Rechtsstreit zwischen Webschule und Schulministerin Gebauer: Gelingt ein Vergleich?

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Im Rechtsstreit zwischen dem NRW-Schulministerium und der privaten Web-Individualschule als Internetschule für kranke Kinder liegt nun ein Vergleich vor. Man sehe in dem Vergleich des Verwaltungsgerichts Arnsberg einen «gangbaren Kompromiss» und habe bereits zugestimmt, sagte Schulleiterin Sarah Lichtenberger. «Wir hoffen nun, dass sich das Schulministerium einen Ruck gibt.» Es geht um die diesjährigen Abschlussprüfungen von rund 70 Jugendlichen aus ganz Deutschland im Mai.

Im Clinch mit der Web-Individualschule: NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP). Foto: Land NRW

Laut Schulleitung muss aufgrund der Erkrankung jeder Schüler bei den Prüfungen von seiner Lehrkraft begleitet werden. Die ursprünglich vorgesehene Verteilung je nach Wohnort der Schülerinnen und Schüler auf verschiedene Prüfungsorte – in Zuständigkeiten mehrerer Bezirksregierungen in NRW – mache diese Betreuung aber unmöglich, schilderte Lichtenberger. Der Vergleich des Gerichts sehe vor, dass die Arnsberger Bezirksregierung bei der Planung den Hut aufbehalte und fünf Prüfungsorte benenne. Die Web-Individualschule würde entsprechend fünf Gruppen bilden. Das wäre zwar ein großer Aufwand, aber alle Schüler könnten damit vor Ort begleitet und betreut werden, erläuterte die Leiterin.

Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) hatte betont, die Bezirksregierung Arnsberg könne «nicht dauerhaft Abschlussprüfungen für das gesamte Bundesgebiet organisieren». Sie hatte der staatlich nicht anerkannten Schule aber zugesagt, dass man Schülern aus allen Bundesländern 2022 noch letztmalig die «Externenprüfung» ermöglichen werde. Laut Ministerium ist es allerdings auch 2022 organisatorisch nicht möglich, alle Prüfungen in einer einzigen Bezirksregierung durchzuführen. Das habe man auch nicht zugesichert. Die Webschule wandte sich im Eilverfahren an das Verwaltungsgericht.

Das Ministerium hatte bis zum heutigen Montag (11. April) Zeit, dem Gericht seine Haltung zu dem Vergleich mitzuteilen. Die Familien der Prüflinge müssten Unterkünfte buchen, die Zeit sei knapp, sagte Lichtenberger. Im Notfall werde man alle rechtlichen Mittel ausschöpfen. In der Webschule werden Kinder und Jugendliche einzeln online unterrichtet, denen wegen psychischer oder körperlicher Erkrankung kein regulärer Schulbesuch möglich ist. News4teachers / mit Material der dpa

Exemplarischer Fall? Private Internetschule für kranke Schüler wirft Gebauer Wortbruch vor

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Georg
2 Jahre zuvor

Hätte es den Vergleich in der Form ohne die Landtagswahl auch gegeben? Ich wage es zu bezweifeln. So oder so muss die Schule ihr Geschäftsmodell überdenken, weil es von behördlicher Seite aus irgendwo nachvollziehbaren Gründen nicht unterstützt wird.

dickebank
1 Jahr zuvor
Antwortet  Georg

Was hat der Prozess am VG Arnsberg mit der Landtagswahl zu tun, bei der die nicht in NRW ansässigen Prüflinge und deren Erziehungsberechtigten weder aktives noch passives Wahlrecht haben?

Elly
2 Jahre zuvor

Es wird Zeit für weitere Rücktritte, Schule in Deutschland ist bürokratisch, überaltert und wenig zeitgemäß. Es sollte viel mehr Privatschulen geben, und eine Präsenzpflicht durch eine Bildungspflicht abgelöst werden. Schade, dass Familien so kämpfen müssen, egal, ob sie ein krankes Kind haben, oder ob sie ihren Kindern einfach den Schulzwang ersparen möchten, und deshalb in die Niederlande, Österreich oder andere europäische Länder auszuwandern gezwungen sind. Ich drücke den betroffenen Schülern die Daumen und hoffe, dass in spätestens zehn Jahren die Themen Schule und Lernen modern und entbürokratisiert sein mögen – oder es wandern noch mehr Familien in europäische Länder aus, welche ohne dieses überkommene Nazi-Gesetz und das dahinterstehende Gehabe Bildung zu vermitteln imstande sind….

dickebank
2 Jahre zuvor
Antwortet  Elly

Die Schulpflicht geht nun nicht aus der gesetzgebung des Dritten reiches hervor. Das ist falsch und unsachlich.

