DÜSSELDORF. Nordrhein-Westfalen will die Möglichkeiten der Schulen erweitern, gegen Gewalt, Bedrohungen und schwerwiegende Störungen des Unterrichts vorzugehen. Schulleitungen sollen Schülerinnen und Schüler bei akuter Gefahr künftig sofort für bis zu zwei Wochen vom Schulbesuch ausschließen können. Auch die regulären Ordnungsmaßnahmen werden ausgeweitet. Während die Landesregierung damit für mehr Handlungssicherheit sorgen will, warnen SPD, GEW und die Schülervertretung vor den pädagogischen Folgen längerer Ausschlüsse.

Der Schulausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags hat einer Verschärfung des Schulgesetzes zugestimmt. CDU und Grüne votierten für die geplanten Änderungen, mit denen Schulen zusätzliche Möglichkeiten erhalten sollen, auf Gewalt, Bedrohungen und erhebliche Störungen des Schulbetriebs zu reagieren. Die Neuregelungen müssen noch vom Landtagsplenum verabschiedet werden.
Kern der Reform ist eine stärkere Abstufung schulischer Ordnungsmaßnahmen. Schülerinnen und Schüler sollen künftig vorübergehend in eine Parallelklasse oder andere Lerngruppe überwiesen werden können. Möglich werden soll außerdem ein Ausschluss vom Unterricht in einem oder mehreren Fächern sowie von Schulfahrten für bis zu vier Wochen. Auch ein vollständiger Ausschluss vom Schulbesuch für bis zu zwei Wochen ist vorgesehen.
Besonders weitreichend ist eine neue Regelung für Situationen, in denen nach Einschätzung der Schulleitung sofort gehandelt werden muss. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung vor, soll ein vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bereits präventiv möglich sein. Voraussetzung ist Gefahr im Verzug. Die Schulleitung müsste damit nicht erst abwarten, bis es tatsächlich zu einem gewalttätigen Übergriff kommt.
Nach Darstellung des Schulministeriums sollen die erweiterten Befugnisse vor allem die Handlungssicherheit der Schulen stärken. Schulleitungen müssten bei schweren Störungen des Schulbetriebs oder Gefährdungen von Personen frühzeitig und entschlossen handeln können. Die Landesregierung sieht die Reform als Teil ihrer Bemühungen, Schulen beim Umgang mit Gewalt, Bedrohungen und extremistischen Vorfällen zu unterstützen.
Zugleich sollen die Ordnungsmaßnahmen stärker abgestuft werden. Dadurch werde „eine noch differenziertere Reaktion als bisher auf die jeweils vorliegende Pflichtverletzung gewährleistet“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Statt auf wenige weitreichende Sanktionen zurückgreifen zu müssen, sollen Schulleitungen mehr abgestufte Möglichkeiten erhalten.
„Das höchste Recht ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Grundgesetz, also Schulen betreten zu können, ohne geschlagen zu werden“
Der Düsseldorfer Verwaltungsrichter Andreas Müller, der sich seit rund 25 Jahren mit Schulrecht beschäftigt, schult im Auftrag des Schulministeriums Schulleitungen in Nordrhein-Westfalen. Dabei geht es unter anderem um die Frage, welche Eingriffe Lehrkräften bereits nach geltendem Recht erlaubt sind. Ein Beispiel ist die Durchsuchung einer Schultasche. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schüler ein Messer mit sich führt, dürfen Lehrkräfte nach Müllers Darstellung auch ohne vorherige Zustimmung der Eltern in den Tornister schauen, so berichtet der WDR. Vielen Lehrkräften und Schulleitungen sei jedoch nicht ausreichend bekannt, welche Handlungsmöglichkeiten ihnen das Schulrecht bereits einräume. Die Fortbildungen sollen deshalb mehr Sicherheit vermitteln.
