Urteil: Impfschaden nach Corona-Impfung in Schule kein Dienstunfall

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Ein Impfschaden nach einer Corona-Impfung in einer Schule ist einem Gerichtsurteil zufolge für eine Lehrerin nicht als Dienstunfall zu werten. Das Verwaltungsgericht in Hannover wies am Donnerstag die Klage einer 62 Jahre alten Förderschullehrerin ab, die auf die Anerkennung eines Dienstunfalls geklagt hatte.

Das Gericht hat entschieden. Foto: Shutterstock

Die Lehrerin war Ende März 2021 von einem mobilen Impfteam in ihrer Schule mit dem Impfstoff des Herstellers Astrazeneca gegen das Coronavirus geimpft worden. Etwa eine Woche später erlitt sie «schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern», teilte das Gericht mit (Az.: 2 A 460/22).

Nach Ansicht der Klägerin sollte der Impfschaden als Dienstunfall anerkannt werden, da die Impfaktion in der Schule eine von ihrem Dienstherren, dem Land Niedersachsen, angebotene und zu verantwortende «dienstliche Veranstaltung» gewesen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Kammer erklärte, das Land als Dienstherr habe mit der Schule zwar die Räume für das Impfteam zur Verfügung gestellt, die Impfaktion aber nicht selbst organisiert. Zuständig war die Region und die Stadt Hannover als Trägerinnen des Impfzentrums.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Berufung eingelegt werden. News4teachers / mit Material der dpa

Corona-Infektion als Dienstunfall? Verwaltungsgericht weist Klage einer Lehrerin ab

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Ron
1 Jahr zuvor

Die Impfung war freiwillig. Insofern war das mobile Impfteam auch nur ein optionales Angebot. Dass Pädagogen, die sich nicht impfen lassen wollten, massive Probleme hatten, ihrer täglichen Testungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen, steht auf einem anderen Blatt.

Küstenfuchs
1 Jahr zuvor

Ich verstehe die Klage nicht. Die Impfung war doch nicht in Ausübung des Dienstes.

Angelika Mauel
1 Jahr zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Sie war Lehrerin an einer Förderschule, hatte also vermutlich viele Nahkontakte zu Schulkindern mit gesundheitlichen Problemen und Verhaltensauffälligkeiten. Genau wie Erzieher dürften Lehrer an Förderschulen öfter angeniest oder abgehustet werden und mit Speichel beprüht werden. Wer sich wegen des Schutzes der Kinder – mit einem Impfsotff, der neu war! – hat impfen lassen und es ansonsten lieber hätte bleiben lassen, kann durchaus die Auffassung vertreten, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht nur für einen Schaden nach einer Infektion, sondern auch für einen Schaden nach einer Impfung haftet.

Es ist doch sehr fraglich, ob es Ende März 21 vom mobilen Impfteam eine Aufklärung über die Risiken gegeben hat, die diese Bezeichnung verdient hätte. Bevor die Pädagogen dran kamen, haben die mobilen Impfteams doch vielerorts gezeigt, wie in Alten- und Pflegeheimen (nicht alle flott Geimpften waren dafür) das Ganze ruck-zuck durchgezogen wurde.

Küstenfuchs
1 Jahr zuvor
Antwortet  Angelika Mauel

Die Frage nach der Qualität der Aufklärung oder auch des Kontakts zu Schülern berührt die Frage, ob die Impfung Teil des Dienstes war, doch überhaupt nicht.

Angelika Mauel
1 Jahr zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

In ihrem besonderen Arbeitsverhältnis haben Landes- und Bundesbeamte hoffentlich immer noch einen besonderen Schutz: durch die Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn.
Wir werden es erfahren, wie es weitergehen wird.

Sie meinen also, nur weil Lehrkräfte nicht wie Soldaten schriftlich zur Impfung verpflichtet wurden, sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts unstrittig?