Dass die NRW-Lamdesregierung die in Bochum ansässige private Internetschule nicht unterstützt, kann nicht gesagt werden. Tatsache ist aber, dass ein großer Teil der Schülerschaft dieser Schule nicht in NRW ansässig ist. Die SuS dieser Privatschule müssen, da es sich nicht um eine Ersatzschule sondern um eine Ergänzungsschule handelt, als Externe ihre Abschkussprüfungen vor einer staatlichen Prüfungskommission ablegen. Zuständige staatliche Stelle ist die Schulabteilung bei der Bezirksregierung in Arnsberg, da Bochum in deren Beritt fällt. Die Bez.-Reg. für Südwestfalen als Mittelbehörde des Landes NRW lehnt die Prüfung der vielen nicht in NRW ansässigen Prüflinge ab und verweist auf die Zuständigkeit der Schulaufsichten, die für die jeweiligen Wohnsitze dieser Externen zuständig sind. Bürokratie vom Feinsten, der beamte prüft sachliche und räumliche Zuständigkeit. Die räumliche Zuständigkeit ist nicht gegeben. Soweit ist es in Ordnung.

Btw die für den Heimatwohnsitz zuständigen Stellen müssen den NRW-Abschluss ja auch nicht anerkennen.

Xyz
2 Jahre zuvor

„Die Schulpflicht geht nun nicht aus der gesetzgebung des Dritten reiches hervor. Das ist falsch und unsachlich.“
Eigentlich schon. Die Schulgesetze sind mit kleinsten Wortkorrekturen umfangreich inhaltsgleich aus dem Reichsschulpflichtgesetz von 1938 übernommen worden. Wenn man sich die Mühe macht, es nachzulesen, kann man sich richtig erschrecken.

Carsten60
2 Jahre zuvor

Die Schulpflicht gab es — je nach Gegend in Deutschland — schon vor 1900, z.B. in Sachsen ab 1835, und sie stand schon in der Weimarer Verfassung von 1919. Solche Gesetze werden immer wieder abgeschrieben, und so gibt es heute noch viele Gesetze, die auch in Nazideutschland galten, aber meist schon in der Weimarer Zeit.

dickebank
2 Jahre zuvor
Antwortet  Carsten60

Eben, die BRD ist ja auch der legitime Rechtsnachfolger des 1000-jährigen Reiches mit vorzeitigem Untergang, genauso wie dieses die Rechtsnachfolge der Weimarer Republik angetreten ist.
Die A555 wurde ja auch schon in drei Reichen befahren, sie hieß nur jeweils anders.
https://www.autobahn-online.de/a555geschichte.html

Xyz
2 Jahre zuvor

„Die A555 wurde ja auch schon in drei Reichen befahren, sie hieß nur jeweils anders.“ Und deshalb benutzt man die Schulpflicht im Sinne, wie 1938 und nicht im Sinn von 1900, 1919 oder 1835?
Es gibt ja immer wieder Modifikationen. Bei der Schulpflicht und ihrer Umsetzung haben sich nur die Welt drumherum, das Weltbild und die allgemeinen“ Reichsziele“ geändert, nicht aber der Wortlaut des Reichsschulpflichtgesetzes ganz im Gegensatz zu der Schulpflicht, wie sie 1835,1900 oder 1919 oder an anderen Stellen waren.

dickebank
1 Jahr zuvor
Antwortet  Xyz

Die Beschildung der Kraftfahrstraße zwischen K und BN ja auch:)

dickebank
1 Jahr zuvor

Das Problem liegt doch bei der Internetschule. Sie schafft es nicht die fünf Prüfungsgruppen bzw. deren SuS zu begleiten. Dabei spielt es doch gar keine Rolle, ob jeweils eine Gruppe am Sitz einer der fünf Bez.-Reg. oder an fünf unterschiedlichen Orten innerhalb des Regierungsbezirks Arnsberg (z.B. Meschede, Siegen, Lüdenscheid, Ennepetal und Bochum) geprüft werden soll,

Walter
1 Jahr zuvor
Antwortet  dickebank

Es ging um die Verteilung der 70 Prüflinge auf fünf Regierungsbezirke, nicht auf fünf Orte in einem Regierungsbezirk.