Müller begrüßt zugleich die geplante Erweiterung der Ordnungsmaßnahmen, weil er im geltenden Recht Lücken sieht. Bei der Expertenanhörung im Landtag zu dem Gesetzentwurf begründete der Verwaltungsrichter seine Haltung mit der staatlichen Verpflichtung, Schülerinnen und Schüler vor Gewalt zu schützen. „Das höchste Recht ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Grundgesetz, also Schulen betreten zu können, ohne geschlagen zu werden“, erklärte Müller laut WDR. Das sei die Schutzpflicht des Staates. Das Recht auf Bildung gewalttätiger Schülerinnen und Schüler müsse in solchen Situationen nach seiner Auffassung zurückstehen. Gegen unverhältnismäßige Entscheidungen könnten sich betroffene Familien weiterhin gerichtlich wehren. Eltern hätten die Möglichkeit, Ordnungsmaßnahmen vor Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen.
Die vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten unterscheiden sich nach Anlass und Schwere des Vorfalls. Während eine Schulleitung bei Gefahr im Verzug unmittelbar handeln können soll, liegt die Entscheidung über besonders weitreichende reguläre Ordnungsmaßnahmen bei einer Teilkonferenz. Ihr gehören auch Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerschaft an. Damit sollen solche Entscheidungen nicht allein von der Schulleitung getroffen werden.
„Wer ausgeschlossen wird, verliert Lernzeit, soziale Bindung und im schlimmsten Fall den Abschluss – besonders dann, wenn zu Hause keine Unterstützung da ist“
Die Frage, ob längere Unterrichtsausschlüsse tatsächlich zu einer Verbesserung der Situation beitragen, beschäftigt allerdings auch die Kritiker der Reform. Bei der Anhörung im Landtag verwies die schulpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Dilek Engin, auf mögliche negative Auswirkungen der erweiterten Ordnungsmaßnahmen auf die Bildungsbiografien betroffener Schülerinnen und Schüler. Auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sieht die Gefahr, dass der zeitweise Ausschluss von Kindern und Jugendlichen zwar kurzfristig den Schulbetrieb entlastet, die zugrunde liegenden Probleme aber ungelöst bleiben.
GEW-Landesvorsitzende Ayla Çelik betonte bei der Anhörung die fortbestehende pädagogische Verantwortung der Schulen. „Ich glaube, wir müssen von dem Grundsatz ausgehen, dass der Anspruch der Jugendlichen auf Erziehung und Bildung nicht endet, weil sie für zwei oder vier Wochen woanders geparkt sind“, erklärte sie. Damit stellt sich die Frage, wie die betroffenen Schülerinnen und Schüler während eines Ausschlusses pädagogisch begleitet werden sollen.
Deutlich fällt deshalb die Kritik der Landesschüler*innenvertretung Nordrhein-Westfalen (LSV) aus. Sie lehnt die geplanten Verschärfungen grundsätzlich ab. In ihrer schriftlichen Stellungnahme warnt sie vor erheblichen Folgen für die schulische Entwicklung der betroffenen Jugendlichen. „Wer ausgeschlossen wird, verliert Lernzeit, soziale Bindung und im schlimmsten Fall den Abschluss – besonders dann, wenn zu Hause keine Unterstützung da ist“, heißt es in der Stellungnahme, aus der der WDR zitiert. News4teachers / mit Material der dpa










„Bei der Expertenanhörung im Landtag zu dem Gesetzentwurf begründete der Verwaltungsrichter seine Haltung mit der staatlichen Verpflichtung, Schülerinnen und Schüler vor Gewalt zu schützen. „Das höchste Recht ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Grundgesetz, also Schulen betreten zu können, ohne geschlagen zu werden“, erklärte Müller laut WDR. Das sei die Schutzpflicht des Staates. Das Recht auf Bildung gewalttätiger Schülerinnen und Schüler müsse in solchen Situationen nach seiner Auffassung zurückstehen.“
Sehr richtig.
„Wer ausgeschlossen wird, verliert Lernzeit, soziale Bindung und im schlimmsten Fall den Abschluss – besonders dann, wenn zu Hause keine Unterstützung da ist“
Das ist das Prinzip:
Wer der Gemeinschaft schadet, wir aus der Gemeinschaft ausgeschlossen und muss Nachteile in Kauf nehmen.
„Auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sieht die Gefahr, dass der zeitweise Ausschluss von Kindern und Jugendlichen zwar kurzfristig den Schulbetrieb entlastet, die zugrunde liegenden Probleme aber ungelöst bleiben.“
Das ist einerseits richtig, ist aber nicht die Aufgabe von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Das muss an geeigneter Stelle erfolgen.