STUTTGART. Ein Neunjähriger hat versucht, einen Mitschüler aus seiner Grundschule zu klagen, weil es zwischen den beiden Jungen immer wieder zu gewaltsamem Streit gekommen ist. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage nun ab. Dem Gericht zufolge hat ein Schüler keinen Anspruch darauf, dass ein anderer Schüler nicht in seine Schule aufgenommen wird.
Der Kläger wollte verhindern, dass ein anderer Schüler – nach kurzer Abwesenheit – erneut die gleiche Grundschule besucht wie er. Grund dafür waren mehrere gewaltsame Zwischenfälle. Der Neunjährige gab beispielsweise an, dass sein Mitschüler ein Messer mit in die Schule gebracht habe.
Die Mutter des Klägers stellte im Herbst 2010 Strafanzeige gegen den Mitschüler ihres Sohnes. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart jetzt entschied, ist die Klage des Schülers unzulässig. Der Kläger sei nicht befugt, die Wiederaufnahme des anderen Jungen in seine Grundschule anzufechten, denn er könne nicht geltend machen, durch dessen Aufnahme in die gleiche Grundschule in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.
In der Erklärung heißt es, dass die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers nach den maßgebenden Vorschriften des Schulgesetzes alleine dem öffentlichen Interesse – und damit auch dem Schutz der Schule und ihrer Schüler insgesamt – dienen und nicht auch dem Schutz konkreter einzelner Mitschüler. Anderenfalls könnten Schüler aller Grundschulen des Landes beispielsweise die Aufnahme eines zukünftigen I-Dötzchens verhindern, der im Kindergarten „gefährliche Tendenzen“ aufgewiesen habe, und damit einen Konflikt mit dessen Schulpflicht entstehen lassen.
Die beiden Streithähne besuchen inzwischen die vierte Klasse, allerdings werden sie in unterschiedlichen Parallelklassen unterrichtet. (kö)