WEIMAR. Ein Familienrichter des Amtsgerichts Weimar hatte im April bundesweit für Aufregung gesorgt, weil er die Maskenpflicht an zwei Thüringer Schulen für rechtswidrig erklärte. Kritiker bezweifelten seine Zuständigkeit. Nun wurde sein Beschluss kassiert.
Der umstrittene Beschluss eines Weimarer Amtsrichters zur Corona-Maskenpflicht an Schulen ist vom Oberlandesgericht in Jena gekippt worden. Der Familienrichter habe keine Zuständigkeit für die ihm vorgelegte Frage gehabt, teilte das Oberlandesgericht (OLG) in einer Mitteilung am Mittwoch mit. Die gerichtliche Kontrolle staatlicher Anordnungen zum Corona-Schutz obliege «allein den Verwaltungsgerichten». Zuvor hatten mehrere Medien über die Entscheidung berichtet.
Das OLG hob den Beschluss des Familienrichters auf, ließ aber die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zu.
Der Richter hatte in seinem Beschluss die Maskenpflicht für alle Kinder an den Schulen für unzulässig erklärt
Der Weimarer Amtsrichter hatte auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung verfügt, dass Kinder an zwei Weimarer Schulen entgegen dem geltenden Hygienekonzept des Bildungsministeriums keine Corona-Masken im Unterricht tragen müssten. Die Entscheidung war bundesweit diskutiert und kritisiert worden.
In seinem Beschluss hatte sich der Familienrichter auf drei Gutachten gestützt, die die Wirksamkeit verschiedener Corona-Schutzmaßnahmen in Abrede stellen. Außerdem hatte der Richter erklärt, Schulen spielten für den Verlauf der Pandemie keine Rolle.
Geklagt hatte vor dem Gericht eine Mutter zweier Kinder. Der Richter hatte daraufhin in seinem Beschluss die Maskenpflicht für alle Kinder an den Schulen für unzulässig erklärt – also auch für Kinder aus Familien, die überhaupt nicht gegen die Maskenpflicht vorgegangen waren. Das Thüringer Bildungsministerium hatte dieses Vorgehen angezweifelt und sich schließlich juristisch gegen die Entscheidung des Familienrichters gewehrt.
Schon das Verwaltungsgericht Weimar hatte die Maskenpflicht an Thüringer Schulen auch im Unterricht in einem Eilverfahren für zulässig erklärt. Den Beschluss des Familienrichters stuften die Verwaltungsrichter in ihrer Entscheidung als «offensichtlich rechtswidrig» ein, konnten ihn aber nicht aufheben, weil dafür das Oberlandesgericht zuständig war.
Das OLG stellte in seiner Entscheidung nun auch fest, dass der Amtsrichter sich gar nicht auf die Rechtsgrundlage berufen konnte, die er nutzte, um alle Kinder an den zwei Schulen von der Maskenpflicht zu befreien. Der von ihm genutzte Paragraf 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches gebe diese Ermächtigung nicht her, hieß es. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien keine Dritten im Sinne dieser Vorschrift.
Inzwischen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den Familienrichter. Sie prüft, ob der Jurist sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat. Wegen dieser Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft bereits bedroht worden. dpa
Das ist ja nichts Besonderes, das ein Gericht einer höheren Instanz das Urteil einer niedrigeren Instanz revidiert oder gar aufhebt. Passiert laufend.