HAMBURG. Gehört eine Klassenfahrt zur Schulpflicht – auch dann, wenn Schülerinnen sich in ihrer Klasse ausgegrenzt und gemobbt fühlen? Das Verwaltungsgericht Hamburg hat diese Frage in einem Eilverfahren grundsätzlich bejaht und den Antrag eines Vaters abgelehnt, dessen zwei Töchter nicht an einer fünftägigen Klassenreise teilnehmen sollten. Für eine Befreiung müsse ein wichtiger Grund vorliegen. Die von der Familie geschilderten Ausgrenzungen und Übergriffe genügten dem Gericht dafür in diesem Fall nicht – obwohl es ausdrücklich einräumt, dass es in der Klasse eine „Mobbing-Problematik“ gegeben haben könnte.

Die Hamburger Schulbehörde hatte dem Vater aufgegeben, dafür zu sorgen, dass seine beiden Töchter an der Klassenreise ihrer zehnten Klasse vom 7. bis 11. September teilnehmen. Sollten die Mädchen wegen Krankheit fehlen, verlangte die Behörde ein schulärztliches Attest. Andernfalls drohte ein Zwangsgeld von 500 Euro.
Der Vater wehrte sich dagegen. Er verwies auf eine „massive Mobbing-Situation im Unterrichtsalltag und die daraus resultierenden psychischen Belastungen für die Kinder“. Er legte Widerspruch ein und zog vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte seinen Eilantrag mit Beschluss vom 4. September 2026 ab (Az. 5 E 5283/26), wie beck-aktuell berichtet.
Dabei stellte das Gericht zunächst klar: Schulpflicht beschränkt sich nicht auf den regulären Unterricht. Schülerinnen und Schüler müssen auch an verpflichtenden Schulveranstaltungen teilnehmen. Welche Veranstaltungen dazu gehören, entscheidet grundsätzlich die Schule. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag und das Elternrecht seien insoweit gleichrangig. „Welche schulische Veranstaltung im Einzelnen Pflicht ist, das bestimmt in Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags […] die Schule und nicht das Elternhaus“, heißt es in dem Beschluss.
Eine Befreiung ist zwar möglich, dafür verlangt das Hamburgische Schulgesetz jedoch einen „wichtigen Grund“. Genau den sah das Gericht hier nicht ausreichend belegt.
Eine der beiden Schülerinnen hatte berichtet, sie werde von ihrer Klasse „komplett ausgeschlossen“. Ein Junge mobbe sie; Klassenlehrerin und Sozialarbeiter ignorierten dies nach ihrer Darstellung. Die zweite Tochter berichtete ebenfalls von Ausgrenzung und Beleidigungen. Zudem habe es Vandalismus und Brandstiftung gegeben. Bei beiden Schülerinnen besteht laut Gericht sonderpädagogischer Förderbedarf – bei einer im Bereich Lernen, bei der anderen im Bereich geistige Entwicklung.
Die Familie hatte bereits Ende März die Befreiung von der Klassenfahrt beantragt. Der zuständige Abteilungsleiter lehnte dies ab, bot aber an, gemeinsam zu klären, unter welchen Bedingungen die beiden Schülerinnen teilnehmen könnten.
Die Schwierigkeiten der Mädchen ließen sich nach Auffassung des Gerichts nicht allein dadurch lösen, dass sie von der gemeinsamen Fahrt ausgeschlossen würden. Klassenfahrten hätten eine „ganz besondere pädagogische Bedeutung“. Gerade für Schülerinnen mit Förderbedarf könne eine solche Fahrt Selbstständigkeit fördern und neue Perspektiven eröffnen.
„Eine Teilnahme könnte grundsätzlich eine bessere Integration in die Klassengemeinschaft bewirken“
Auch eine ernstliche Bedrohung der Sicherheit der Mädchen sah das Verwaltungsgericht nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Selbst wenn es in der Vergangenheit vereinzelt insbesondere zu verbalen Übergriffen gekommen sei, sei eine solche Gefährdung nicht ausreichend erkennbar. Das Gericht räumt allerdings ein: „Es mag eine Mobbing-Problematik in der Klasse aufgetreten sein.“ Nicht ersichtlich sei jedoch, dass die Schule nicht willens oder nicht in der Lage wäre, die Schülerinnen zu schützen und Schwierigkeiten anzugehen.
Nach Darstellung von beck-aktuell hielt das Gericht deshalb auch den behördlichen Zwang zur Teilnahme für verhältnismäßig. Die Schule dürfe von den Eltern verlangen, die Schulpflicht ihrer Kinder durchzusetzen. Auch die Attestpflicht und das angedrohte Zwangsgeld von 500 Euro beanstandete das Verwaltungsgericht nicht.
Der Beschluss bedeutet allerdings nicht, dass Mobbing grundsätzlich kein Grund sein kann, eine Schülerin oder einen Schüler von einer Klassenfahrt zu befreien. Entschieden wurde über den konkreten Fall – und lediglich im Eilverfahren nach summarischer Prüfung. Ausschlaggebend war, dass das Gericht keine hinreichend konkrete Gefährdung erkennen konnte und davon ausging, dass die Schule Schutz gewährleisten und auf die Probleme reagieren könne.
Damit weist die Entscheidung der Schule zugleich Verantwortung zu: Die Teilnahmepflicht lässt sich in diesem Fall gerade damit rechtfertigen, dass die Schule bereit und nach vorläufiger Einschätzung auch in der Lage ist, die betroffenen Schülerinnen zu schützen und zu integrieren. Ein Rückzug aus der Klassengemeinschaft erschien dem Gericht dagegen nicht als geeignete Lösung: „Eine Teilnahme könnte grundsätzlich eine bessere Integration in die Klassengemeinschaft bewirken.“ News4teachers

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