Musiklehrer darf Fahrten zu Orchesterproben nicht von Steuer absetzen

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NEUSTADT/WEINSTRASSE. Ein Musiklehrer, der in seiner Freizeit musiziert, kann Fahrten zu Orchesterproben nicht unbedingt in der Steuererklärung geltend machen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschieden.

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In dem Fall hatte ein Fachlehrer für Musik Fahrten zu Proben verschiedener Sinfonieorchester als Werbungskosten steuermindernd abrechnen wollen. Für die Jahre 2005 und 2006 gab der Mann Beträge von etwa 2600 Euro und 2400 Euro an. Sein Argument: Es handele sich um Fortbildungskosten, eine stetige Weiterbildung sei vom Land gefordert. Dem schob das Finanzgericht aber einen Riegel vor (Urteil vom 23.4., Az. 5 K 2514/10). Der Mann habe über mehrere Jahre in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben und auch zu Konzerten geltend gemacht. Das zeige, dass ein «nicht unwesentlicher privater Aspekt» vorhanden sei. Das Gericht rechnete daher die entstandenen Aufwendungen für die Proben der privaten Lebensführung des Lehrers zu. Es komme aber immer auf den Einzelfall an. Im konkreten Fall sprächen keine Indizien wie etwa Sonderurlaub von der Schule oder ein bei einem Lehrgang erworbenes Zertifikat dafür, dass es einen beruflichen Anlass gegeben habe. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. dpa
(15.5.2012)

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