KARLSRUHE. Ist nach der Trennung ein Elternteil unterhaltspflichtig, muss er eventuell auch für ein Internat zahlen. Entscheidend ist dabei zum Beispiel die Schulempfehlung – und die Aussicht auf Erfolg.
Muss die Mutter oder der Vater Unterhalt zahlen, muss sie oder er auch für schulischen Mehrbedarf des Kindes aufkommen. Kosten für den Besuch eines Internats können jedoch nicht immer geltend gemacht werden. Sie müssen angemessen sein – und der Besuch einer günstigeren Schule darf nicht den gleichen Erfolg versprechen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor (Az.: 20 UF 105/18), wie die Zeitschrift NJW-Spezial (16/2019) berichtet.
In dem verhandelten Fall übte der Vater alleine das Sorgerecht für schulische Angelegenheiten aus. Die Tochter hatte eine Lese-Rechtschreib- sowie eine Rechenschwäche. Zuerst ging sie auf ein staatliches Gymnasium und gleichzeitig auf ein privates Institut zur Therapie. Ab der siebten Klasse besuchte sie jedoch den gymnasialen Unterricht eines Internats. Dort erhielt sie wöchentlich für 45 Minuten eine Legasthenie-Therapie. Ihre Rechenschwäche wurde nicht behandelt.
Die Mutter wollte die Kosten für das Internat nicht übernehmen. Am Ende der Grundschule und auf den zwei Gymnasien, auf denen das Mädchen zuerst war, war der Tochter vom Besuch des Gymnasiums abgeraten worden. Das Internat entspreche nicht den Fähigkeiten ihrer Tochter, argumentierte die Mutter. Zudem biete das Internat keine angemessene Therapie der Lernschwächen an. Es sei zumutbar und koste deutlich weniger, wenn das Mädchen das staatliche Gymnasium und die private Therapie besucht.
Die Tochter klagte auf Übernahme der Kosten durch ihre Mutter. Das Amtsgericht Pforzheim wies den Antrag ab. Auch die Beschwerde vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Die Tochter habe nicht ausreichend begründet, warum sie das erheblich teurere Internat besuchen müsse, obwohl eine andere Art der schulischen Förderung bei geringeren Kosten zu einem vergleichbaren Erfolg führen würde, so das Gericht.
Argumente, die Tochter werde im Internat besser betreut als beim Vater, ließen die Richter nicht gelten. Zudem entspreche das Gymnasium nicht den Fähigkeiten des Kindes. dpa
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