Urteil: Doktor ist man erst mit Urkunde

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GIEßEN. Die Vorteile eines Doktortitels, etwa eine unbefristete Beschäftigung, können erst genutzt werden, wenn auch eine Urkunde vorliegt. Das hat das Arbeitsgericht Gießen jetzt entschieden.

Eine Promotion ist erst mit Aushändigung der Verleihungsurkunde abgeschlossen. Die Richter des Arbeitsgerichts Gießen wiesen die Klage einer 37-jährigen Sprachwissenschaftlerin ab. Sie war von der Universität Marburg wegen der fehlenden Doktorwürde lediglich befristet beschäftigt worden.

Vor Gericht zählt allein die Urkunde. (Foto: dierk schaefer / flickr CC BY 2.0)
Vor Gericht zählt allein die Urkunde. (Foto: dierk schaefer / flickr CC BY 2.0)

Die 37-Jährige hielt die Befristung für ungültig. Sie hätte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ihre Doktorarbeit bestanden und auch verteidigt gehabt. Die Universität Marburg hielt die Frau hingegen nicht für promoviert, da ihr noch keine Urkunde verliehen worden war.

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Das Gericht folgte der Ansicht der Universität. «Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen vor und nach der Promotion», sagte der zuständige Richter Hans Rühle. Die Klägerin habe sich noch im Promotionsverfahren und somit vor der Promotion befunden. Das Urteil regele erstmalig den endgültigen Abschluss einer Doktorarbeit, erklärte der Richter. dpa

(1.10.2012)

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