Gericht: Professoren haben trotz Emeritierung Recht auf Lehrveranstaltungen

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BERLIN. Auch nach ihrer Emeritierung haben Professoren das Recht, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Hochschulen sind verpflichtet, diese in den Lehrplan aufzunehmen, auch wenn die Qualität fraglich scheint.

Professoren haben auch nach ihrer Emeritierung ein Recht darauf, an der Hochschule Lehrveranstaltungen abzuhalten. Das gilt selbst dann, wenn Studenten die Vorlesung als wirr kritisieren und die Methoden fragwürdig finden. Darauf weist die Zeitschrift «Forschung & Lehre» (Ausgabe 2/16) hin. Sie bezieht sich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: 12 L 269.15). Die Hochschule ist außerdem verpflichtet, die Lehrveranstaltung in den Lehrplan aufzunehmen und im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen.

Im Unterschied zu pensionierten Professoren behalten emeritierte Hochschullehrer ihre akademischen Rechte (Symbolbild). Foto: Christoph Boy / flickr (CC BY 2.0)
Im Unterschied zu pensionierten Professoren behalten emeritierte Hochschullehrer ihre akademischen Rechte (Symbolbild). Foto: Christoph Boy / flickr (CC BY 2.0)

In dem verhandelten Fall wollte ein emeritierter Professor rechtlich durchsetzen, dass die Hochschule seine Veranstaltung «Einführung in die Didaktik der romanischen Sprachen» in den Lehrplan aufnimmt und im Vorlesungsverzeichnis ankündigt. Die Hochschule lehnte das ab. Studenten hätten sich über die Vorlesung beschwert. Sie kritisierten, dass der Professor sich rassistisch äußere und etwa grammatikalisch nicht korrektes Deutsch als «Ausländerdeutsch» bezeichne. Außerdem sei der Aufbau der Veranstaltung zunehmend wirr, und die Methoden seien fragwürdig.

Das Gericht verpflichtete die Hochschule, die Veranstaltung in den Lehrplan des Fachbereichs sowie im Vorlesungsverzeichnis aufzunehmen. Professoren hätten auch nach ihrer Emeritierung das Recht, ihrer Lehrbefugnis entsprechende Lehrveranstaltungen abzuhalten. Daraus folge, dass die Hochschule verpflichtet sei, solche Veranstaltungen in den Lehrplan und in das Vorlesungsverzeichnis aufzunehmen. Das nicht zu machen, greife in das Grundrecht des Professors auf Wissenschaftsfreiheit ein. Die Voraussetzungen, um ein Grundrecht einzuschränken, seien hoch. Die Kritik einzelner Studenten reiche nicht aus. (dpa)

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