die Erkrankung muss diagnostiziert sein, und das Notfallmedikament muss explizit dafür vorgesehen sein. Es muss klar geregelt sein, wann welches Medikament gegeben werden muss. Die Entscheidung trifft nicht die helfende Person, sondern vorab die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Notfallplan: Es soll ein ärztlich bestätigter Notfallplan zur Verfügung gestellt werden, der von den Erziehungsberechtigten unterschrieben ist. Mit dem Notfallplan stellen die Erziehungsberechtigten der Einrichtung die notwendigen Informationen zur Verfügung, wie in Notfällen möglichst gehandelt werden soll. Mit dem Notfallplan wird das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Durchführung der Notfallmaßnahme sowie ein Haftungsausschluss dokumentiert.
Einweisung: Die helfende Person sollte möglichst durch die Erziehungsberechtigten oder auf deren Veranlassung im Umgang mit der Medikamentengabe unterwiesen (ggf. trainiert) werden.
Erkennbarer Notfall: Die Symptome müssen eindeutig auf eine entsprechende lebensbedrohliche Situation hinweisen.

Susanne M.
13 Tage zuvor

Bevor ein Kind stirbt, würde ich mich lieber strafbar machen und alles versuchen, zu helfen. Mir hat man im Erste-Hilfe Kurs gesagt, dass in solchen Situationen das Schlechteste ist, gar nichts zu tun.
Mir tun die Kollegen sehr Leid. Vermutlich war der Zustand des Kindes, bevor die Situation überhaupt richtig erfasst wurde, schon kritisch.
Ich habe einmal bei einem Schüler eine Wespenallergie erlebt. Das ging sehr schnell, und ich dachte erst, er hätte sich an etwas verschluckt. Er konnte ja nicht mehr schildern, was passiert. Außerdem trat die Allergie zeitversetzt auf. Eine Kollegin ist dann schnell mit ihm ins KH gefahren, und es ging noch einmal gut. Er musste allerdings zukünftig immer sein Notfallkit dabei haben, und ja, ein anderer muss ihm den Pen verpassen.

Küstenfuchs
10 Tage zuvor

Die Überschrift ist mir zu reisserisch, denn Ermittlungen gegen Lehrkräfte sind doch zwangsläufig:
Klassenfahrt – Kind tot – Ermittlungen (auch) gegen Lehrkräfte.

Eine Ermittlung gegen eine Person gerade in so einem Fall bedeutet noch lange keine Schuld einer Lehrkraft oder rechtliche Konsequenzen für diese. Sie ist eher eine Selbstverständlichkeit, weil die Staatsanwaltschaft schauen muss, ob hier strafrechliche Belange eine Rolle spielen oder ob es nur einfach ein schlimmer Unfall bzw. eine Überforderung der nicht medizinisch ausgebildeten Lehrkraft war.

Realist
7 Tage zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Strafrechtliche Ermittlungen brauchen einen begründeten Anfangsverdacht. Und scheinbar werden Lehrkräfte mittlerweile generell unter einen solchen gestellt.