Facebook-Verbot in Rheinland-Pfalz: Drohen bei Verstößen Strafen?

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MAINZ. Wenn ein Lehrer in Rheinland-Pfalz bei Facebook mit Schülern befreundet ist, könnte er dafür künftig Ärger bekommen. Aber nur der schulische Kontakt ist nicht mehr erlaubt. Privat sieht das anders aus. Fragen und Antworten zum ab sofort offiziell geltenden Verbot.

Für Lehrer tabu? Das Like-Symbol auf Facebook. Illustration: Sean McEntee / Flickr (CC BY 2.0)
Für Lehrer tabu? Das Like-Symbol auf Facebook. Illustration: Sean McEntee / Flickr (CC BY 2.0)

Darf ein Lehrer in Rheinland-Pfalz nicht mehr auf Facebook oder anderen Sozialen Netzwerken Kontakt zu Schülern halten?

Wenn es um die Schule geht – zum Beispiel um Noten oder ums Lernen – gilt ein Verbot in Rheinland-Pfalz. «Hierzu ist Facebook nicht geeignet», erklärt das Bildungsministerium. Das Haus von Bildungsministerin Doris Ahnen (SPD) hat den Schulen Handlungsanleitungen zur Nutzung von Facebook und anderen Sozialen Netzwerken für Unterrichtsthemen geschickt.

Was ist, wenn ein rheinland-pfälzischer Lehrer privat bei Facebook mit Schülern befreundet ist? Darf er das noch?

Die Empfehlung betrifft nicht den privaten Kontakt. Lehrer sollten aber mit Bedacht im Netzwerk unterwegs sein und «das schulrechtliche Gebot eines verantwortungsvollen Umgangs mit Nähe und Distanz» gegenüber ihren Schülern beachten, heißt es im Bildungsministerium, das auf das Verantwortungsbewusstsein der Lehrer setzt. Auch die Lehrergewerkschaft VBE spricht von einer «professionellen Distanz».

Wie ist das Verbot für den schulischen Kontakt in Rheinland-Pfalz genau verankert? Ist das ein Gesetz?

Nein, es ist kein Gesetz, auch keine Verordnung. Das Bildungsministerium spricht von einer «dringenden Empfehlung» und hat die Schulen über einen Zusatz zu einem Handbuch und über ein Merkblatt darüber informiert. Damit droht keine Ordnungswidrigkeit – also offenbar auch keine Strafe, unmittelbar jedenfalls nicht.

Verstößt es anderweitig gegen geltendes Recht, wenn rheinland-pfälzische Lehrer Facebook oder andere Soziale Netzwerke zu schulischen Zwecken nutzen?

Ja, meint der stellvertretende Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz, Klaus Globig: «Das Telemedienrecht sieht eine solche Nutzung in Form von Facebook für den Zweck von Behörden nicht vor.» Der Datenschutzbeauftragte hatte allen öffentlichen Stellen in Rheinland-Pfalz Rahmenbedingungen für Facebook-Seiten auferlegt. Aus seiner Sicht fehlt eine Widerspruchsmöglichkeit, die Nutzer würden nicht genug informiert und die Profile nicht direkt gelöscht.

Was sagen die Lehrer in Rheinland-Pfalz zu dem neuen schulischen Kontaktverbot?

Der Lehrerverband VBE spricht von einer Bevormundung der Lehrer. Die Gewerkschaft setzt darauf, dass Lehrer selbst entscheiden, ob sie bei Facebook & Co. Kontakt zu Schülern halten oder nicht: «Jeder Kollege sollte wissen, wie er damit umgeht», sagt der stellvertretende VBE-Landesvorsitzende Alexander Stepp.

Werden die Schüler in Rheinland-Pfalz aufgeklärt über die Sozialen Netzwerke?

Ja. Schüler lassen sich zu Medienscouts ausbilden, um Mitschüler zu beraten, Lehrer lassen sich zu Beratern für Jugendmedienschutz weiterbilden. Außerdem informieren die Verbraucherzentralen und der Datenschutzbeauftragte in Workshops über Datenschutz.

Gibt es auch in anderen Bundesländern eine Art schulisches Facebook-Verbot?

In Bayern und Baden-Württemberg gilt ebenfalls ein dienstliches Facebook-Verbot für Lehrer. Privat dürfen sie sich auch mit Schülern befreunden. Sachsen arbeitet derzeit an einer ähnlichen Regelung wie Bayern. OLIVER VON RIEGEN, dpa

Zum Bericht: Facebook-Verbot zwischen Lehrern und Schülern in Rheinland-Pfalz jetzt offiziell

 

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