Urheberrecht: Gericht konkretisiert Regeln für Lehrer

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STUTTGART. Schulen und Hochschulen dürfen ihren Schülern und Studenten bis zu zehn Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes online zum Lesen zur Verfügung stellen.

Dies hat einem Bericht des Informationsdienstes „Heise-Online“ zufolge das Landgericht Stuttgart jetzt entschieden. In dem Fall, der nun verhandelt wurde, ging es um das Lehrbuch „Meilensteine der Psychologie“ aus dem Alfred Kröner Verlag,  von dem die Fernuniversität Hagen ihren Studenten 91 von 476 Seiten über ihr Intranet kostenfrei anbot. Der Verlag wollte durchsetzten, dass die Universität nur drei Seiten aus dem Werk anbieten dürfe. Das Gericht wies das zurück. 48 Seiten seien in Ordnung und entsprächen der Absicht des Gesetzgebers, der in Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz festgelegt habe, dass Lehrer und Wissenschaftler „kleine Teile“ von Werken einem „bestimmt abgegrenzten Bereich von Unterrichtsteilnehmern“ öffentlich zugänglich machen dürfen. Voraussetzung sei allerdings, dass es für die Nutzer keine Möglichkeit zur Speicherung der Texte gebe. Ausdrucken oder Kopieren sei wiederum in Ordnung. Zum Herunterladen (und damit Speichern) dürften aber tatsächlich nur drei Seiten angeboten werden.

Obwohl die Hochschule laut „Heise“ zur Zahlung eines noch festzulegenden Schadensersatzes verurteilt wurde, hat der Verlag angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Die Einschränkung des Gerichts ist ihm nicht weitreichend genug. Der Alfred Kröner Verlag wird in dem Musterprozess vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels unterstützt. (red)

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